Bau-Branche
Fragen zum Sozial- und Beitragsrecht in der Bau-Branche
Im Baubereich gibt es zahlreiche Fragen aus dem Sozial- und Beitragsrecht. Dazu gehören:
1. Berufsgenossenschaften / Unfallversicherung
Konkret geht es hier um die Eingruppierung in die zutreffende Gefahrtarifstelle. Beiträge zur BG Bau sind in der Regel wegen der Gefährlichkeit der Tätigkeiten extrem hoch, sodass sich schon kleine Unterschiede in den Gefahrklassen erheblich auf der Beitragsseite auswirken können.
Typische Abgrenzungsprobleme ergeben sich z.B. bei der Bewertung von Büropersonal oder auch bei der Einstufung seltener Abbruchtätigkeiten. Führen diese dazu, dass das gesamte Unternehmen in die Gefahrtarifstelle „Abbruch“ eingruppiert werden muss?
2. Freelancer und Scheinselbstständigkeit
Subunternehmer sind oftmals gar nicht so selbstständig, wie es scheint. Gerade Solo-Selbstständige, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen und auch nicht über Betriebsmittel in relevantem Umfang verfügen, können nach den rechtlichen Bestimmungen des § 7 SGB IV in aller Regel gar nicht selbstständig tätig sein. Eine selbstständige Tätigkeit im Werk- oder auch im Dienstvertrag kommt nur in Betracht, wenn Selbstständige tatsächlich außerhalb der Weisungskette agieren und keinerlei arbeitsbezogene Weisungen empfangen. Zu nennen sind hier zum Beispiel Personen oder Unternehmen, die Planungsleistungen, die Bauleitung und dergleichen erbringen.
Im werkvertraglichen Bereich setzt eine Selbstständigkeit die Vergabe abgrenzbarer Gewerke voraus, für die eine Erfolgshaftung besteht und die am Ende auch weisungsfrei ausgeführt werden können.
Folge einer Scheinselbstständigkeit sind die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dauer von bis zu vier Jahren. Im Höchstfall sind dies bis zu 100.000 € pro Beschäftigten. Ferner können Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände verwirklicht sein.
3. Winterbauförderung
Im Baugewerbe kann bei schlechtem Wetter nicht gearbeitet werden. Das frühere „Schlechtwettergeld“ hatte deshalb seine Berechtigung, heißt mittlerweile allerdings „Winterbauförderung“ oder „Saison-Kurzarbeitergeld“.
Immer wenn witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Saison-Kurzarbeitergeld (KuG) zu zahlen. Hierfür muss der Arbeitgeber unter Darlegung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen — zum Beispiel der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls — den Arbeitsausfall anzeigen und einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Auf der Beitragsseite stellt sich hingegen die Frage, ob eine Teilnahme an der Winterbauförderung für ein Unternehmen tatsächlich verpflichtend ist, oder ob das Unternehmen sich auf einen der zahlreichen Ausnahmetatbestände berufen kann, die in der Baubetriebeverordnung existieren.
4. SOKA-Bau
SOKA-Bau steht für “Sozialkassen des Baugewerbes“. Unter diesem Namen treten seit 2001 die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse e. V. (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) gemeinsam nach außen auf. Diese Kassen sind eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauindustrie, des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) auf Arbeitgeberseite sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).
Aufgabe der Sozialkassen (nachfolgend ausschließlich als „SOKA-Bau“ zusammengefasst) ist es, Ansprüche einzelner Arbeitnehmer auf Urlaubsgewährung zu sichern, die durch oft nur sehr kurze Unternehmenszugehörigkeiten gefährdet sind sowie eine Zusatzversorgung im Alter oder auch die bloße Ausbildungsmöglichkeit für kleinere Betriebe zu finanzieren. Das geschieht durch verschiedene Abgaben, die von den Arbeitgebern erhoben werden, sofern sie als Baubetriebe klassifiziert sind.
Seit vielen Jahren beraten wir hochspezialisiert und engagiert in diesem Bereich. Profitieren Sie von unserer Erfahrung als Experten.
5. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Um große Beträge geht es oftmals bei der Unternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlöhne. Während § 13 Mindestlohngesetz (MiloG) und § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eine direkte Nachhaftung für nicht gezahlte (Mindest-) Arbeitslöhne vorsehen, sieht § 28 e Abs. 3 a SGB IV vor, dass der Hauptunternehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags eines von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragten Nachunternehmers (Subunternehmers) haftet. Voraussetzung ist, dass der geschätzte Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen 275.000 EUR oder höher beträgt. Zudem sieht das Arbeitnehmerentsendegesetz auch eine Haftung für Beiträge zur Soka-Bau vor (§ 14 AEntG).
Straftatbestände kommen hinzu. Das bedeutet insgesamt, dass ein relativ lückenloses Haftungssystem besteht, gegen das sich Hauptunternehmer unbedingt absichern sollten.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
1. Berufsgenossenschaften / Unfallversicherung
- Strukturierung des Unternehmens, um in eine niedrigere Gefahrtarifstelle zu kommen
- Verhandlungen mit der BG Bau
- Prozessführung vor dem Sozialgericht
- Stundungen und Ratenzahlungen
2. Freelancer und Scheinselbstständigkeit
- Statusklärung mit der DRV Bund und anderen Sozialversicherungsträgern
- Erstellung von Rechtsgutachten über diesbezügliche Risiken
- Übernahme von Verfahren und Prozessen gegen die deutsche Rentenversicherung
- Vertragsgestaltung
3. Winterbauförderung
In beiden Fällen nehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wahr:
Gegen fehlerhafte Bescheide gehen wir mit Widerspruch und Klage vor, sei es, dass sie unzulässig veranlagt werden oder, dass Leistungen nicht gewährt werden.
4. SOKA-Bau
- Beratung bei dem Ausfüllen von Fragebögen der SOKA
- Verhandlung und Prozessführung gegen die SOKA-Bau
- Begleitung von Umstrukturierungen zur Vermeidung einer Beitragspflicht
- Erstellung von Rechtsgutachten zur steuerlichen und insolvenzrechtlichen Risikobewertung
5. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
- Führen eines Entlastungsbeweises, um trotz bestehender Verstöße nicht in die Leistungspflicht zu geraten. Dabei geht es auch um die Plausibilität der an einen Subunternehmer gezahlten Vergütung
- Beratung bei einer Kalkulation, die so realistisch ist, dass der Subunternehmer überhaupt die Möglichkeit hat, entsprechende Löhne zu bezahlen
- Beratung zur Sozialversicherung insbesondere bei grenzüberschreitenden Einsätzen, bei denen die Haftungsrisiken oftmals deutlich höher sind
- Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren
- Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Nachunternehmer