Bau-Branche

Fragen zum Sozial- und Beitragsrecht in der Bau-Branche

Im Baubere­ich gibt es zahlre­iche Fra­gen aus dem Sozial- und Beitragsrecht. Dazu gehören:

1. Berufsgenossenschaften / Unfallversicherung

Konkret geht es hier um die Ein­grup­pierung in die zutr­e­f­fende Gefahrtar­if­stelle. Beiträge zur BG Bau sind in der Regel wegen der Gefährlichkeit der Tätigkeit­en extrem hoch, sodass sich schon kleine Unter­schiede in den Gefahrk­lassen erhe­blich auf der Beitrags­seite auswirken können.

Typ­is­che Abgren­zung­sprob­leme ergeben sich z.B. bei der Bew­er­tung von Bürop­er­son­al oder auch bei der Ein­stu­fung sel­tener Abbruchtätigkeit­en. Führen diese dazu, dass das gesamte Unternehmen in die Gefahrtar­if­stelle „Abbruch“ ein­grup­piert wer­den muss?

2. Freelancer und Scheinselbstständigkeit

Sub­un­ternehmer sind oft­mals gar nicht so selb­st­ständig, wie es scheint. Ger­ade Solo-Selb­st­ständi­ge, die keine eige­nen Arbeit­nehmer beschäfti­gen und auch nicht über Betrieb­smit­tel in rel­e­van­tem Umfang ver­fü­gen, kön­nen nach den rechtlichen Bes­tim­mungen des § 7 SGB IV in aller Regel gar nicht selb­st­ständig tätig sein. Eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit im Werk- oder auch im Dien­stver­trag kommt nur in Betra­cht, wenn Selb­st­ständi­ge tat­säch­lich außer­halb der Weisungs­kette agieren und kein­er­lei arbeits­be­zo­gene Weisun­gen emp­fan­gen. Zu nen­nen sind hier zum Beispiel Per­so­n­en oder Unternehmen, die Pla­nungsleis­tun­gen, die Bauleitung und der­gle­ichen erbringen.

Im werkver­traglichen Bere­ich set­zt eine Selb­st­ständigkeit die Ver­gabe abgrenzbar­er Gew­erke voraus, für die eine Erfol­gshaf­tung beste­ht und die am Ende auch weisungs­frei aus­ge­führt wer­den können.

Folge ein­er Schein­selb­st­ständigkeit sind die Nachzahlung von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen für die Dauer von bis zu vier Jahren. Im Höch­st­fall sind dies bis zu 100.000 € pro Beschäftigten. Fern­er kön­nen Ord­nungswidrigkeit­en- oder Straftatbestände ver­wirk­licht sein.

3. Winterbauförderung

Im Baugewerbe kann bei schlechtem Wet­ter nicht gear­beit­et wer­den. Das frühere „Schlechtwet­tergeld“ hat­te deshalb seine Berech­ti­gung, heißt mit­tler­weile allerd­ings „Win­ter­bauförderung“ oder „Sai­son-Kurzarbeit­ergeld“.

Immer wenn wit­terungs­be­d­ingt nicht gear­beit­et wer­den kann, ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, Sai­son-Kurzarbeit­ergeld (KuG) zu zahlen. Hier­für muss der Arbeit­ge­ber unter Dar­legung der betrieblichen und per­sön­lichen Voraus­set­zun­gen — zum Beispiel der Unver­mei­d­barkeit des Arbeit­saus­falls — den Arbeit­saus­fall anzeigen und einen Antrag bei der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit stellen.

Auf der Beitrags­seite stellt sich hinge­gen die Frage, ob eine Teil­nahme an der Win­ter­bauförderung für ein Unternehmen tat­säch­lich verpflich­t­end ist, oder ob das Unternehmen sich auf einen der zahlre­ichen Aus­nah­metatbestände berufen kann, die in der Baube­triebeverord­nung existieren.

 4. SOKA-Bau

SOKA-Bau ste­ht für “Sozialka­ssen des Baugewerbes“. Unter diesem Namen treten seit 2001 die Urlaubs- und Lohnaus­gle­ich­skasse e. V. (ULAK) und die Zusatzver­sorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) gemein­sam nach außen auf. Diese Kassen sind eine gemein­same Ein­rich­tung der Tar­if­parteien der Bauin­dus­trie, des Zen­tralver­ban­des des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) und des Hauptver­ban­des der Deutschen Bauin­dus­trie e. V. (HDB) auf Arbeit­ge­ber­seite sowie der Indus­triegew­erkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).

