ANÜ (Arbeitnehmerüberlassung)

Die Situation

Arbeit­ge­ber der Lei­har­beit­nehmer ist bei der Arbeit­nehmerüber­las­sung der Ver­lei­her. Der Entlei­her ste­ht zu ihnen in kein­er ver­traglichen Beziehung. Trotz­dem haftet er unter Umstän­den für die Abführung der Sozialver­sicherungs­beiträge aus dem zwis­chen dem Ver­lei­her und dem Lei­har­beit­nehmer beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis. Grund dafür ist die sog. Bür­gen­haf­tung des Entlei­hers gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV: Zahlt der Ver­lei­her seine Sozial­ab­gaben nicht, blutet der Entleiher.

Die Mithaf­tung gilt für die Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Arbeitslosen‑, Renten- und Unfal­lver­sicherung. Sie erstreckt sich sowohl auf die Arbeit­nehmer- als auch für die Arbeitgeberbeiträge.

Viele Entlei­her wer­den durch solche Beitrags­forderun­gen völ­lig über­rascht. Denn oft­mals versenden Krankenkassen (und Beruf­sgenossen­schaften) Haf­tungs­beschei­de ohne vorherige Ankündi­gung. Aber auch, wenn noch eine Anhörung vorgeschal­tet wird, kann guter Rat drin­gend notwendig sein.

 

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Wir beraten und vertreten Entleiher in allen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung, unter anderem zu folgenden Themen:

  • Vertragsgestaltung, Absicherung gegen mögliche Nachforderungen durch Bürgschaften, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und sonstige Sicherheiten
  • Vereinbarung und Durchführung regelmäßiger Buchprüfungen
  • Verhandlungen mit Sozialversicherungsträgern über Haftungsbegrenzungen bzw. über Beitragshöhen und -stundungen,
  • Widersprüche und Klagen gegen Beitragsbescheide
  • Vorgehen gegen vollziehbare Beitragsbescheide im Eilverfahren vor den Sozialgerichten
  • Geltendmachung von Regressansprüche gegenüber den Verleihern