Beschäftigtenstatus, ja oder nein? — BSG fordert sorgfältigere Prüfungen

Für die Einor­dung des Sta­tus durch die Sozialver­sicherung als Selbstständige/r oder abhängig Beschäftigte/r müssen aus­re­ichend Fest­stel­lun­gen getrof­fen wor­den sein, so das BSG in seinem Urteil vom 14.03.2018 (B 12 KR 12/17 R).

Statusfeststellung – Die Kriterien

Ob Anhalt­spunk­te für eine Beschäf­ti­gung gegeben sind, ist sorgfältig zu unter­suchen. Solche Anhalt­spunk­te sind etwa die Weisungsab­hängigkeit sowie die Eingliederung in die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Weisungs­ge­bers. Arbeit­et der Betrof­fene in einem frem­den Betrieb, ist eine solche Arbeit­ge­ber-Abhängigkeit zu beja­hen, wenn sich der Beschäftigte bzgl. Zeit, Ort, Dauer und Art der Aus­führung nach dem Arbeit­ge­ber zu richt­en hat.

Selb­st­ständigkeit hinge­gen, so das Gericht, kann durch ein eigenes Unternehmer­risiko, das Vorhan­den­sein ein­er eige­nen Betrieb­sstätte, die Ver­fü­gungsmöglichkeit über die eigene Arbeit­skraft und die im Wesentlichen frei gestal­tete Tätigkeit und Arbeit­szeit gekennze­ich­net sein.

Entschei­dend seien let­ztlich, die Umstände des Gesamt­bildes, d.h. welche Merk­male über­wiegen. Dazu müssten aber eben alle Indizien in ihrer Trag­weite erfasst, gewichtet und wider­spruchs­frei abge­wogen werden.

Beauftragter IT-Spezialist, selbstständig oder nicht?

In dem Fall, der dem Gericht vor­lag, ging es um den Sta­tus eines IT-Spezial­is­ten (Beige­laden­er), der von der Sozialver­sicherung seine Selb­st­ständigkeit bestätigt wis­sen wollte. Er bietet entsprechende IT-Leis­tun­gen für Einzelun­ternehmen an und war im stre­it­be­fan­genen Zeitraum auss­chließlich für die Klägerin bei Ein­sätzen in Drit­tun­ternehmen tätig. Während die Ver­sicherung den IT-ler noch als unselb­st­ständig ein­stufte und auch das LSG diese Ein­stu­fung bestätigte, sah das BSG keine ein­deuti­gen Anhalt­spunk­te darüber, wer das Pro­jekt definierte, wer Pro­jek­tver­ant­wor­tung trug und wie die Pro­jek­tleitung struk­turi­ert war. Außer­dem war nicht erwiesen, ob die Zusam­me­nar­beit auf Augen­höhe erfol­gte, der IT-Spezial­ist seine gestal­ter­ischen Frei­heit­en mitbes­timmte oder aber diese als hier­ar­chis­che Vor­gaben abzuleis­ten hatte.

Das BSG ver­wies die Sache zur Aufk­lärung wieder zurück an das LSG. Dieses war der Einord­nung der Ver­sicherung gefol­gt und hat­te den IT-Profi als Beschäftigten ange­se­hen, da er auf­grund sein­er starken Einge­bun­den­heit in die Betrieb­sorgan­i­sa­tion, nicht mehr als selb­st­ständig zu kat­e­gorisieren sei. Die Folge? Das Unternehmen hätte für ihn Sozialver­sicherungs­beiträge zahlen müssen. Jet­zt muss das LSG wohl noch ein­mal ran und gründlichere Fest­stel­lun­gen vornehmen.

Praxistipp zur Vermeidung von Mehrkosten

Durch unvorteil­hafte For­mulierun­gen im Ver­trag kön­nen die ursprünglich einge­planten Kosten für die Auf­tragserteilung schnell mal um den zu zahlen­den Sozial­beitrag ergänzt wer­den und dadurch bis zu 30% in die Höhe schnellen. Um so etwas zu ver­mei­den, sei Unternehmen ger­at­en, etwaige Auf­tragserteilun­gen durch eine/n fachkundige/n Recht­san­waltIn über­prüfen zu lassen. So kön­nen gle­ich die richti­gen Ver­trags­for­mulierun­gen gefun­den und dem Ver­sicher­er bei der Sta­tus­fest­stel­lung der Wind aus den Segeln genom­men wer­den. Wir, von AMETHYST-Recht­san­wälte, sind Ihnen dabei gerne behilflich.