Rückzahlung von Corona-Hilfen – wir verteidigen Ihr Unternehmen!

Viele Unternehmen ste­hen aktuell vor der Her­aus­forderung, dass die Bewil­li­gungsstellen der Län­der und die Prüf­be­hör­den eine Rück­zahlung von Coro­na-Hil­fen (Soforthil­fe, Über­brück­ung­shil­fe, Neustarthil­fe) ver­lan­gen. Die Forderun­gen sind oft hoch – und in zahlre­ichen Fällen rechtlich angreif­bar.

Unsere spezial­isierte Kan­zlei prüft Ihren Rück­forderungs­bescheid und ver­tritt Sie in allen Instanzen – vom Wider­spruchsver­fahren bis hin zur gerichtlichen Klage.

Warum viele Rückforderungen fehlerhaft sind

Die Coro­na-Hil­fen wur­den in ein­er außergewöhn­lichen Krisen­si­t­u­a­tion mit hoher Geschwindigkeit bewil­ligt. Heute ver­lan­gen Behör­den Nach­weise und Berech­nun­gen, die rück­wirk­end oft nicht erfüll­bar sind. Typ­is­che Prob­leme umfassen:

  • Umsatz- und Kosten­berech­nun­gen: Es wer­den exak­te Nach­weise gefordert, obwohl diese zum Zeit­punkt der Antragsstel­lung gar nicht vor­la­gen und rück­wirk­end nicht mehr erstellt wer­den können. 
  • Berech­nung des Rück­forderungs­be­trags: Immer wieder kommt es vor, dass der Rück­forderungs­be­trag von der Behörde falsch berech­net wird. 
  • Pan­demie-Prog­nosen: Viele Beschei­de beruhen darauf, dass prog­nos­tizierte Umsatzein­brüche nicht in vollem Umfang einge­treten sind. Doch eine nicht erfüllte Prog­nose aus der­art unsicheren Zeit­en ist rechtlich kein sicher­er Rückforderungsgrund.
  • For­male Fehler: Schon kleine Abwe­ichun­gen bei Antrag­sun­ter­la­gen oder Nach­weisen kön­nen zu Rück­forderun­gen führen – für diese fehlt oft aber die rechtliche Grund­lage. Auch die Rück­forderungs­beschei­de selb­st kön­nen Form­fehler enthal­ten, welche diese angreif­bar machen. 

Ergeb­nis: Keineswegs jede Rück­zahlung von Coro­na-Hil­fen ist tat­säch­lich recht­mäßig!

Voraussetzungen einer wirksamen Rückforderung

Damit die Behör­den eine Rück­zahlung von Coro­na-Hil­fen ver­lan­gen dür­fen, müssen bes­timmte rechtliche Voraus­set­zun­gen erfüllt sein, unter anderem:

  • Rechts­grund­lage: Die Rück­forderung muss sich auf eine klare geset­zliche Regelung stützen. Ein Bescheid ist also schon dann rechtswidrig, wenn eine entsprechende Rechts­grund­lage fehlt (vgl. OVG Nor­drhein-West­falen, Urteil v. 17.03.2023 – Az.: 4 A 1986/22).
  • Rechtswirk­same Beschei­de: Die Bewil­li­gungs- bzw. Schluss­beschei­de müssen rechtlich kor­rekt und kohärent sein. So kon­nten die Behör­den zwar die Bewil­li­gun­gen von Coro­na-Hil­fen unter den Vor­be­halt ein­er späteren endgülti­gen Entschei­dung stellen. Dies muss aber schon aus dem Bewil­li­gungs­bescheid klar erkennbar her­vorge­hen (vgl. VG Köln, Urteil v. 16.09.2022 – Az.: 16 K 125/22 u.a.).
  • Förderbe­din­gun­gen: Die Behör­den dür­fen in den Schluss­beschei­den nicht nachträglich die Bedin­gun­gen für die Coro­na-Hil­fen „konkretisieren“ und damit effek­tiv ändern. Es gel­ten vielmehr die Förderbe­din­gun­gen, wie sie zum Zeit­punkt der Erteilung des Bewil­li­gungs­beschei­ds zu ver­ste­hen waren (vgl. VG Düs­sel­dorf, Urteil v. 16.08.2022 – Az.: 20 K 7488/20).
  • Begrün­dungspflicht: Jed­er Bescheid muss nachvol­lziehbar begrün­det sein. Fehlt eine ord­nungs­gemäße Begrün­dung oder ist diese unvoll­ständig, so ist der Rück­forderungs­bescheid angreifbar.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil

