Geschäftsführer

Sozialversicherungspflicht für GmbH–Geschäftsführer

Die Sozialver­sicherungspflicht des GmbH–Geschäftsführers wirft seit jeher eine Rei­he von span­nen­den Fra­gen auf. Sozialver­sicherungsrechtlich geht es natür­lich vor allem um Beitragspflicht­en, gle­icher­maßen jedoch auch um Rück­forderungsansprüche gegen Sozialver­sicherungsträger, wenn zu Unrecht Beiträge gezahlt wor­den sind. Fra­gen der Kranken­ver­sicherung run­den das Prob­lem­feld ab.

Zur Beant­wor­tung der Frage, ob der Geschäfts­führer ver­sicherungs­frei ist oder der Sozialver­sicherung unter­liegt, ist zunächst zu prüfen, ob seine Tätigkeit als selb­ständig oder unselb­ständig einzustufen ist. Maßge­bliche Abgren­zungskri­te­rien sind die Eingliederung des Geschäfts­führers in den Betrieb und das von ihm zu tra­gende Unternehmen­srisiko. Dabei kommt es entschei­dend auf die tat­säch­lichen Umstände und nicht auf die ver­tragliche Gestal­tung an.

Für die Weisungsab­hängigkeit des Geschäfts­führers lässt sich vor allem das Kri­teri­um der Kap­i­tal­beteili­gung her­anziehen. Gegen eine abhängige Beschäf­ti­gung spricht eine Kap­tal­beteili­gung von min­destens 50 %, denn in diesem Fall kann sich der Geschäfts­führer fak­tisch selb­st Weisun­gen erteilen.

Bei ein­er Beteili­gung unter 50 % sind die genauen Gesellschaftsver­hält­nisse entschei­dend. Ver­fügt der Geschäfts­führer über Sper­rmi­norität, reicht das in der Regel zur Annahme ein­er Sper­rmi­norität aus. Seit der Recht­sprechungsän­derung des BSG mit Auf­gabe der Kopf-und Seele-Recht­sprechung (BSG v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R) stellen Gerichte mit­tler­weile nahezu auss­chließlich nur noch auf das Vor­liegen ein­er Sper­rmi­norität ab, also darauf, ob der Geschäfts­führer die Geschicke des Unternehmens allein bes­tim­men oder ihm unlieb­same Entwick­lun­gen jeden­falls ver­hin­dern kann.

Auch wenn der tat­säch­liche Ein­fluss des Geschäfts­führers auf die Gesellschaft größer ist, als er sich in der Beteili­gung aus­drückt oder wenn seine Ein­flussmöglichkeit auf­grund famil­iär­er Bindun­gen größer zu sein scheint. Für das BSG zählt grds. nur die Gestal­tungs­macht auf­grund der GmbH-Satzung.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Im Einzelnen beraten und vertreten wir bei

  • Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen,
  • sämtlichen Fragen zur Beurteilung des Status in der Sozialversicherung bei Geschäftsführern und anderen Selbstständigen (Scheinselbstständigkeit),
  • Durchführung der Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV zur Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Status,
  • Haftungsfragen,
  • Geltendmachung und Abwehr arbeitsrechtlicher Ansprüche (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Boni, Tantieme und Zielprämien)