Freelancer
Versicherungspflicht bei selbstständiger Tätigkeit
Die genaue Abgrenzung zwischen selbstständiger und weisungsgebundener Tätigkeit beim Personaleinsatz hat große Bedeutung. Das hat seinen Grund bereits darin, dass für den Fall einer nachträglich festgestellten Versicherungspflicht, also einer „Scheinselbstständigkeit“, allein Nachzahlungen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in der Sozialversicherung für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV: 4 Jahre ab Ende des Jahres der Fälligkeit) bzw. bei vorsätzlicher Vorenthaltung sogar bis zu 30 Jahren drohen. In Fällen, in denen Unternehmen zu einem weit überwiegenden Teil mit „Freelancern“ zusammengearbeitet haben, hat das schon so manche Existenz gekostet.
Der Fehler schlechthin ist es in diesen Fällen, wenn Unternehmen steuerliche Rückstellungen zur Abfederung des Nachzahlungsrisikos bilden. Damit ist der Vorsatz manifestiert und der Nachzahlungszeitraum beträgt dann 30 Jahre.
Gleichwohl ist in den üblicherweise betroffenen Branchen regelmäßig völliges Unverständnis anzutreffen, wenn auf die Gefahren und vor allem auf die Kriterien einer Scheinselbstständigkeit hingewiesen wird. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass aufgrund der nur selten erfolgreichen Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger bei den beteiligten Personen und Unternehmen der Eindruck entsteht, die Tätigkeit als Freelancer, unabhängig davon, wie dicht sie an einer Tätigkeit als Arbeitnehmer tatsächlich ist, sei völlig unverdächtig als versicherungsfrei einzustufen. Dass in einigen Bereichen regional teilweise flächendeckend mit scheinselbstständigen „Freelancern“ gearbeitet wird (z.B. im Bereich von Messe- und Gastronomiedienstleistungen) führt neben den Risiken in der Sozialversicherung zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung, da die „ehrlichen“ Auftraggeber, die solche Vertragsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich korrekt als Arbeitsverhältnisse betrachten, aufgrund höherer Kosten nicht mehr wettbewerbsfähig sind. In der Konsequenz sind auch diese Unternehmen häufig dazu gezwungen, ihre Mitarbeiter versicherungsfrei zu beschäftigen oder ihr Geschäft völlig aufzugeben.
Personengruppen
Was die betroffenen Personengruppen betrifft, ist zu unterscheiden. So gab und gibt es viele prekäre Beschäftigungsverhältnisse Solo-Selbstständiger. Deren Ziel ist eher, eine bessere Absicherung durch einen Status als abhängig Beschäftigter zu erlangen. Andererseits verfolgt eine immer größere Personengruppe sog. Wissensarbeiter das gegenteilige Ziel.
Vor allem Dienstleister aus dem IT- oder Automotivesektor, aber auch Krankenhäuser klagen darüber, dass Personen, die sie gerne beschäftigen möchten, zwar durchaus zu einer Tätigkeitsaufnahme bereit sind, es allerdings ablehnen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Sie betrachten sich im wahrsten Sinne des Wortes als Freelancer, sind hoch qualifiziert, erzielen Tages- und Monatsverdienste, die weit über den Gehältern vergleichbar Arbeitnehmer liegen und verstehen deshalb nicht, warum sie Teil des gesetzlichen Renten- und Sozialversicherungssystems sein müssen.
Das gilt in gleicher Weise für Personen die künstlerisch tätig sind. Auch für diese ist es oftmals Kern ihrer Identität, keinen Arbeitnehmerpflichten zu unterliegen und selbstständig tätig zu sein, freilich oftmals mit einer deutlich geringeren Vergütung. Aus Pflegeberufen oder der Gastronomie ist ähnliches zu vernehmen, um nur einige Branchen zu nennen.
Wir beraten umfassend zum rechtssicheren Einsatz Selbstständiger.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Analyse der Ist-Situation
- Entwicklung von Umstrukturierungsszenarien zur Erhöhung der Rechtssicherheit
- Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
- Begutachtungen für haftungs- und insolvenzrechtliche Zwecke
- Erstellung von Workflows für die betriebliche Praxis
- Verhandlungen diesbezüglich mit dem Betriebsrat
- Grenzüberschreitende Einsätze
Im Streitfall vertreten wir Ihr Recht engagiert gegenüber der deutsche Rentenversicherung sowie vor den Sozial- und auch Arbeitsgerichten.
Personengruppen / Tätigkeiten
- Interim Manager
- Ärztinnen und Ärzte
- Medizinisches Pflegepersonal
- Freelancer in IT- und Engineering
- Digitalnomaden
- Projektmanager
- Architekten, Bauleiter
- Künstler
- Journalisten
- Lehrkräfte
- Sonderfall: Geschäftsführer
Einsatzbereiche
- Agile Arbeitsformen (z.B. Scrum)