Freelancer

Versicherungspflicht bei selbstständiger Tätigkeit

Die genaue Abgren­zung zwis­chen selb­st­ständi­ger und weisungs­ge­bun­den­er Tätigkeit beim Per­son­alein­satz hat große Bedeu­tung. Das hat seinen Grund bere­its darin, dass für den Fall ein­er nachträglich fest­gestell­ten Ver­sicherungspflicht, also ein­er „Schein­selb­st­ständigkeit“, allein Nachzahlun­gen des Gesamt­sozialver­sicherungs­beitrages in der Sozialver­sicherung für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV: 4 Jahre ab Ende des Jahres der Fäl­ligkeit) bzw. bei vorsät­zlich­er Voren­thal­tung sog­ar bis zu 30 Jahren dro­hen. In Fällen, in denen Unternehmen zu einem weit über­wiegen­den Teil mit „Free­lancern“ zusam­mengear­beit­et haben, hat das schon so manche Exis­tenz gekostet.

 

Der Fehler schlechthin ist es in diesen Fällen, wenn Unternehmen steuer­liche Rück­stel­lun­gen zur Abfederung des Nachzahlungsrisikos bilden. Damit ist der Vor­satz man­i­festiert und der Nachzahlungszeitraum beträgt dann 30 Jahre.

 

Gle­ich­wohl ist in den üblicher­weise betrof­fe­nen Branchen regelmäßig völ­liges Unver­ständ­nis anzutr­e­f­fen, wenn auf die Gefahren und vor allem auf die Kri­te­rien ein­er Schein­selb­st­ständigkeit hingewiesen wird. Dies liegt nicht zulet­zt daran, dass auf­grund der nur sel­ten erfol­gre­ichen Betrieb­sprü­fun­gen der Renten­ver­sicherungsträger bei den beteiligten Per­so­n­en und Unternehmen der Ein­druck entste­ht, die Tätigkeit als Free­lancer, unab­hängig davon, wie dicht sie an ein­er Tätigkeit als Arbeit­nehmer tat­säch­lich ist, sei völ­lig unverdächtig als ver­sicherungs­frei einzustufen. Dass in eini­gen Bere­ichen region­al teil­weise flächen­deck­end mit schein­selb­st­ständi­gen „Free­lancern“ gear­beit­et wird (z.B. im Bere­ich von Messe- und Gas­tronomie­di­en­stleis­tun­gen) führt neben den Risiken in der Sozialver­sicherung zusät­zlich zu ein­er Wet­tbe­werb­sverz­er­rung, da die „ehrlichen“ Auf­tragge­ber, die solche Ver­tragsver­hält­nisse sozialver­sicherungsrechtlich kor­rekt als Arbeitsver­hält­nisse betra­cht­en, auf­grund höher­er Kosten nicht mehr wet­tbe­werb­s­fähig sind. In der Kon­se­quenz sind auch diese Unternehmen häu­fig dazu gezwun­gen, ihre Mitar­beit­er ver­sicherungs­frei zu beschäfti­gen oder ihr Geschäft völ­lig aufzugeben.

Personengruppen

Was die betrof­fe­nen Per­so­n­en­grup­pen bet­rifft, ist zu unter­schei­den. So gab und gibt es viele prekäre Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse Solo-Selb­st­ständi­ger. Deren Ziel ist eher, eine bessere Absicherung durch einen Sta­tus als abhängig Beschäftigter zu erlan­gen. Ander­er­seits ver­fol­gt eine immer größere Per­so­n­en­gruppe sog. Wis­sensar­beit­er das gegen­teilige Ziel.

Vor allem Dien­stleis­ter aus dem IT- oder Auto­mo­tivesek­tor, aber auch Kranken­häuser kla­gen darüber, dass Per­so­n­en, die sie gerne beschäfti­gen möcht­en, zwar dur­chaus zu ein­er Tätigkeit­sauf­nahme bere­it sind, es allerd­ings ablehnen, ein sozialver­sicherungspflichtiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis einzuge­hen. Sie betra­cht­en sich im wahrsten Sinne des Wortes als Free­lancer, sind hoch qual­i­fiziert, erzie­len Tages- und Monatsver­di­en­ste, die weit über den Gehäl­tern ver­gle­ich­bar Arbeit­nehmer liegen und ver­ste­hen deshalb nicht, warum sie Teil des geset­zlichen Renten- und Sozialver­sicherungssys­tems sein müssen.

Das gilt in gle­ich­er Weise für Per­so­n­en die kün­st­lerisch tätig sind. Auch für diese ist es oft­mals Kern ihrer Iden­tität, keinen Arbeit­nehmerpflicht­en zu unter­liegen und selb­st­ständig tätig zu sein, freilich oft­mals mit ein­er deut­lich gerin­geren Vergü­tung. Aus Pflege­berufen oder der Gas­tronomie ist ähn­lich­es zu vernehmen, um nur einige Branchen zu nennen.

Wir berat­en umfassend zum rechtssicheren Ein­satz Selbstständiger.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

 

  • Analyse der Ist-Situation
  • Entwicklung von Umstrukturierungsszenarien zur Erhöhung der Rechtssicherheit
  • Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Begutachtungen für haftungs- und insolvenzrechtliche Zwecke
  • Erstellung von Workflows für die betriebliche Praxis
  • Verhandlungen diesbezüglich mit dem Betriebsrat
  • Grenzüberschreitende Einsätze

Im Streitfall vertreten wir Ihr Recht engagiert gegenüber der deutsche Rentenversicherung sowie vor den Sozial- und auch Arbeitsgerichten.

 

Personengruppen / Tätigkeiten

  • Interim Manager
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Medizinisches Pflegepersonal
  • Freelancer in IT- und Engineering
  • Digitalnomaden
  • Projektmanager
  • Architekten, Bauleiter
  • Künstler
  • Journalisten
  • Lehrkräfte
  • Sonderfall: Geschäftsführer

 

Einsatzbereiche

  • Agile Arbeitsformen (z.B. Scrum)