Beschäftigtenstatus, ja oder nein? — BSG fordert sorgfältigere Prüfungen
Für die Einordung des Status durch die Sozialversicherung als Selbstständige/r oder abhängig Beschäftigte/r müssen ausreichend Feststellungen getroffen worden sein, so das BSG in seinem Urteil vom 14.03.2018 (B 12 KR 12/17 R).
Statusfeststellung – Die Kriterien
Ob Anhaltspunkte für eine Beschäftigung gegeben sind, ist sorgfältig zu untersuchen. Solche Anhaltspunkte sind etwa die Weisungsabhängigkeit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Arbeitet der Betroffene in einem fremden Betrieb, ist eine solche Arbeitgeber-Abhängigkeit zu bejahen, wenn sich der Beschäftigte bzgl. Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung nach dem Arbeitgeber zu richten hat.
Selbstständigkeit hingegen, so das Gericht, kann durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet sein.
Entscheidend seien letztlich, die Umstände des Gesamtbildes, d.h. welche Merkmale überwiegen. Dazu müssten aber eben alle Indizien in ihrer Tragweite erfasst, gewichtet und widerspruchsfrei abgewogen werden.
Beauftragter IT-Spezialist, selbstständig oder nicht?
In dem Fall, der dem Gericht vorlag, ging es um den Status eines IT-Spezialisten (Beigeladener), der von der Sozialversicherung seine Selbstständigkeit bestätigt wissen wollte. Er bietet entsprechende IT-Leistungen für Einzelunternehmen an und war im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin bei Einsätzen in Drittunternehmen tätig. Während die Versicherung den IT-ler noch als unselbstständig einstufte und auch das LSG diese Einstufung bestätigte, sah das BSG keine eindeutigen Anhaltspunkte darüber, wer das Projekt definierte, wer Projektverantwortung trug und wie die Projektleitung strukturiert war. Außerdem war nicht erwiesen, ob die Zusammenarbeit auf Augenhöhe erfolgte, der IT-Spezialist seine gestalterischen Freiheiten mitbestimmte oder aber diese als hierarchische Vorgaben abzuleisten hatte.
Das BSG verwies die Sache zur Aufklärung wieder zurück an das LSG. Dieses war der Einordnung der Versicherung gefolgt und hatte den IT-Profi als Beschäftigten angesehen, da er aufgrund seiner starken Eingebundenheit in die Betriebsorganisation, nicht mehr als selbstständig zu kategorisieren sei. Die Folge? Das Unternehmen hätte für ihn Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Jetzt muss das LSG wohl noch einmal ran und gründlichere Feststellungen vornehmen.
Praxistipp zur Vermeidung von Mehrkosten
Durch unvorteilhafte Formulierungen im Vertrag können die ursprünglich eingeplanten Kosten für die Auftragserteilung schnell mal um den zu zahlenden Sozialbeitrag ergänzt werden und dadurch bis zu 30% in die Höhe schnellen. Um so etwas zu vermeiden, sei Unternehmen geraten, etwaige Auftragserteilungen durch eine/n fachkundige/n RechtsanwaltIn überprüfen zu lassen. So können gleich die richtigen Vertragsformulierungen gefunden und dem Versicherer bei der Statusfeststellung der Wind aus den Segeln genommen werden. Wir, von AMETHYST-Rechtsanwälte, sind Ihnen dabei gerne behilflich.
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Weiterführende Informationen finden Sie auch unter folgenden Stichworten: “Betriebsprüfung” und “Haftung”.