  • Spezial­isierung auf Coro­na-Hil­fen und Rückforderungen
  • Umfassende Erfahrung mit Ver­wal­tungsver­fahren in allen Bundesländern
  • Kon­se­quente Vertre­tung der Unternehmer­seite: Wir ken­nen Ihre Perspektive!
  • Bun­desweite Vertre­tung in Wider­spruchs- und Klageverfahren

Rückzahlung der Corona-Neustarthilfe: Besonderheiten für Soloselbstständige und kleine Unternehmen

Die Coro­na-Neustarthil­fe richtete sich speziell an Soloselb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und kleine Kap­i­talge­sellschaften sowie Genossen­schaften, die keine hohen Fixkosten gel­tend machen kon­nten und für die somit die Fixkosten­er­stat­tung im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fe nicht in Frage kam. Im Fokus stand der gedeck­elte Aus­gle­ich hoher Umsatzein­bußen — ein entschei­den­der Unter­schied zur Soforthil­fe und der Überbrückungshilfe. 

Ger­ade hier kommt es heute zu Rück­forderun­gen, weil Behör­den nachträglich prüfen, ob die Prog­nosen zum Umsatzein­bruch tat­säch­lich einge­treten sind und ob die Mit­tel zweck­gerecht ver­wen­det wur­den. Typ­is­che Stre­it­punk­te sind: 

  • Prog­noseprob­lematik: Viele Beschei­de stützen sich auf Umsatzschätzun­gen aus der Pan­demiezeit. Dass sich diese nicht erfüllt haben, bedeutet jedoch nicht automa­tisch, dass eine Rück­zahlung gerecht­fer­tigt ist. 
  • Umsat­zori­en­tierung statt Fixkosten­prinzip: Da die Neustarthil­fe auf den Umsatz abstellt, beste­hen beson­dere Berech­nungs­fra­gen, die von den Behör­den häu­fig fehler­haft ermit­telt werden. 
  • Rück­melde­v­er­fahren und Nach­weise: Antrag­steller mussten später detail­lierte Erk­lärun­gen abgeben. Fehler­hafte For­mu­la­re oder unklare Vor­gaben führen hier regelmäßig zu rechtlichen Angriffspunkten. 

Unsere Erfahrung zeigt: Ger­ade bei der Rück­zahlung der Coro­na-Neustarthil­fe sind Beschei­de beson­ders fehler­an­fäl­lig. Eine anwaltliche Über­prü­fung ist daher drin­gend zu empfehlen, um unrecht­mäßige Rück­forderun­gen abzuwehren. 

Handeln Sie jetzt – die Fristen sind kurz!

Beschei­de zur Rück­zahlung Coro­na-Hil­fen enthal­ten meist eine ein­monatige Wider­spruchs­frist. Wer diese ver­säumt, ver­liert wichtige Rechte.

Kon­tak­tieren Sie uns sofort, wenn Sie einen Bescheid über die Rück­zahlung Coro­na-Hil­fen erhal­ten haben. Wir prüfen Ihren Fall schnell, zuver­läs­sig und set­zen uns entschlossen für Ihr Unternehmen ein!

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Wir begleit­en Sie durch den gesamten Prozess:

  • Prü­fung von Rück­forderungs­beschei­den zu Corona-Hilfen
  • Wider­spruchsver­fahren bei den Bewilligungsstellen
  • Klagev­er­fahren vor den Verwaltungsgerichten 
  • Strate­gis­che Beratun­gen, um weit­ere Risken zu vermeiden