Freie“ Pflegekräfte sind regelmäßig scheinselbstständig (Bundessozialgericht)

Wech­sel der Ein­satz­form von Hon­o­rarkräften auf Arbeit­nehmerüber­las­sung ist wahrscheinlich

AMETHYST-Recht­san­wälte informiert: „Pflege­fachkräfte“ in Heimen und Pflegeein­rich­tun­gen sind selb­st dann grund­sät­zlich keine freien Mitar­beit­er, wenn sie dort nur unregelmäßig tätig sind; sie unter­liegen damit der Sozialver­sicherungspflicht. Das hat das BSG am 7. Juni 2019 in vier ver­schiede­nen Ver­fahren (Az. u. a. B 12 R 6/18 R) entsch­ieden.

 

Inwieweit Pflege­fachkräfte in Kranken­häusern arbeit­en kön­nen, ohne dabei der Sozialver­sicherungspflicht zu unter­liegen, ist seit Jahrzehn­ten fraglich. Auch wenn es in der Ver­gan­gen­heit gängige Prax­is war, dass diese Per­so­n­en zumin­d­est als Neben­tätigkeit an Woch­enen­den oder nachts bzw. nur für kurze Ein­satzzeiträume als Selb­ständi­ge in Ein­rich­tun­gen tätig waren, ist diese Prax­is von Gericht­en bis­lang über­wiegend nicht akzep­tiert worden.

Da das Bun­dessozial­gericht nun im Wesentlichen annahm, dass die Tätigkeit von der Pflegekräfte in Kranken­häusern ver­sicherungspflichtig ist, dürfte diese Form der Ein­sätze weit­ge­hend der Ver­gan­gen­heit ange­hören. Denn eine Beschäf­ti­gung dieser Per­so­n­en, ohne Sozialver­sicherungs­beiträge abzuführen, dürfte damit eine straf­bare Hand­lung darstellen und führt daneben zu hohen Nachzahlun­gen in der Sozialversicherung.

Weil nicht damit zu rech­nen ist, dass die Ein­rich­tun­gen diese Kräfte nun für jew­eils kurze Dauer selb­st beschäfti­gen wer­den – was schon aus arbeit­srechtlichen Grün­den schwierig ist –, wird der Ausweg für die Fort­set­zung von Kurzein­sätzen voraus­sichtlich in der Arbeit­nehmerüber­las­sung liegen.

Die Basis der hier entsch­iede­nen Fälle ist grund­sät­zlich dieselbe: Pflegekräfte übernehmen als Neben­tätigkeit einzelne Dien­ste. Alle Parteien sind sich dabei einig, dass die Tätigkeit als sozialver­sicherungs­freie Selb­ständigkeit ange­se­hen wer­den soll. So spart die Ein­rich­tung Sozialver­sicherungsab­gaben, während den Pflegekräften mehr Net­to vom Brut­to verbleibt. Organ­isiert wer­den diese Ein­sätze zumeist über Agenturen.

Weisungs­frei­heit und organ­isatorische Eingliederung seien klare Argu­mente für eine Schein­selb­ständigkeit, so die Richter. Mit ihrer Gegen­po­si­tion drangen die Pflegeein­rich­tun­gen und Pflege­fachkräfte nicht durch. Sie mein­ten unter anderem, Pflege­fachkräfte kön­nten ihnen ange­botene Aufträge auch ablehnen, arbeit­eten fach­lich selb­st­ständig und weisungs­frei. Anders als angestell­ten Pflege­fachkraft trü­gen freie Kräfte ein Unternehmer­risiko, und wür­den weit über­durch­schnit­tliche Einkün­fte erzielen.