Internationale Mitarbeitereinsätze
Sozialversicherungsrecht und Versicherungsschutz im Ausland
Bei internationalen Mitarbeitereinsätzen stellen sich eine Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. So geht es immer um die Frage des anwendbaren nationalen Sozialversicherungsrechts. Hierfür gelten im Rahmen einer EU-Entsendung Sozialversicherungsabkommen wie die EU-VO 883/2004 oder EU-VO 987/2009; sofern die Entsendung jedoch außerhalb der EU-Länder erfolgt, ist für jeden Einzelfall zu prüfen, inwieweit für entsandte Mitarbeiter sozialer Versicherungsschutz durch bilaterale Sozialversicherungsabkommen besteht.
Unmittelbar begleitet wird die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Entsendesachverhalten durch die arbeitsrechtliche Komponente. Denn häufig hängt es von der Vertragsgestaltung ab, welches Recht bevorzugt anzuwenden ist.
Arbeitsrechtliche Fragen stellen sich auch bei Einsätzen in Matrixorganisationen großer Konzerne, bei denen es zu einem Auseinanderfallen des Direktionsrechts in verschiedene Länder kommt. Liegt hier Arbeitnehmerüberlassung vor? Welchem Sozialversicherungsrecht unterfällt der Arbeitnehmer?
A1-Bescheinigungen, die durch die Rechtsprechung des EuGH eine Art Garantie für die korrekte Rechtsanwendung gaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2006, C‑2/05; EuGH, Urteil vom 27. April 2017, C‑620/15), sind in letzter Zeit in Verruf gekommen, seit der EuGH erstmals eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Einsatzstaat für möglich gehalten hatte (EuGH, Urteil vom 6. Gebraur 2018 — C‑359/16; Urteilsbesprechung durch RA Jörg Hennig).
Schließlich gibt es immer mehr Mitarbeiter, die regelmäßig in verschiedenen Ländern tätig sind. Auch hier stellt sich nicht nur die Frage des anwendbaren Rechts, sondern auch, inwieweit diese Arbeitgeber dem Schutz der Kranken- und Unfallversicherung überhaupt unterfallen.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Wir betreuen Unternehmen und Konzerne in allen Fragen des Entsenderechts. Dazu gehört:
- Betreuung rund um die A1-Bescheinigung, Korrespondenz mit den Krankenkassen und der DVKA
- (rechtliche) Steuerung der Einsätze ausländischer Werkskolonnen in Deutschland und Entsendung deutscher Projektteams in das Ausland
- Widerspruch gegen fehlerhafte Bescheide und Klagen vor den Sozialgerichten
- Betreuung in Haftungssachverhalten: Sei es, dass von ausländischen Subunternehmen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz nicht bezahlt worden sind, sei es, dass in speziellen Konstellationen wie der Arbeitnehmerüberlassung oder im Baubereich Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden sind: immer haftet der Auftraggeber für die Abführung dieser Kosten.
- Arbeitsrechtlich übernehmen wir die Gestaltung von Verträgen und Entsendevereinbarungen und sorgen ferner für eine saubere Abgrenzung der Einsätze von einer Arbeitnehmerüberlassung