Arbeitnehmerentsendung
Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern aus Deutschland in das Ausland
Entsendung
Bei der Arbeitnehmerentsendung in das Ausland ist vor allem zu prüfen, welche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen), im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer jedoch bereits im Ausland bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber auf, liegt keine Entsendung vor. Weiterhin muss die Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Die Frage, welches Recht bei einer Auslandsentsendung zur Anwendung kommt, hängt neben der vertraglichen Vereinbarung auch von gesetzlichen Bestimmungen und, vor allem im Bereich der EU, von den einschlägigen EU-Verordnungen ab. Generell bleibt im Falle einer Entsendung der deutsche Arbeitgeber auch während der Auslandsarbeit für Lohnzahlung usw. zuständig, und die Entsendung ins Ausland ist praktisch immer zeitlich begrenzt. Dann gilt das Prinzip der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts ins Ausland gemäß § 4 SGB IV:
„Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.“
Wird die Auslandsarbeit dagegen auf der Grundlage einer Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen durchgeführt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht in aller Regel während der Dauer der Auslandstätigkeit nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer dann nicht mehr in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt wird, sondern im Ausland von einem dort geschäftsansässigen Arbeitgeber. In einem solchen Fall besteht allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten bei Auslandseinsätzen immer für ausreichenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz sorgen!
Arbeitnehmerüberlassung
Erfolgt die Entsendung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung, liegt unser wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt vor allem in Recherchen hinsichtlich der im jeweils beabsichtigten Einsatzland geltenden Besonderheiten bei der Arbeitnehmerüberlassung. Das betrifft Fragen notwendiger Erlaubnisse aber auch gewerberechtlicher Besonderheiten wie ein mögliches Verbot im Baugewerbe, welches bei grenzüberschreitender Überlassung nicht gilt, Regelungen zu Arbeitszeiten, Sicherheitsleistungen etc. Unsere Kanzlei hat hier ein wegweisendes Verfahren geführt, in dem das BAG festgestellt hat, dass der Equal Treatment-Grundsatz auch bei Überlassungen in das Ausland (Niederlande) zu beachten ist (BAG v. 28.05.2014 – 5 AZR 422/12). Aktuell hat unsere Kanzlei z.B. ein Rechtsgutachten erstellt, wonach die Überlassungshöchstdauer des § 1b AÜG bei grenzüberschreitenden Einsätzen in das Ausland unter bestimmten Voraussetzungen nicht gilt.
Jedes Land hat seine Besonderheiten: Teilweise ist die Arbeitnehmerüberlassung als solche gar nicht bekannt, z.B. im Vereinigten Königreich, USA, Dubai, zum Teil sind die Hürden ähnlich wie in Deutschland (z.B. Österreich, Niederlande), oder höher (Belgien, Frankreich) oder aber sie reichen bis zu einem Totalverbot grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (Schweiz). Besonderheiten ergeben sich auch im Offshore-Bereich (Bau von Windkraftanlagen), für die wiederum eine Reihe spezieller Regelungen wie die Offshore-Arbeitszeitverordnung gelten.
Besonderes Augenmerk gilt auch dem „Huckepackverfahren“: Dabei findet eine Überlassung bloß in Deutschland statt, der Entleiher nimmt die Arbeitnehmer jedoch „Huckepack“ mit in das Ausland, z.B. auf Montage.
Wesentlich betroffene Berufsgruppen sind vor allem Ingenieure im Kraftwerksbau, Montageberufe oder auch Bauberufe, in letzter Zeit jedoch auch vermehrt IT-Consultants.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Prüfung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei Auslandseinsätzen
- Rechtssichere Gestaltung von Entsendeverträgen
- Beurteilung internationaler Gremienzuständigkeiten, z.B. von Betriebsräten bei Entsendungen
- Klärung von Versicherungsfragen
- Widerspruchs- und Klageverfahren bei Meinungsverschiedenheiten mit Sozialversicherungsträgern
- Nutzung sämtlicher Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten ausländischer Leiharbeitnehmer
- Dokumentation zur Vermeidung von Problemen mit Zoll, Bundesagentur für Arbeit und Ausländerbehörden