IT-Branche

Rechtssichere Anstellung in IT und Engineering

In IT und Engi­neer­ing beste­ht ein großes Span­nungs­feld zwis­chen dem Wun­sch der Parteien, Con­sul­tants als Free­lancer einzuset­zen und der oft­mals sehr starken Eingliederung vor Ort, die an der Klas­si­fizierung als Arbeit­nehmer nicht vorbeiführt. 

Arbeit­steilige Pro­jek­tar­beit bezweckt ger­ade, dass externe Spezial­is­ten die Know-How-Träger in einem Unternehmen für einen begren­zten Zeitraum unter­stützen und dabei eng mit ihnen zusam­me­nar­beit­en. Je bess­er sie in den Betrieb inte­gri­ert sind, desto eher entste­ht aber der Ver­dacht der Schein­selb­st­ständigkeit. Bei stark aufeinan­der abges­timmten agilen Arbeits­for­men wie Scrum wird diese Inte­gra­tion noch stärk­er sicht­bar. Rechtlich bedeutet dies häu­fig das Vor­liegen verdeck­ter Arbeit­nehmerüber­las­sung oder ein­er Schein­selb­st­ständigkeit – oder sog­ar von beidem.

Während der Werkver­trag als Ver­trags­form im IT-Bere­ich rel­a­tiv sel­ten anzutr­e­f­fen ist, wer­den selb­st­ständi­ge Dien­stverträge umso häu­figer abgeschlossen. Allerd­ings ist beim Werkver­trag noch ein Erfolg erkennbar, der zur Abgren­zung ein­er Arbeit­nehmereigen­schaft her­hal­ten kann, während diese Kom­po­nente ger­ade beim Dien­stver­trag fehlt. Das bedeutet, dass der Dien­stver­trag dem Arbeitsver­trag bzw. der Arbeit­nehmerüber­las­sung schon nach dem äußeren Anschein sehr nahe kommt und eine Abgren­zung entsprechend schwierig ist. Denn sowohl die Teamein­bindung als auch Tätigkeit­en vor Ort beim Kun­den, die über eine bloße gele­gentliche Abstim­mung hin­aus­ge­hen, wer­den von Sozialver­sicherungsträgern als wesentlich­es Argu­ment gegen die Selb­st­ständigkeit gew­ertet, da der Mitar­beit­er seine Tätigkeit dann „im Rah­men ein­er von seinem Ver­tragspart­ner bes­timmten Arbeit­sor­gan­i­sa­tion“ erbringt.

Neuar­tige For­men der Auf­tragsver­gabe wie im Crowd­work­ing run­den das Bild ab.

 

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Rechtssichere Vertragsgestaltung im Hinblick auf den Einsatz von Freelancern
  • Durchführung von Statusverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen mit der DRV Bund (Statusfeststellungsklage)
  • Nutzung sämtlicher Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer. So kann nach einem Einsatz von 18 Monaten in ein anderes Unternehmen desselben Konzerns gewechselt werden, mehrere Unternehmen können sich zu einem Gemeinschaftsbetrieb verbinden oder Vorgänge der Arbeitnehmerüberlassung können durch dienstvertragliche Abschnitte von 3-monatiger Dauer unterbrochen werden, um im Anschluss erneut eine 18-monatige Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen
  • Beratung bei Crowdworking- und Crowdsourcingprojekten