„Freie“ Pflegekräfte sind regelmäßig scheinselbstständig (Bundessozialgericht)
Wechsel der Einsatzform von Honorarkräften auf Arbeitnehmerüberlassung ist wahrscheinlich
AMETHYST-Rechtsanwälte informiert: „Pflegefachkräfte“ in Heimen und Pflegeeinrichtungen sind selbst dann grundsätzlich keine freien Mitarbeiter, wenn sie dort nur unregelmäßig tätig sind; sie unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Das hat das BSG am 7. Juni 2019 in vier verschiedenen Verfahren (Az. u. a. B 12 R 6/18 R) entschieden.
Inwieweit Pflegefachkräfte in Krankenhäusern arbeiten können, ohne dabei der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, ist seit Jahrzehnten fraglich. Auch wenn es in der Vergangenheit gängige Praxis war, dass diese Personen zumindest als Nebentätigkeit an Wochenenden oder nachts bzw. nur für kurze Einsatzzeiträume als Selbständige in Einrichtungen tätig waren, ist diese Praxis von Gerichten bislang überwiegend nicht akzeptiert worden.
Da das Bundessozialgericht nun im Wesentlichen annahm, dass die Tätigkeit von der Pflegekräfte in Krankenhäusern versicherungspflichtig ist, dürfte diese Form der Einsätze weitgehend der Vergangenheit angehören. Denn eine Beschäftigung dieser Personen, ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, dürfte damit eine strafbare Handlung darstellen und führt daneben zu hohen Nachzahlungen in der Sozialversicherung.
Weil nicht damit zu rechnen ist, dass die Einrichtungen diese Kräfte nun für jeweils kurze Dauer selbst beschäftigen werden – was schon aus arbeitsrechtlichen Gründen schwierig ist –, wird der Ausweg für die Fortsetzung von Kurzeinsätzen voraussichtlich in der Arbeitnehmerüberlassung liegen.
Die Basis der hier entschiedenen Fälle ist grundsätzlich dieselbe: Pflegekräfte übernehmen als Nebentätigkeit einzelne Dienste. Alle Parteien sind sich dabei einig, dass die Tätigkeit als sozialversicherungsfreie Selbständigkeit angesehen werden soll. So spart die Einrichtung Sozialversicherungsabgaben, während den Pflegekräften mehr Netto vom Brutto verbleibt. Organisiert werden diese Einsätze zumeist über Agenturen.
Weisungsfreiheit und organisatorische Eingliederung seien klare Argumente für eine Scheinselbständigkeit, so die Richter. Mit ihrer Gegenposition drangen die Pflegeeinrichtungen und Pflegefachkräfte nicht durch. Sie meinten unter anderem, Pflegefachkräfte könnten ihnen angebotene Aufträge auch ablehnen, arbeiteten fachlich selbstständig und weisungsfrei. Anders als angestellten Pflegefachkraft trügen freie Kräfte ein Unternehmerrisiko, und würden weit überdurchschnittliche Einkünfte erzielen.