IT-Branche
Rechtssichere Anstellung in IT und Engineering
In IT und Engineering besteht ein großes Spannungsfeld zwischen dem Wunsch der Parteien, Consultants als Freelancer einzusetzen und der oftmals sehr starken Eingliederung vor Ort, die an der Klassifizierung als Arbeitnehmer nicht vorbeiführt.
Arbeitsteilige Projektarbeit bezweckt gerade, dass externe Spezialisten die Know-How-Träger in einem Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum unterstützen und dabei eng mit ihnen zusammenarbeiten. Je besser sie in den Betrieb integriert sind, desto eher entsteht aber der Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Bei stark aufeinander abgestimmten agilen Arbeitsformen wie Scrum wird diese Integration noch stärker sichtbar. Rechtlich bedeutet dies häufig das Vorliegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung oder einer Scheinselbstständigkeit – oder sogar von beidem.
Während der Werkvertrag als Vertragsform im IT-Bereich relativ selten anzutreffen ist, werden selbstständige Dienstverträge umso häufiger abgeschlossen. Allerdings ist beim Werkvertrag noch ein Erfolg erkennbar, der zur Abgrenzung einer Arbeitnehmereigenschaft herhalten kann, während diese Komponente gerade beim Dienstvertrag fehlt. Das bedeutet, dass der Dienstvertrag dem Arbeitsvertrag bzw. der Arbeitnehmerüberlassung schon nach dem äußeren Anschein sehr nahe kommt und eine Abgrenzung entsprechend schwierig ist. Denn sowohl die Teameinbindung als auch Tätigkeiten vor Ort beim Kunden, die über eine bloße gelegentliche Abstimmung hinausgehen, werden von Sozialversicherungsträgern als wesentliches Argument gegen die Selbstständigkeit gewertet, da der Mitarbeiter seine Tätigkeit dann „im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation“ erbringt.
Neuartige Formen der Auftragsvergabe wie im Crowdworking runden das Bild ab.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Rechtssichere Vertragsgestaltung im Hinblick auf den Einsatz von Freelancern
- Durchführung von Statusverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen mit der DRV Bund (Statusfeststellungsklage)
- Nutzung sämtlicher Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer. So kann nach einem Einsatz von 18 Monaten in ein anderes Unternehmen desselben Konzerns gewechselt werden, mehrere Unternehmen können sich zu einem Gemeinschaftsbetrieb verbinden oder Vorgänge der Arbeitnehmerüberlassung können durch dienstvertragliche Abschnitte von 3-monatiger Dauer unterbrochen werden, um im Anschluss erneut eine 18-monatige Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen
- Beratung bei Crowdworking- und Crowdsourcingprojekten