ANÜ (Arbeitnehmerüberlassung)
Die Situation
Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer ist bei der Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher. Der Entleiher steht zu ihnen in keiner vertraglichen Beziehung. Trotzdem haftet er unter Umständen für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnis. Grund dafür ist die sog. Bürgenhaftung des Entleihers gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV: Zahlt der Verleiher seine Sozialabgaben nicht, blutet der Entleiher.
Die Mithaftung gilt für die Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Arbeitslosen‑, Renten- und Unfallversicherung. Sie erstreckt sich sowohl auf die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberbeiträge.
Viele Entleiher werden durch solche Beitragsforderungen völlig überrascht. Denn oftmals versenden Krankenkassen (und Berufsgenossenschaften) Haftungsbescheide ohne vorherige Ankündigung. Aber auch, wenn noch eine Anhörung vorgeschaltet wird, kann guter Rat dringend notwendig sein.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Wir beraten und vertreten Entleiher in allen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung, unter anderem zu folgenden Themen:
- Vertragsgestaltung, Absicherung gegen mögliche Nachforderungen durch Bürgschaften, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und sonstige Sicherheiten
- Vereinbarung und Durchführung regelmäßiger Buchprüfungen
- Verhandlungen mit Sozialversicherungsträgern über Haftungsbegrenzungen bzw. über Beitragshöhen und -stundungen,
- Widersprüche und Klagen gegen Beitragsbescheide
- Vorgehen gegen vollziehbare Beitragsbescheide im Eilverfahren vor den Sozialgerichten
- Geltendmachung von Regressansprüche gegenüber den Verleihern