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Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern – Status, Sperrminorität und Gestaltungsmöglichkeiten

Status von GmbH-Geschäftsführern rechtssicher beurteilen und wirtschaftliche Risiken vermeiden

Die Frage, ob ein GmbH-Geschäfts­führer sozialver­sicherungspflichtig ist oder als selb­st­ständig gilt, gehört zu den wirtschaftlich bedeu­tend­sten The­men im Sozialversicherungsrecht.

Fehler bei der Sta­tus­beurteilung bleiben häu­fig über Jahre unent­deckt. Wird die Tätigkeit später anders bew­ertet, kön­nen erhe­bliche Beitragsnach­forderun­gen, Säum­niszuschläge und aufwendi­ge Auseinan­der­set­zun­gen mit Sozialver­sicherungsträgern fol­gen. Gle­ichzeit­ig kommt es in der Prax­is immer wieder vor, dass Geschäfts­führer und Unternehmen über Jahre hin­weg Beiträge entricht­en, obwohl tat­säch­lich Ver­sicherungs­frei­heit bestand.

Die sozialver­sicherungsrechtliche Einord­nung von GmbH-Geschäfts­führern ist daher weit mehr als eine for­male Rechts­frage. Sie bee­in­flusst die laufend­en Per­son­alkosten, die Gestal­tung von Beteili­gungsstruk­turen, Unternehmen­snach­fol­gen, Fam­i­lienge­sellschaften und gesellschaft­srechtliche Umstruk­turierun­gen.

Wir berat­en Unternehmen, Gesellschafter und Geschäfts­führer bun­desweit bei allen Fra­gen rund um die Sozialver­sicherungspflicht von GmbH-Geschäfts­führern sowie bei Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren und Stre­it­igkeit­en mit Sozialver­sicherungsträgern.

Warum die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern so häufig falsch beurteilt wird

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass Geschäfts­führer automa­tisch selb­st­ständig tätig seien. Diese Annahme ist jedoch rechtlich unzutr­e­f­fend.

Die sozialver­sicherungsrechtliche Bew­er­tung richtet sich nicht nach der Organstel­lung als Geschäfts­führer, son­dern nach den konkreten gesellschaft­srechtlichen Ein­flussmöglichkeit­en inner­halb der Gesellschaft. 

Deshalb kön­nen selb­st Geschäfts­führer, die das Unternehmen fak­tisch leit­en, Per­son­al ein­stellen, Investi­tio­nen entschei­den und sämtliche oper­a­tiv­en Abläufe ver­ant­worten, sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt sein. Umgekehrt kann auch bei ver­gle­ich­sweise geringer Beteili­gung Ver­sicherungs­frei­heit beste­hen, wenn bes­timmte gesellschaft­srechtliche Voraus­set­zun­gen erfüllt sind.

Entschei­dend sind daher nicht per­sön­liche Autorität oder tat­säch­liche Ein­flussmöglichkeit­en, son­dern die rechtlich abgesicherte Stel­lung inner­halb der Gesellschaft.

Wann ist ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Nach der Recht­sprechung kommt es bei der Beurteilung der Sozialver­sicherungspflicht vor allem auf die soge­nan­nte gesellschaft­srechtliche Gestal­tungs­macht an.

Entschei­dend ist ins­beson­dere, ob der Geschäfts­führer auf­grund sein­er Beteili­gung oder beson­der­er gesellschaft­srechtlich­er Rechte in der Lage ist, 

  • wesentliche Entschei­dun­gen der Gesellschaft zu bee­in­flussen,
  • ihm nachteilige Beschlüsse zu ver­hin­dern,
  • Weisun­gen wirk­sam auszuschließen oder
  • maßge­blichen Ein­fluss auf die Geschicke der Gesellschaft auszuüben.

Fehlt diese rechtlich abgesicherte Ein­flussmöglichkeit, wird regelmäßig von ein­er sozialver­sicherungspflichti­gen Beschäf­ti­gung ausgegangen.

Die Bedeutung der Kapitalbeteiligung

Die Beteili­gung­shöhe ist häu­fig der wichtig­ste Aus­gangspunkt der sozialver­sicherungsrechtlichen Beurteilung.

Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung

Ver­fügt ein Geschäfts­führer über mehr als 50 Prozent der Geschäft­san­teile, spricht dies regelmäßig gegen eine abhängige Beschäf­ti­gung. Durch die Mehrheits­beteili­gung kann er gesellschaft­srechtliche Entschei­dun­gen grund­sät­zlich selb­st bes­tim­men oder verhindern.

In diesen Fällen beste­ht häu­fig Ver­sicherungs­frei­heit.

Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung

Deut­lich kom­plex­er sind Beteili­gun­gen unter­halb der Mehrheits­gren­ze. Hier entschei­det nicht allein die Beteili­gung­shöhe, son­dern ins­beson­dere die konkrete Aus­gestal­tung des Gesellschaftsvertrags.

