Arbeitgeber dürfen sich freuen: Mehr Rechtssicherheit bei Betriebsprüfungen

Auch wenn ver­gan­gene Betrieb­sprü­fun­gen ohne Bean­stan­dun­gen been­det wur­den, kann der beitragspflichtige Arbeit­ge­ber daraus keinen Ver­trauenss­chutz her­leit­en, dass es sich in Zukun­ft genau­so ver­hält. Etwaige Bindungswirkung oder zumin­d­est ein Indiz hier­auf kön­nten nur einem entsprechen­den Bescheid ent­nom­men wer­den. Dieser ist nun zwin­gend am Ende ein­er jeden Betrieb­sprü­fung durch den Ver­sicher­er zu erteilen, so das BSG.

Was eigentlich schon seit dem 01.01.2017 geset­zlich fest­gelegt ist, hat das Gericht mit seinem Urteil vom 19.09.2019 (Az. B 12 R 25/18 R) nochmals bekräftigt und dem dadurch mehr Schärfe ver­liehen. Im konkreten Fall hat­te sich eine GmbH in der Revi­sion gegen einen Kostenbescheid der deutschen Renten­ver­sicherung (DRV) zur Nach­forderung von Beiträ­gen in Höhe von ins­ge­samt über 115.000 EUR gewandt. Die GmbH führte ins­beson­dere an, dass eine Ver­sicherungspflicht bei famil­iären Bindun­gen der Gesellschafter-Geschäfts­führer im Ein­klang mit bish­eriger Recht­sprechung nicht bestünde und, dass sie hier­bei auf die vor­ange­gan­genen Betrieb­sprü­fun­gen ver­weise, bei denen die fehlen­den Beiträge eben­falls von dem Ver­sicher­er ohne Bean­stan­dun­gen hin­genom­men wurden.

Das sah das Gericht jedoch anders, denn die vor­ange­gan­genen Betrieb­sprü­fun­gen wur­den ohne Bescheid been­det, sodass ein entsprechen­der Anknüp­fungspunkt für das Ver­trauen in den Erhalt dieser Vorge­hensweise des Ver­sicherungsträgers nicht vor­läge. Das gehe jedoch so nicht (mehr), befand das Gericht. Betrieb­sprü­fun­gen sind also mit Bescheid zu been­den, der ins­beson­dere den Umfang, die geprüften Per­so­n­en und das Ergeb­nis der Betrieb­sprü­fung festhält.

Kein Vertrauensschutz aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Der Klägerin nützte das wenig, denn einen entsprechen­den Bescheid, gab es in ihrem Fall nicht, sodass sie sich auch nicht auf diesen hätte berufen kön­nen. Eben­so wenig könne die Klägerin aus der bish­eri­gen Ver­wal­tung­sprax­is irgendwelche Rechte her­leit­en, so das BSG. Zwar beste­he ein Wider­spruch zu vor­ange­gan­gen Betrieb­sprü­fun­gen, da die Beiträge nicht sofort, son­dern erst nachträglich erhoben wur­den, jedoch lagen auch keine Anhalt­spunk­te für die Klägerin vor, denen sie ent­nehmen durfte, sie sei von der Beitragspflicht befreit.

Die Tat­sache, dass die zu ver­sich­ern­den Arbeit­nehmer im konkreten Fall geschäfts­führende GmbH-Gesellschafter waren führt zu keinem anderen Ergeb­nis. Zwar hat das BSG in der Ver­gan­gen­heit bere­its mehrfach entsch­ieden, dass Gesellschaftern auf­grund ihrer famil­iären Bindung zueinan­der eine eigene Rechts­macht zukom­men kann, wodurch sie nicht als weisungsab­hängig anzuse­hen und auf­grund ihrer daraus fol­gen­den Selb­st­ständigkeit auch keine Sozialver­sicherungs­beiträge für sie zu leis­ten seien. Allerd­ings kann sich die Klägerin hier­auf nicht berufen.

Das Gericht befand: Die ver­gan­gene Recht­sprechung an sich reiche nicht aus und einen entsprechen­den Leit­satz gäbe es nicht. Stattdessen käme es immer auf den Einzelfall an, um zu beurteilen, inwieweit die Betrof­fe­nen auf­grund ihrer famil­iären Bindung gle­ich­gesin­nt und unab­hängig agieren wür­den. Vor­liegend sei dies jedoch klar zu verneinen.

Mehr Rechtssicherheit für den Arbeitgeber

Allerd­ings betonte das Gericht auch, dass die Betrieb­sprü­fung in jedem Fall auf im Betrieb tätige Ehe­gat­ten, Lebenspart­ner und Abkömm­linge des Arbeit­ge­bers sowie geschäfts­führen­den GmbH-Gesellschafter auszuweit­en sei, sofern ihr sozialver­sicherungsrechtlich­er Sta­tus noch nicht durch Ver­wal­tungsakt fest­gestellt wurde.

Insoweit kann der Arbeit­ge­ber den Gegen­stand der Betrieb­sprü­fung kon­se­quenter­weise jeden­falls dahinge­hend bes­tim­men, als er die Prü­fung des sozialver­sicherungsrechtlichen Sta­tus von im Betrieb täti­gen Auf­trag­nehmern ver­lan­gen kann. Das und die durch das Gericht nochmals bekräftigte Pflicht des Ver­sicherungsträgers, etwaige Betrieb­sprü­fun­gen mit einem Ver­wal­tungsakt zu been­den, ob es nun etwas zu bean­standen gab oder nicht, dürfte für den Arbeit­ge­ber in jedem Fall zu mehr Rechtssicher­heit führen. Denn die Entschei­dung des BSG hat auch klar gezeigt, sich bei der Beitragser­he­bung auf „Pauschal-Ver­trauenss­chutz“ durch vor­ange­gan­gene Betrieb­sprü­fun­gen zu berufen, scheint wenig erfolgversprechend.