Unfallversichert, auch beim Probearbeiten

Der Probear­beit­stag mag dem Unternehmen wie dem Arbeitssuchen­den dazu dienen, sich näher vorzustellen und etwaige neue Tätigkeit­en ken­nen­zuler­nen. Doch was, wenn sich der Probear­bei­t­ende aus­gerech­net dabei ver­let­zt? Zählt das als Arbeit­sun­fall? Zahlt die Ver­sicherung? – Die Antwort lautet: „Ja, die geset­zliche Ver­sicherung muss zahlen!“, das hat das BSG kür­zlich entschieden.

Doch ein Arbeitsunfall! 

Das BSG hat am 20.08.2019 (Az. B 2 U 1/18 R) den Fall eines Mannes abgeurteilt, der bei seinem Probear­beit­stag vom Mül­lab­fuhrwa­gen gestürzt war. Der Kläger sollte mit dem LKW mit­fahren und Abfälle auf­sam­meln. Alles ohne Vergü­tung. Dabei stürzte er und ver­let­zte sich schw­er am Kopf. Doch die Unfal­lver­sicherung sah hierin keinen Arbeit­sun­fall. Der Mann sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewe­sen, ein Beschäftigten­ver­hält­nis liege nicht vor. Der Ver­let­zte sah sich in seinem Recht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ver­let­zt und zog bis vor das Revi­sion­s­gericht. Dieses kam zu einem anderen Ergeb­nis, als der Unfallversicherer.

Kein Beschäftigter, aber fast

Zwar pflichtete das Gericht dem Unfal­lver­sicherungsträger dahinge­hend bei, dass hier kein Beschäftigten­ver­hält­nis vor­läge. Allerd­ings sei der Verun­fallte als „Wie-Beschäftigter“ einzustufen, und damit auch geset­zlich unfal­lver­sichert. Der Kläger habe zwar auch im Eigen­in­ter­esse gehan­delt, um eine neue dauer­hafte Beschäf­ti­gung zu erlan­gen, allerd­ings kann der Beschäf­ti­gung nicht nur Eigen­in­ter­esse des Probear­bei­t­en­den beigemessen werden.

Immer­hin dient der Probear­beit­stag ger­ade auch dem Unternehmer, einen beson­ders geeigneten Bewer­ber auszuwählen. Der Kläger übte durch das Mit­fahren und Ein­sam­meln von Abfällen eine dem Willen des Unternehmens dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert aus. Hinzu kommt, dass zahlre­iche Bewer­ber nach kurz­er Mitar­beit wieder abge­sprun­gen seien, auch das spräche für ein Eigen­in­ter­esse des Unternehmers am Probetag.

Nicht aus­re­ichend für die Ein­stu­fung als Arbeit­sun­fall seien hinge­gen Unfälle, die bei der bloßen Arbeit­splatz­suche oder etwa die Teil­nahme an einem Vorstel­lungs­ge­spräch geschähen. Darüber gehe die Probear­beit jedoch hin­aus, so das BSG.

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