Bere­its einzelne Regelun­gen kön­nen darüber entschei­den, ob Sozialver­sicherungspflicht beste­ht oder nicht. 

Die Sperrminorität als entscheidender Faktor

Beson­dere Bedeu­tung kommt der soge­nan­nten Sper­rmi­norität zu. Eine wirk­same Sper­rmi­norität kann dazu führen, dass ein Min­der­heits­ge­sellschafter-Geschäfts­führer nicht sozialver­sicherungspflichtig ist.

Voraus­set­zung ist jedoch, dass die Sper­rmi­norität dem GmbH-Geschäfts­führer tat­säch­lich ermöglicht, Beschlüsse zu ver­hin­dern, die seine eigene Tätigkeit betr­e­f­fen.

Ger­ade hier entste­hen in der Prax­is viele Fehlbeurteilun­gen.
Denn nicht jede Vetoregelung genügt den Anforderun­gen der sozial­gerichtlichen Recht­sprechung. Viele ver­meintlich schützende Satzungsregelun­gen ent­fal­ten sozialver­sicherungsrechtlich nicht die gewün­schte Wirkung. Deshalb soll­ten Gesellschaftsverträge stets geson­dert unter sozialver­sicherungsrechtlichen Gesicht­spunk­ten geprüft werden.

Warum tatsächlicher Einfluss allein nicht genügt

Ein häu­figer Irrtum beste­ht darin, tat­säch­liche Unternehmensmacht mit sozialver­sicherungsrechtlich­er Gestal­tungs­macht gleichzusetzen.

Viele Geschäfts­führer ver­fü­gen über eine starke Stel­lung inner­halb des Unternehmens: 

  • langjährige Unternehmen­szuge­hörigkeit,
  • beson­dere fach­liche Exper­tise,
  • enge famil­iäre Bindun­gen,
  • großes Ver­trauen der Gesellschafter oder
  • umfassende oper­a­tive Ver­ant­wor­tung.

Für die sozialver­sicherungsrechtliche Beurteilung reicht dies allein jedoch regelmäßig nicht aus. 

Die Recht­sprechung stellt heute über­wiegend auf die rechtlich abgesicherte Ein­flussmöglichkeit ab. Entschei­dend ist daher vor allem, welche Rechte sich aus Beteili­gungsver­hält­nis­sen, Satzung und gesellschaft­srechtlichen Vere­in­barun­gen ergeben.

Besonders risikobehaftete Konstellationen

Bes­timmte Gestal­tun­gen führen beson­ders häu­fig zu Unsicher­heit­en bei der sozialver­sicherungsrechtlichen Einordnung. 

Dazu gehören insbesondere: 

  • Fremdgeschäfts­führer ohne Beteiligung,
  • Min­der­heits­ge­sellschafter-Geschäfts­führer,
  • Fam­i­lienge­sellschaften,
  • Ehe­gat­ten- und Familien-GmbHs,
  • Unternehmen­snach­fol­gen,
  • Beteili­gungsän­derun­gen,
  • Hold­ingstruk­turen,
  • gemein­sam geführte Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern.

Ger­ade in diesen Kon­stel­la­tio­nen emp­fiehlt sich eine frühzeit­ige rechtliche Überprüfung. 

Welche Folgen drohen bei einer fehlerhaften Statusbeurteilung?

Eine unzutr­e­f­fende Ein­schätzung des Geschäfts­führersta­tus kann erhe­bliche wirtschaftliche Fol­gen haben. 

Typ­is­che Kon­se­quen­zen sind: 

  • Nach­forderun­gen von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen,
  • Säum­niszuschläge über mehrere Jahre,
  • aufwendi­ge Sta­tusstre­it­igkeit­en mit Sozialver­sicherungsträgern,
  • Haf­tungsrisiken für die Gesellschaft,
  • Kor­rek­turen bere­its abgeschlossen­er Abrechnungszeiträume,
  • erhe­bliche Rechts- und Pla­nungskosten.

Ins­beson­dere bei langjährig täti­gen Geschäfts­führern kön­nen daraus erhe­bliche finanzielle Belas­tun­gen entste­hen.

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Um spätere Stre­it­igkeit­en zu ver­mei­den, kann der sozialver­sicherungsrechtliche Sta­tus verbindlich gek­lärt wer­den. Im Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren nach § 7a SGB IV prüft die Deutsche Renten­ver­sicherung, ob eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit oder eine sozialver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung vorliegt.

Ein solch­es Ver­fahren schafft häu­fig frühzeit­ig Rechtssicher­heit und kann spätere Nach­forderun­gen vermeiden.

Beson­ders sin­nvoll ist eine Sta­tus­prü­fung bei: 

  • Neu­grün­dun­gen,
  • Auf­nahme eines Geschäftsführers,
  • Änderun­gen der Beteiligungsverhältnisse,
  • Unternehmen­snach­fol­gen,
  • Umstruk­turierun­gen,
  • Fam­i­lienge­sellschaften,
  • ungek­lärten Bestandsfällen.

Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerstatus gemeinsam betrachten

In vie­len Fällen entschei­det nicht der Geschäfts­führerver­trag über die Sozialver­sicherungspflicht, son­dern der Gesellschaftsver­trag. Deshalb sollte die sozialver­sicherungsrechtliche Prü­fung stets gemein­sam mit ein­er Analyse der gesellschaft­srechtlichen Struk­tur erfolgen.

Häu­fig lassen sich Risiken bere­its durch eine rechtssichere Gestal­tung von Beteili­gungsver­hält­nis­sen, Stimm­recht­en oder Sper­rmi­noritäten deut­lich reduzieren. 

Ger­ade bei Fam­i­lienge­sellschaften und inhab­erge­führten Unternehmen ist eine frühzeit­ige Abstim­mung zwis­chen Gesellschaft­srecht und Sozialver­sicherungsrecht regelmäßig sinnvoll.

Jetzt Geschäftsführerstatus prüfen lassen

Beste­hen Unsicher­heit­en hin­sichtlich der Sozialver­sicherungspflicht eines Geschäfts­führers oder soll die beste­hende Struk­tur rechtlich über­prüft werden? 

Eine frühzeit­ige Analyse schafft Pla­nungssicher­heit und kann spätere Beitragsrisiken ver­mei­den.

Wir unter­stützen Unternehmen und Geschäfts­führer bun­desweit bei der rechtssicheren Beurteilung von Geschäfts­führersta­tus, Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren und sozialver­sicherungsrechtlichen Gestal­tun­gen.

Deep Dive: Sozialversicherungspflicht für GmbH–Geschäftsführer

Die Sozialver­sicherungspflicht des GmbH–Geschäftsführers wirft seit jeher eine Rei­he von span­nen­den Fra­gen auf. Sozialver­sicherungsrechtlich geht es natür­lich vor allem um Beitragspflicht­en, gle­icher­maßen jedoch auch um Rück­forderungsansprüche gegen Sozialver­sicherungsträger, wenn zu Unrecht Beiträge gezahlt wor­den sind. Fra­gen der Kranken­ver­sicherung run­den das Prob­lem­feld ab.

Vertragsgestaltung vs. tatsächliche Umstände

Zur Beant­wor­tung der Frage, ob der Geschäfts­führer ver­sicherungs­frei ist oder der Sozialver­sicherung unter­liegt, ist zunächst zu prüfen, ob seine Tätigkeit als selb­ständig oder unselb­ständig einzustufen ist. Maßge­bliche Abgren­zungskri­te­rien sind die Eingliederung des Geschäfts­führers in den Betrieb und das von ihm zu tra­gende Unternehmen­srisiko. Dabei kommt es entschei­dend auf die tat­säch­lichen Umstände und nicht auf die ver­tragliche Gestal­tung an.

Für die Weisungsab­hängigkeit des Geschäfts­führers lässt sich vor allem das Kri­teri­um der Kap­i­tal­beteili­gung her­anziehen. Gegen eine abhängige Beschäf­ti­gung spricht eine Kap­tal­beteili­gung von min­destens 50 %, denn in diesem Fall kann sich der Geschäfts­führer fak­tisch selb­st Weisun­gen erteilen.

Die Bedeutung der Sperrminorität in der Rechtsprechung 

Bei ein­er Beteili­gung unter 50 % sind die genauen Gesellschaftsver­hält­nisse entschei­dend. Ver­fügt der Geschäfts­führer über Sper­rmi­norität, reicht das in der Regel zur Annahme ein­er Sper­rmi­norität aus. Seit der Recht­sprechungsän­derung des BSG mit Auf­gabe der Kopf-und Seele-Recht­sprechung (BSG v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R) stellen Gerichte mit­tler­weile nahezu auss­chließlich nur noch auf das Vor­liegen ein­er Sper­rmi­norität ab, also darauf, ob der Geschäfts­führer die Geschicke des Unternehmens allein bes­tim­men oder ihm unlieb­same Entwick­lun­gen jeden­falls ver­hin­dern kann.

Auch wenn der tat­säch­liche Ein­fluss des Geschäfts­führers auf die Gesellschaft größer ist, als er sich in der Beteili­gung aus­drückt oder wenn seine Ein­flussmöglichkeit auf­grund famil­iär­er Bindun­gen größer zu sein scheint. Für das BSG zählt grds. nur die Gestal­tungs­macht auf­grund der GmbH-Satzung.
 

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Im Einzelnen beraten und vertreten wir bei

  • Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen,
  • sämtlichen Fragen zur Beurteilung des Status in der Sozialversicherung bei Geschäftsführern und anderen Selbstständigen (Scheinselbstständigkeit),
  • Durchführung der Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV zur Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Status,
  • Haftungsfragen,
  • Geltendmachung und Abwehr arbeitsrechtlicher Ansprüche (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Boni, Tantieme und Zielprämien)