Tausende Kassenpatienten betroffen: Versichertenschutz ist kein Wunschkonzert

Manche Krankenkassen bieten ihren Ver­sicherten Extras wie z.B. beson­deren Aus­land­skranken­schutz oder eine gehobene Unter­bringung im Kranken­haus als Wahltarif an. Damit dürfte jet­zt Schluss sein, denn das ist gegen das Gesetz, so das Bun­dessozial­gericht. Betrof­fen sind nicht nur die geset­zlichen Krankenkassen von diesem Urteil, son­dern auch die Versicherten.

Eine pri­vater Kranken­ver­sicher­er war gerichtlich dage­gen vorge­gan­gen, dass die geset­zliche Krankenkasse ihren Ver­sicherten beson­dere Gestal­tungsleis­tun­gen als Wahltarif anbot – und obsiegte. Mit sein­er Entschei­dung vom 30.07.2019 (Az. B 1 KR 34/18 R) hat das Gericht die Revi­sion der geset­zlichen Krankenkasse zurück­gewiesen und ihr das Bewer­ben und Anbi­eten der ange­grif­f­e­nen Wahltar­ife untersagt.

Keine Erweiterung des Leistungsspektrums

§ 53 Abs. 4 SGB V erlaubt den geset­zlichen Krankenkassen zwar einen Wahltarif zur Kosten­er­stat­tung. Dadurch kön­nen den Patien­ten Behand­lungskosten auch wie einem Pri­vatver­sicherten berech­net wer­den. Diese Vorschrift nutzte die GKV jedoch, um ihr Leis­tungsspek­trum zu erweitern.

Dage­gen wehrte sich der kla­gende Pri­vatver­sicher­er. Die Ausweitung der Wahltar­ife sei nicht mehr geset­zes­gemäß und ver­let­ze die pri­vat­en Kranken­ver­sicher­er durch den Wet­tbe­werb in ihrer Berufs­frei­heit. Dem gab das BSG nun statt.

Drittschützende Regelungen

Die Regelun­gen über Gestal­tungsleis­tun­gen für Krankenkassen, wie § 53 Abs. 4 SGB V, seien für die pri­vat­en Kranken­ver­sicher­er drittschützend. Denn indem der Geset­zge­ber den geset­zlichen Krankenkassen selek­tiv und abschließend erlaube, einen Wahltarif zur Kosten­er­stat­tung in ihren Satzun­gen vorzuse­hen, schützt er zugle­ich pri­vate Ver­sicherung­sun­ternehmen vor unau­torisierten Mark­tzutrit­ten. Die Satzungser­mäch­ti­gun­gen zögen hier wohl generelle Gren­zen, so das Gericht.

Denn die geset­zliche Ermäch­ti­gung erlaube bloß den Wahltarif mit ein­er anderen Kosten­er­stat­tung. Dem sei aber nicht die Aus­dehnung des Leis­tungskat­a­logs zu ent­nehmen, um etwa zusät­zliche Aus­land­sleis­tun­gen anzubieten.

Was heißt das für Ihre abgeschlossenen Zusatzleistungen?

Beson­ders rel­e­vant ist diese Entschei­dung für die Ver­sicherten, die genau solche Zusat­zleis­tun­gen mit der GKV vere­in­bart haben. Zwar ist die Krankenkasse ver­traglich daran gebun­den, diese Leis­tun­gen zu erbrin­gen, das ist ihr aber durch die Gericht­sentschei­dung nun geset­zlich ver­boten. Wer entsprechende Zusat­zleis­tun­gen vere­in­bart hat, kann also nicht auf deren Erfül­lung bestehen.

Sofern der Ver­sicherte auch bei einem anderen Ver­sicher­er keinen gle­ich­w­er­ti­gen Ver­sicherungss­chutz, zu gle­ichen Kosten bekommt, kann er aber ggf. mit Hil­fe eines Recht­san­walts Schadenser­satz von sein­er GKV fordern.