Unfallversichert, auch beim Probearbeiten
Der Probearbeitstag mag dem Unternehmen wie dem Arbeitssuchenden dazu dienen, sich näher vorzustellen und etwaige neue Tätigkeiten kennenzulernen. Doch was, wenn sich der Probearbeitende ausgerechnet dabei verletzt? Zählt das als Arbeitsunfall? Zahlt die Versicherung? – Die Antwort lautet: „Ja, die gesetzliche Versicherung muss zahlen!“, das hat das BSG kürzlich entschieden.
Doch ein Arbeitsunfall!
Das BSG hat am 20.08.2019 (Az. B 2 U 1/18 R) den Fall eines Mannes abgeurteilt, der bei seinem Probearbeitstag vom Müllabfuhrwagen gestürzt war. Der Kläger sollte mit dem LKW mitfahren und Abfälle aufsammeln. Alles ohne Vergütung. Dabei stürzte er und verletzte sich schwer am Kopf. Doch die Unfallversicherung sah hierin keinen Arbeitsunfall. Der Mann sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, ein Beschäftigtenverhältnis liege nicht vor. Der Verletzte sah sich in seinem Recht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verletzt und zog bis vor das Revisionsgericht. Dieses kam zu einem anderen Ergebnis, als der Unfallversicherer.
Kein Beschäftigter, aber fast
Zwar pflichtete das Gericht dem Unfallversicherungsträger dahingehend bei, dass hier kein Beschäftigtenverhältnis vorläge. Allerdings sei der Verunfallte als „Wie-Beschäftigter“ einzustufen, und damit auch gesetzlich unfallversichert. Der Kläger habe zwar auch im Eigeninteresse gehandelt, um eine neue dauerhafte Beschäftigung zu erlangen, allerdings kann der Beschäftigung nicht nur Eigeninteresse des Probearbeitenden beigemessen werden.
Immerhin dient der Probearbeitstag gerade auch dem Unternehmer, einen besonders geeigneten Bewerber auszuwählen. Der Kläger übte durch das Mitfahren und Einsammeln von Abfällen eine dem Willen des Unternehmens dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert aus. Hinzu kommt, dass zahlreiche Bewerber nach kurzer Mitarbeit wieder abgesprungen seien, auch das spräche für ein Eigeninteresse des Unternehmers am Probetag.
Nicht ausreichend für die Einstufung als Arbeitsunfall seien hingegen Unfälle, die bei der bloßen Arbeitsplatzsuche oder etwa die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch geschähen. Darüber gehe die Probearbeit jedoch hinaus, so das BSG.
Praxistipp – Im Zweifel, den Profi hinzuziehen
Wie das Rechtsprechungsrepertoire in diesem Bereich zeigt, mag es manchmal schwierig abgrenzbar sein, ob im konkreten Fall ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Unsere RechtsanwältInnen von AMETHYST-Rechtsanwälte können Sie hierin unterstützen. Wir sehen uns Ihren individuellen Fall an, arbeiten ihn gründlich auf und helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.
- Weiterführende Informationen finden Sie auch unter folgenden Stichworten: “Betriebsprüfung” und “Haftung”.