Säumniszuschläge — (Verschuldete) Unwissenheit schützt vor Zahlung nicht

Zahlt man seine Sozialver­sicherungs­beiträge nicht, obwohl man es müsste, fordert der Ver­sicherungsträger regelmäßig nicht nur den entsprechen­den Beitrag, son­dern – ab dem Ein­tritt der Ken­nt­nis von der Beitragspflicht – auch sog. „Säum­niszuschläge“. Dies gilt auch bei ver­schulde­ter Unken­nt­nis, also auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber die Tat­sachen ken­nt, die seine Beitragss­chuld begrün­den oder zumin­d­est (als Recht­slaie) nachvol­lziehen kann, dass eine Beschäf­ti­gung vor­liegt, die beitragspflichtig ist. So sieht es das Bun­dessozial­gericht in sein­er Entschei­dung vom 12.12.2018 (Az. B 12 R 15/18 R).

Gefahr erheblicher Säumniszahlungen

Für die Berech­nung des Säum­niszuschlags wird für jeden ange­fan­genen Monat der Säum­nis ein Zuschlag i.H.v. 1% des rück­ständi­gen Beitrags (auf 50 EUR nach unten abgerun­det) erhoben. Wenn nach der Betrieb­sprü­fung Sozialver­sicherungs­beiträge nacher­hoben wer­den und die Säum­niszuschläge anfall­en, kann das sehr teuer wer­den. Das durfte auch die Klägerin im dem BSG vor­liegen­den Fall erfahren. Der Ver­sicherungsträger forderte nach ein­er Betrieb­sprü­fung Sozialver­sicherungs­beiträge i.H.v. über 54.300 EUR nach, davon sat­te 14.480,50 EUR Säum­niszuschläge. Diese ent­fall­en nur, sofern der Schuld­ner glaub­haft dar­legen kann, dass er keine Ken­nt­nis von der Zahlungspflicht hat­te und dieses Nichtwissen auch nicht selb­st ver­schuldet hat.

Konkretisierter (sozialrechtlicher) Verschuldensmaßstab an § 24 Abs. 2 SGB IV

Das BSG hat nun in sein­er Entschei­dung den Maßstab, der an die unver­schuldete Unken­nt­nis zu stellen ist, konkretisiert. Es hat klargestellt, dass min­destens bed­ingter Vor­satz für ein Ver­schulden erforder­lich ist. „Bed­ingter Vor­satz“ meint, dass der Arbeit­ge­ber seine Zahlungspflicht für möglich hält, die Nichtzahlung sein­er Beiträge den­noch min­destens bil­li­gend in Kauf nimmt und sich mit dem Risiko abfind­et. Es kommt dabei also auf den Wis­sens­stand der für die Zahlungspflicht (mit-)verantwortlichen Per­so­n­en an.

Säum­niszuschläge auf­grund von fahrläs­sig nicht gezahlten Beiträ­gen (nach § 276 BGB) sind damit endgültig vom Tisch. Das begrün­det das Gericht wie fol­gt: Säum­niszuschläge sollen eine ver­spätete Beitragszahlung sank­tion­ieren. Es soll Druck auf den Säu­mi­gen aus­geübt wer­den, fäl­lige Beiträge frist­gerecht zu zahlen. Dieses Ziel kann jedoch nur erre­icht wer­den, wenn der Betrof­fene seine Zahlungspflicht zumin­d­est für möglich hält und bil­li­gend in Kauf nimmt und nicht schon bei bloßer Fahrlässigkeit.

Nicht für einen Säum­niszuschlag aus­re­ichen würde eben­so wenig das Wis­sen des Arbeit­ge­bers, um die bloße Möglichkeit der Beitragserhebung.

Arbeitgeber aufgepasst – Für die Praxis:

Hat beim Arbeit­ge­ber inner­halb der let­zten Jahre eine entsprechende Betrieb­sprü­fung stattge­fun­den, bei denen (unberechtigt) Säum­niszuschläge nachge­fordert wur­den, kann beim Ver­sicherungsträger auf Grund­lage dieser Entschei­dung ein Antrag auf Über­prü­fung nach § 44 SGB X gestellt wer­den. Wird der Antrag unverzüglich gestellt, kön­nen Zuschläge für bis zu vier Jahren zurück­er­stat­tet wer­den. Die Recht­san­wältIn­nen von AMETHYST unter­stützen Sie gerne.