Haftung im Sozial- und Beitragsrecht
Haftungsfragen stellen sich in vielen Konstellationen. Zumeist geht es um das Einstehen für Zahlungspflichten
- des Verleihers in der Arbeitnehmerüberlassung (Steuern, Sozialversicherung)
- von Subunternehmern hinsichtlich des Mindestlohns (§ 13 MiLoG), tariflicher Mindestlöhne (§§ 3, 4 AEntG), der Sozialversicherung, vor allem im Baubereich, § 14 AEntG sowie
- für Beiträge zu gemeinsamen Einrichtungen von Tarifparteien wie der SOKA-Bau.
Oftmals besteht eine diffuse Gemengelage zwischen diesen Tatbeständen, vor allem beim Einsatz ausländischer Subunternehmer. Straf- und Steuertatbestände kommen hinzu.
Steht die Haftung grundsätzlich fest, kommt es zu diverse Folgefragen:
- Wer haftet neben dem Unternehmen selbst für die Nachforderungen, zum Beispiel der Inhaber, Geschäftsführer oder auch Betriebsleiter?
- Wem gegenüber wird gehaftet? Meistens kommt es nicht nur zu einer Geltendmachung von Forderungen durch einen Träger, sondern es können eine Reihe weitere „Gläubiger“ hinzukommen, z.B.:
- Bußgeldverfahren des Zoll wegen der Unterschreitung von Baumindestlöhnen (das ist in aller Regel eine Folge des Umstandes, dass Betriebe davon ausgehen, dass sie im Rechtssinne kein Baubetrieb sind)
- Forderungen der DRV Bund wegen der Nichtzahlung von SV-Beiträgen auf „Atomlöhne“, also die höheren Tariflöhne, die nicht bezahlt wurden
- Beitragsforderungen der SOKA-Bau nicht nur auf die gezahlten Löhne, sondern auch auf die Löhne der Entgeltgruppe II des BRTV Bau („Fachhelfer“)
- Strafverfahren wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 a StGB)
- Forderungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) als Nachhaftung für Subunternehmer, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Diese Konstellation stellt sich vor allem relativ häufig mit ausländischen Subunternehmern, die ihre Beiträge nicht abgeführt haben und für die der in Deutschland ansässige Auftraggeber grundsätzlich haftet.
- Wie hoch sind mögliche Nachforderungen und welche Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen, zum Beispiel durch bereits gezahltes Urlaubsentgelt an Arbeitnehmer bei Forderungen der Urlaubskasse?
Auch Nebenfolgen sind zu berücksichtigen. Säumniszuschläge in der Sozialversicherung, Zinsen etc. können beachtliche Dimensionen erreichen.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Vollständige Analyse und Begutachtung drohender Haftungsszenarien
- Entwicklung einer Abwehrstrategie
- Verhandlungen mit der DRV Bund, Berufsgenossenschaften, der SOKA-Bau und anderer Sozialkassen sowie mit einzelnen Arbeitnehmern
- Anspruchssicherung in Eilverfahren
- Führung von Widerspruchs- und Klageverfahren
- Sofern erforderlich Vermittlung von Kontakten zu Partnerkanzleien, die mit dem Thema in strafrechtlicher Hinsicht einschlägig und häufig befasst sind