Auf­gabe der Sozialka­ssen (nach­fol­gend auss­chließlich als „SOKA-Bau“ zusam­menge­fasst) ist es, Ansprüche einzel­ner Arbeit­nehmer auf Urlaub­s­gewährung zu sich­ern, die durch oft nur sehr kurze Unternehmen­szuge­hörigkeit­en gefährdet sind sowie eine Zusatzver­sorgung im Alter oder auch die bloße Aus­bil­dungsmöglichkeit für kleinere Betriebe zu finanzieren. Das geschieht durch ver­schiedene Abgaben, die von den Arbeit­ge­bern erhoben wer­den, sofern sie als Baube­triebe klas­si­fiziert sind.

Seit vie­len Jahren berat­en wir hochspezial­isiert und engagiert in diesem Bere­ich. Prof­i­tieren Sie von unser­er Erfahrung als Experten.

5. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge 

Um große Beträge geht es oft­mals bei der Unternehmer­haf­tung für Sozialver­sicherungs­beiträge und Min­destlöhne. Während § 13 Min­dest­lohnge­setz (MiloG) und § 14 Arbeit­nehmer-Entsendege­setz (AEntG) eine direk­te Nach­haf­tung für nicht gezahlte (Min­d­est-) Arbeit­slöhne vorse­hen, sieht § 28 e Abs. 3 a SGB IV vor, dass der Haup­tun­ternehmer für die Erfül­lung der Zahlungspflicht des Gesamt­sozialver­sicherungs­beitrags eines von ihm mit der Erbringung von Bauleis­tun­gen beauf­tragten Nachunternehmers (Sub­un­ternehmers) haftet. Voraus­set­zung ist, dass der geschätzte Gesamtwert aller für ein Bauw­erk in Auf­trag gegebe­nen Bauleis­tun­gen 275.000 EUR oder höher beträgt. Zudem sieht das Arbeit­nehmer­entsendege­setz auch eine Haf­tung für Beiträge zur Soka-Bau vor (§ 14 AEntG).

Straftatbestände kom­men hinzu. Das bedeutet ins­ge­samt, dass ein rel­a­tiv lück­en­los­es Haf­tungssys­tem beste­ht, gegen das sich Haup­tun­ternehmer unbe­d­ingt absich­ern sollten.

 

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

1. Berufsgenossenschaften / Unfallversicherung

  • Strukturierung des Unternehmens, um in eine niedrigere Gefahrtarifstelle zu kommen
  • Verhandlungen mit der BG Bau
  • Prozessführung vor dem Sozialgericht
  • Stundungen und Ratenzahlungen

2. Freelancer und Scheinselbstständigkeit

  • Statusklärung mit der DRV Bund und anderen Sozialversicherungsträgern
  • Erstellung von Rechtsgutachten über diesbezügliche Risiken
  • Übernahme von Verfahren und Prozessen gegen die deutsche Rentenversicherung
  • Vertragsgestaltung

3. Winterbauförderung

In beiden Fällen nehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wahr:

Gegen fehlerhafte Bescheide gehen wir mit Widerspruch und Klage vor, sei es, dass sie unzulässig veranlagt werden oder, dass Leistungen nicht gewährt werden.

 4. SOKA-Bau

  • Beratung bei dem Ausfüllen von Fragebögen der SOKA
  • Verhandlung und Prozessführung gegen die SOKA-Bau
  • Begleitung von Umstrukturierungen zur Vermeidung einer Beitragspflicht
  • Erstellung von Rechtsgutachten zur steuerlichen und insolvenzrechtlichen Risikobewertung

5. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

  • Führen eines Entlastungsbeweises, um trotz bestehender Verstöße nicht in die Leistungspflicht zu geraten. Dabei geht es auch um die Plausibilität der an einen Subunternehmer gezahlten Vergütung
  • Beratung bei einer Kalkulation, die so realistisch ist, dass der Subunternehmer überhaupt die Möglichkeit hat, entsprechende Löhne zu bezahlen
  • Beratung zur Sozialversicherung insbesondere bei grenzüberschreitenden Einsätzen, bei denen die Haftungsrisiken oftmals deutlich höher sind
  • Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren
  • Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Nachunternehmer