Haftung im Sozial- und Beitragsrecht

Haf­tungs­fra­gen stellen sich in vie­len Kon­stel­la­tio­nen. Zumeist geht es um das Ein­ste­hen für Zahlungspflichten

  • des Ver­lei­hers in der Arbeit­nehmerüber­las­sung (Steuern, Sozialversicherung)
  • von Sub­un­ternehmern hin­sichtlich des Min­dest­lohns (§ 13 MiLoG), tar­i­flich­er Min­destlöhne (§§ 3, 4 AEntG), der Sozialver­sicherung, vor allem im Baubere­ich, § 14 AEntG sowie
  • für Beiträge zu gemein­samen Ein­rich­tun­gen von Tar­if­parteien wie der SOKA-Bau.

 

Oft­mals beste­ht eine dif­fuse Gemen­ge­lage zwis­chen diesen Tatbestän­den, vor allem beim Ein­satz aus­ländis­ch­er Sub­un­ternehmer. Straf- und Steuer­tatbestände kom­men hinzu.

Ste­ht die Haf­tung grund­sät­zlich fest, kommt es zu diverse Folgefragen:

  • Wer haftet neben dem Unternehmen selb­st für die Nach­forderun­gen, zum Beispiel der Inhab­er, Geschäfts­führer oder auch Betriebsleiter?
  • Wem gegenüber wird gehaftet? Meis­tens kommt es nicht nur zu ein­er Gel­tend­machung von Forderun­gen durch einen Träger, son­dern es kön­nen eine Rei­he weit­ere „Gläu­biger“ hinzukom­men, z.B.:
    • Bußgeld­ver­fahren des Zoll wegen der Unter­schre­itung von Bau­min­destlöh­nen (das ist in aller Regel eine Folge des Umstandes, dass Betriebe davon aus­ge­hen, dass sie im Rechtssinne kein Baube­trieb sind)
    • Forderun­gen der DRV Bund wegen der Nichtzahlung von SV-Beiträ­gen auf „Atom­löhne“, also die höheren Tar­i­flöhne, die nicht bezahlt wurden
    • Beitrags­forderun­gen der SOKA-Bau nicht nur auf die gezahlten Löhne, son­dern auch auf die Löhne der Ent­gelt­gruppe II des BRTV Bau („Fach­helfer“)
    • Strafver­fahren wegen des Voren­thal­tens von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen (§ 266 a StGB)
    • Forderun­gen aus dem Arbeit­nehmer­entsendege­setz (AEntG) als Nach­haf­tung für Sub­un­ternehmer, die ihren Beitragsverpflich­tun­gen nicht nachgekom­men sind. Diese Kon­stel­la­tion stellt sich vor allem rel­a­tiv häu­fig mit aus­ländis­chen Sub­un­ternehmern, die ihre Beiträge nicht abge­führt haben und für die der in Deutsch­land ansäs­sige Auf­tragge­ber grund­sät­zlich haftet.
  • Wie hoch sind mögliche Nach­forderun­gen und welche Aufrech­nungsmöglichkeit­en beste­hen, zum Beispiel durch bere­its gezahltes Urlaub­sent­gelt an Arbeit­nehmer bei Forderun­gen der Urlaubskasse?

Auch Neben­fol­gen sind zu berück­sichti­gen. Säum­niszuschläge in der Sozialver­sicherung, Zin­sen etc. kön­nen beachtliche Dimen­sio­nen erreichen.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Vollständige Analyse und Begutachtung drohender Haftungsszenarien
  • Entwicklung einer Abwehrstrategie
  • Verhandlungen mit der DRV Bund, Berufsgenossenschaften, der SOKA-Bau und anderer Sozialkassen sowie mit einzelnen Arbeitnehmern
  • Anspruchssicherung in Eilverfahren
  • Führung von Widerspruchs- und Klageverfahren
  • Sofern erforderlich Vermittlung von Kontakten zu Partnerkanzleien, die mit dem Thema in strafrechtlicher Hinsicht einschlägig und häufig befasst sind