Arbeitgeber dürfen sich freuen: Mehr Rechtssicherheit bei Betriebsprüfungen
Auch wenn vergangene Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen beendet wurden, kann der beitragspflichtige Arbeitgeber daraus keinen Vertrauensschutz herleiten, dass es sich in Zukunft genauso verhält. Etwaige Bindungswirkung oder zumindest ein Indiz hierauf könnten nur einem entsprechenden Bescheid entnommen werden. Dieser ist nun zwingend am Ende einer jeden Betriebsprüfung durch den Versicherer zu erteilen, so das BSG.
Was eigentlich schon seit dem 01.01.2017 gesetzlich festgelegt ist, hat das Gericht mit seinem Urteil vom 19.09.2019 (Az. B 12 R 25/18 R) nochmals bekräftigt und dem dadurch mehr Schärfe verliehen. Im konkreten Fall hatte sich eine GmbH in der Revision gegen einen Kostenbescheid der deutschen Rentenversicherung (DRV) zur Nachforderung von Beiträgen in Höhe von insgesamt über 115.000 EUR gewandt. Die GmbH führte insbesondere an, dass eine Versicherungspflicht bei familiären Bindungen der Gesellschafter-Geschäftsführer im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung nicht bestünde und, dass sie hierbei auf die vorangegangenen Betriebsprüfungen verweise, bei denen die fehlenden Beiträge ebenfalls von dem Versicherer ohne Beanstandungen hingenommen wurden.
Das sah das Gericht jedoch anders, denn die vorangegangenen Betriebsprüfungen wurden ohne Bescheid beendet, sodass ein entsprechender Anknüpfungspunkt für das Vertrauen in den Erhalt dieser Vorgehensweise des Versicherungsträgers nicht vorläge. Das gehe jedoch so nicht (mehr), befand das Gericht. Betriebsprüfungen sind also mit Bescheid zu beenden, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält.
Kein Vertrauensschutz aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
Der Klägerin nützte das wenig, denn einen entsprechenden Bescheid, gab es in ihrem Fall nicht, sodass sie sich auch nicht auf diesen hätte berufen können. Ebenso wenig könne die Klägerin aus der bisherigen Verwaltungspraxis irgendwelche Rechte herleiten, so das BSG. Zwar bestehe ein Widerspruch zu vorangegangen Betriebsprüfungen, da die Beiträge nicht sofort, sondern erst nachträglich erhoben wurden, jedoch lagen auch keine Anhaltspunkte für die Klägerin vor, denen sie entnehmen durfte, sie sei von der Beitragspflicht befreit.
Die Tatsache, dass die zu versichernden Arbeitnehmer im konkreten Fall geschäftsführende GmbH-Gesellschafter waren führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das BSG in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass Gesellschaftern aufgrund ihrer familiären Bindung zueinander eine eigene Rechtsmacht zukommen kann, wodurch sie nicht als weisungsabhängig anzusehen und aufgrund ihrer daraus folgenden Selbstständigkeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge für sie zu leisten seien. Allerdings kann sich die Klägerin hierauf nicht berufen.
Das Gericht befand: Die vergangene Rechtsprechung an sich reiche nicht aus und einen entsprechenden Leitsatz gäbe es nicht. Stattdessen käme es immer auf den Einzelfall an, um zu beurteilen, inwieweit die Betroffenen aufgrund ihrer familiären Bindung gleichgesinnt und unabhängig agieren würden. Vorliegend sei dies jedoch klar zu verneinen.
Mehr Rechtssicherheit für den Arbeitgeber
Allerdings betonte das Gericht auch, dass die Betriebsprüfung in jedem Fall auf im Betrieb tätige Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter auszuweiten sei, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status noch nicht durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.
Insoweit kann der Arbeitgeber den Gegenstand der Betriebsprüfung konsequenterweise jedenfalls dahingehend bestimmen, als er die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen Auftragnehmern verlangen kann. Das und die durch das Gericht nochmals bekräftigte Pflicht des Versicherungsträgers, etwaige Betriebsprüfungen mit einem Verwaltungsakt zu beenden, ob es nun etwas zu beanstanden gab oder nicht, dürfte für den Arbeitgeber in jedem Fall zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn die Entscheidung des BSG hat auch klar gezeigt, sich bei der Beitragserhebung auf „Pauschal-Vertrauensschutz“ durch vorangegangene Betriebsprüfungen zu berufen, scheint wenig erfolgversprechend.
- Weiterführende Informationen finden Sie auch unter folgenden Stichworten: “Betriebsprüfung” und “Haftung”.