Betriebsprüfung

Obwohl die Betrieb­sprü­fung üblicher­weise im Büro des Steuer­ber­aters durchge­führt wird, ist die Hinzuziehung eines Recht­san­walts immer dann sin­nvoll, wenn mit prob­lema­tis­chen Fra­gen oder sog­ar mit konkreten Auseinan­der­set­zun­gen zu rech­nen ist.

Hier geht es regelmäßig um

  • den sozialver­sicherungsrechtlichen Sta­tus aller Mitarbeiter
  • die Ver­sicherungspflicht in der Krankenversicherung
  • prob­lema­tis­che Pauschalzahlun­gen, bei denen nicht klar ist, ob der Prüfer diese nicht als Arbeit­sent­gelt ansieht
  • den sozialver­sicherungsrechtlichen Sta­tus von Mini­job­bern, Studieren­den und von kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern 
  • mögliche Beitragshaf­tung als Auftraggeber/Bürge in ein­er Min­dest­lohn­brache oder als Entlei­her in der Arbeitnehmerüberlassung
  • mögliche Beitragsvoren­thal­tun­gen
  • Säum­niszuschläge

Muss Ent­gelt nachver­beitragt wer­den, greift die sog. Net­tolohn­fik­tion gem. § 14 Abs. 2  SGB IV. Net­tolohn­fik­tion bedeutet, dass die gesamten Zahlun­gen, die an einen freien Mitar­beit­er, der vom Betrieb­sprüfer als Arbeit­nehmer eingestuft wird, als Net­tolohn ange­se­hen wer­den. Davon aus­ge­hend wird rück­gerech­net, wie hoch der Brut­tolohn gewe­sen wäre, um danach den Gesamt­beitrag zur Sozialver­sicherung zu berechnen. 

Worauf gilt es bei Betriebsprüfungen zu achten?

Da sich im Laufe von Betrieb­sprü­fun­gen viele prob­lema­tis­che Sachver­halte ergeben und auch Emo­tio­nen her­vor­rufen kön­nen, ist zunächst absolute Sach­lichkeit und Pro­fes­sion­al­ität gefragt. Denn wer es sich bei strit­ti­gen Fra­gen mit dem Betrieb­sprüfer oder den Betrieb­sprüfern ver­scherzt hat, kann später nicht mit wohlwol­len­den Ermessensentschei­dun­gen rech­nen – und das sollte jedem Beteiligten klar sein: Denn Betrieb­sprüfer haben natür­lich einen Ermessensspiel­raum, sie kön­nen Dinge nach anfänglichen Fra­gen ruhen lassen oder sie kön­nen immer tiefer „bohren“.

Wichtig ist es in erster Lin­ie, den Betrieb­sprüfern höflich und respek­tvoll ent­ge­gen­zutreten. Es gibt unter­schiedliche Sichtweisen und auch Inter­essen; Mei­n­ungsver­schieden­heit­en sind daher nicht grund­sät­zlich etwas Schlimmes. Hier gilt die Devise, Wer­tun­gen abzu­gle­ichen und dabei das Gemein­same her­auszustellen: „Wir sind uns einig, dass wir uns uneinig sind“, ist eine gute Basis für Abschlussge­spräche oder für Lösun­gen; auch das – ein­vernehm­liche — Ver­schieben einzel­ner Klärungs­fra­gen auf den Rechtsweg ist ein möglich­es Gestal­tungsmit­tel. So bleibt die Stim­mung immer­hin für alle son­sti­gen Fest­stel­lun­gen positiv.

Auch möchte natür­lich jede Seite ihr Gesicht wahren und Recht behal­ten; dieses Gefühl sollte man den Prüfern eben­falls unbe­d­ingt ver­mit­teln (möglichst natür­lich dort, wo es um geringe Beträge geht).

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Vorbereitung der Unterlagen
  • Anwesenheit bei der Betriebsprüfung und Klärung problematischer Sachverhalte
  • Abschlussgespräch mit dem Betriebsprüfer
  • Begutachtung von Sachverhalten, zu denen es keine Rechtsprechung gibt oder wenn der Sachverhalt zu komplex ist
  • Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide
  • Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsschaden
  • Verhandlungen über Beitragsstundungen mit den Krankenkassen