Internationale Mitarbeitereinsätze

Sozialversicherungsrecht und Versicherungsschutz im Ausland

Bei inter­na­tionalen Mitar­beit­ere­in­sätzen stellen sich eine Rei­he sozialver­sicherungsrechtlich­er Fra­gen. So geht es immer um die Frage des anwend­baren nationalen Sozialver­sicherungsrechts. Hier­für gel­ten im Rah­men ein­er EU-Entsendung Sozialver­sicherungsabkom­men wie die EU-VO 883/2004 oder EU-VO 987/2009; sofern die Entsendung jedoch außer­halb der EU-Län­der erfol­gt, ist für jeden Einzelfall zu prüfen, inwieweit für entsandte Mitar­beit­er sozialer Ver­sicherungss­chutz durch bilat­erale Sozialver­sicherungsabkom­men besteht.

Unmit­tel­bar begleit­et wird die sozialver­sicherungsrechtliche Bew­er­tung von Entsende­sachver­hal­ten durch die arbeit­srechtliche Kom­po­nente. Denn häu­fig hängt es von der Ver­trags­gestal­tung ab, welch­es Recht bevorzugt anzuwen­den ist.

Arbeit­srechtliche Fra­gen stellen sich auch bei Ein­sätzen in Matrixor­gan­i­sa­tio­nen großer Konz­erne, bei denen es zu einem Auseinan­der­fall­en des Direk­tion­srechts in ver­schiedene Län­der kommt. Liegt hier Arbeit­nehmerüber­las­sung vor? Welchem Sozialver­sicherungsrecht unter­fällt der Arbeitnehmer?

 A1-Bescheini­gun­gen, die durch die Recht­sprechung des EuGH eine Art Garantie für die kor­rek­te Recht­san­wen­dung gaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Jan­u­ar 2006, C‑2/05; EuGH, Urteil vom 27. April 2017, C‑620/15), sind in let­zter Zeit in Ver­ruf gekom­men, seit der EuGH erst­mals eine Über­prü­fungsmöglichkeit durch den Ein­satzs­taat für möglich gehal­ten hat­te (EuGH, Urteil vom 6. Gebraur 2018 — C‑359/16; Urteils­be­sprechung durch RA Jörg Hen­nig).

Schließlich gibt es immer mehr Mitar­beit­er, die regelmäßig in ver­schiede­nen Län­dern tätig sind. Auch hier stellt sich nicht nur die Frage des anwend­baren Rechts, son­dern auch, inwieweit diese Arbeit­ge­ber dem Schutz der Kranken- und Unfal­lver­sicherung über­haupt unterfallen.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Wir betreuen Unternehmen und Konzerne in allen Fragen des Entsenderechts. Dazu gehört:

  • Betreuung rund um die A1-Bescheinigung, Korrespondenz mit den Krankenkassen und der DVKA
  • (rechtliche) Steuerung der Einsätze ausländischer Werkskolonnen in Deutschland und Entsendung deutscher Projektteams in das Ausland
  • Widerspruch gegen fehlerhafte Bescheide und Klagen vor den Sozialgerichten
  • Betreuung in Haftungssachverhalten: Sei es, dass von ausländischen Subunternehmen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz nicht bezahlt worden sind, sei es, dass in speziellen Konstellationen wie der Arbeitnehmerüberlassung oder im Baubereich Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden sind: immer haftet der Auftraggeber für die Abführung dieser Kosten.
  • Arbeitsrechtlich übernehmen wir die Gestaltung von Verträgen und Entsendevereinbarungen und sorgen ferner für eine saubere Abgrenzung der Einsätze von einer Arbeitnehmerüberlassung