Zulässigkeit von Nachforderungsbescheiden nach Betriebsprüfungen

In welch­er Höhe Gesamt­sozialver­sicherungs­beiträge zu zahlen sind, hängt u.a. davon ab, ob die Gleit­zo­nen­regelung ein­schlägig ist. Dies ist wohl auf jeden Fall bei Alter­steilzeitbeschäftigten zu beja­hen. Ein Bescheid, der dessen ungeachtet, vom Arbeit­ge­ber Sozialver­sicherungs­beiträge nach­fordert, ist rechtswidrig, so das Bun­dessozial­gericht in sein­er Entschei­dung vom 15.08.2018 (Az. B 12 R 4/18 R).

Dem Gericht lag ein Fall vor, in dem die deutsche Renten­ver­sicherung (DRV) vom Arbeit­ge­ber eine Nachzahlung ver­meintlich ver­säumter Sozialver­sicherungs­beiträge i.H.v. über 1.500 EUR ein­forderte. Dage­gen set­zte sich Let­zter­er erfol­gre­ich zur Wehr. Konkret ging es um Beiträge für eine Arbeit­nehmerin, deren wöchentliche Arbeitsstun­den sich – gle­ich ihrem Arbeit­sent­gelt – auf­grund ein­er geschlosse­nen Alter­steilzeitvere­in­barung reduzierten. Während sich die Berech­nung der Sozialver­sicherungs­beiträge grund­sät­zlich an der vollen Höhe des Arbeit­sent­gelts ori­en­tiert, ist die sog. Gleit­zo­nen­regelung des § 20 Abs. 2 SGB IV (aF) anzuwen­den, wenn das Arbeit­sent­gelt in der „Gleit­zone“ (400,01 bis 800 EUR/mtl. bzw. bis 1.300 EUR/mtl. nF) liegt. Auf dieser Grund­lage jeden­falls hat­te der Arbeit­ge­ber den für die Arbeit­nehmerin zu zahlen­den Anteil berechnet.

Fehlbeurteilung des Versicherungsträgers

Die Ver­sicherung bew­ertete diese Beitrags­berech­nung in der Betrieb­sprü­fung als fehler­haft. Sie argu­men­tierte, dass die Gleit­zo­nen­regelung nicht anwend­bar sei, wenn sich das Arbeit­sent­gelt auf­grund ein­er Alter­steilzeitvere­in­barung ver­ringert und der Arbeit­nehmer deshalb in die Gleit­zone absinkt. Damit sei – so die DRV – dem mit der Regelung ver­fol­gten Ziel, einen Anreiz zur Auf­nahme von Teilzeitbeschäf­ti­gun­gen zu schaf­fen, nicht gedi­ent. Ver­ringerte Arbeit­szeit­en auf­grund ein­er Alter­steilzeitvere­in­barung seien daher nicht zu berücksichtigen.

Keine Ausnahmen von der Regel

Dem trat das BSG jedoch entsch­ieden ent­ge­gen und begrün­dete dies mit dem Geset­zeswort­laut und der Entste­hungs­geschichte des Geset­zes. Aus­nah­men für die Anwend­barkeit des Geset­zes seien danach nicht ersichtlich. Wed­er in der Legalde­f­i­n­i­tion der Gleit­zone, noch in den beson­deren Vorschriften der geset­zlichen Kranken‑, Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung sowie der sozialen Pflegev­er­sicherung über die Beitrags­be­mes­sung und Beitragstra­gung lässt sich eine Stütze für die Argu­men­ta­tion des Ver­sicherungsträgers ent­nehmen. Die Gleit­zo­nen­regelung sei daher auch für Alter­steilzeitbeschäftigte anwend­bar, so das Gericht. Und das sog­ar unab­hängig davon, ob sie schon vor Beginn der Alter­steilzeitvere­in­barung zutraf oder sich erst während­dessen ergab.

Gegen entsprechende Nachzahlungs­beschei­de der Ver­sicherungsträger kön­nen sich Arbeit­ge­ber dank dieser Entschei­dung also erfol­gre­ich wehren. Unsere Recht­san­wältIn­nen unter­stützen Sie hier­bei gerne.