Tausende Kassenpatienten betroffen: Versichertenschutz ist kein Wunschkonzert
Manche Krankenkassen bieten ihren Versicherten Extras wie z.B. besonderen Auslandskrankenschutz oder eine gehobene Unterbringung im Krankenhaus als Wahltarif an. Damit dürfte jetzt Schluss sein, denn das ist gegen das Gesetz, so das Bundessozialgericht. Betroffen sind nicht nur die gesetzlichen Krankenkassen von diesem Urteil, sondern auch die Versicherten.
Eine privater Krankenversicherer war gerichtlich dagegen vorgegangen, dass die gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten besondere Gestaltungsleistungen als Wahltarif anbot – und obsiegte. Mit seiner Entscheidung vom 30.07.2019 (Az. B 1 KR 34/18 R) hat das Gericht die Revision der gesetzlichen Krankenkasse zurückgewiesen und ihr das Bewerben und Anbieten der angegriffenen Wahltarife untersagt.
Keine Erweiterung des Leistungsspektrums
§ 53 Abs. 4 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen zwar einen Wahltarif zur Kostenerstattung. Dadurch können den Patienten Behandlungskosten auch wie einem Privatversicherten berechnet werden. Diese Vorschrift nutzte die GKV jedoch, um ihr Leistungsspektrum zu erweitern.
Dagegen wehrte sich der klagende Privatversicherer. Die Ausweitung der Wahltarife sei nicht mehr gesetzesgemäß und verletze die privaten Krankenversicherer durch den Wettbewerb in ihrer Berufsfreiheit. Dem gab das BSG nun statt.
Drittschützende Regelungen
Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen, wie § 53 Abs. 4 SGB V, seien für die privaten Krankenversicherer drittschützend. Denn indem der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen selektiv und abschließend erlaube, einen Wahltarif zur Kostenerstattung in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich private Versicherungsunternehmen vor unautorisierten Marktzutritten. Die Satzungsermächtigungen zögen hier wohl generelle Grenzen, so das Gericht.
Denn die gesetzliche Ermächtigung erlaube bloß den Wahltarif mit einer anderen Kostenerstattung. Dem sei aber nicht die Ausdehnung des Leistungskatalogs zu entnehmen, um etwa zusätzliche Auslandsleistungen anzubieten.
Was heißt das für Ihre abgeschlossenen Zusatzleistungen?
Besonders relevant ist diese Entscheidung für die Versicherten, die genau solche Zusatzleistungen mit der GKV vereinbart haben. Zwar ist die Krankenkasse vertraglich daran gebunden, diese Leistungen zu erbringen, das ist ihr aber durch die Gerichtsentscheidung nun gesetzlich verboten. Wer entsprechende Zusatzleistungen vereinbart hat, kann also nicht auf deren Erfüllung bestehen.
Sofern der Versicherte auch bei einem anderen Versicherer keinen gleichwertigen Versicherungsschutz, zu gleichen Kosten bekommt, kann er aber ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts Schadensersatz von seiner GKV fordern.
- Weiterführende Informationen finden Sie auch unter folgenden Stichworten: “Betriebsprüfung” und “Haftung”.