Rückzahlung von Corona-Hilfen – wir verteidigen Ihr Unternehmen!
Viele Unternehmen stehen aktuell vor der Herausforderung, dass die Bewilligungsstellen der Länder und die Prüfbehörden eine Rückzahlung von Corona-Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe) verlangen. Die Forderungen sind oft hoch – und in zahlreichen Fällen rechtlich angreifbar.
Unsere spezialisierte Kanzlei prüft Ihren Rückforderungsbescheid und vertritt Sie in allen Instanzen – vom Widerspruchsverfahren bis hin zur gerichtlichen Klage.
Warum viele Rückforderungen fehlerhaft sind
Die Corona-Hilfen wurden in einer außergewöhnlichen Krisensituation mit hoher Geschwindigkeit bewilligt. Heute verlangen Behörden Nachweise und Berechnungen, die rückwirkend oft nicht erfüllbar sind. Typische Probleme umfassen:
- Umsatz- und Kostenberechnungen: Es werden exakte Nachweise gefordert, obwohl diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung gar nicht vorlagen und rückwirkend nicht mehr erstellt werden können.
- Berechnung des Rückforderungsbetrags: Immer wieder kommt es vor, dass der Rückforderungsbetrag von der Behörde falsch berechnet wird.
- Pandemie-Prognosen: Viele Bescheide beruhen darauf, dass prognostizierte Umsatzeinbrüche nicht in vollem Umfang eingetreten sind. Doch eine nicht erfüllte Prognose aus derart unsicheren Zeiten ist rechtlich kein sicherer Rückforderungsgrund.
- Formale Fehler: Schon kleine Abweichungen bei Antragsunterlagen oder Nachweisen können zu Rückforderungen führen – für diese fehlt oft aber die rechtliche Grundlage. Auch die Rückforderungsbescheide selbst können Formfehler enthalten, welche diese angreifbar machen.
Ergebnis: Keineswegs jede Rückzahlung von Corona-Hilfen ist tatsächlich rechtmäßig!
Voraussetzungen einer wirksamen Rückforderung
Damit die Behörden eine Rückzahlung von Corona-Hilfen verlangen dürfen, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem:
- Rechtsgrundlage: Die Rückforderung muss sich auf eine klare gesetzliche Regelung stützen. Ein Bescheid ist also schon dann rechtswidrig, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.03.2023 – Az.: 4 A 1986/22).
- Rechtswirksame Bescheide: Die Bewilligungs- bzw. Schlussbescheide müssen rechtlich korrekt und kohärent sein. So konnten die Behörden zwar die Bewilligungen von Corona-Hilfen unter den Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung stellen. Dies muss aber schon aus dem Bewilligungsbescheid klar erkennbar hervorgehen (vgl. VG Köln, Urteil v. 16.09.2022 – Az.: 16 K 125/22 u.a.).
- Förderbedingungen: Die Behörden dürfen in den Schlussbescheiden nicht nachträglich die Bedingungen für die Corona-Hilfen „konkretisieren“ und damit effektiv ändern. Es gelten vielmehr die Förderbedingungen, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Bewilligungsbescheids zu verstehen waren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2022 – Az.: 20 K 7488/20).
- Begründungspflicht: Jeder Bescheid muss nachvollziehbar begründet sein. Fehlt eine ordnungsgemäße Begründung oder ist diese unvollständig, so ist der Rückforderungsbescheid angreifbar.
Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil
- Spezialisierung auf Corona-Hilfen und Rückforderungen
- Umfassende Erfahrung mit Verwaltungsverfahren in allen Bundesländern
- Konsequente Vertretung der Unternehmerseite: Wir kennen Ihre Perspektive!
- Bundesweite Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren
Rückzahlung der Corona-Neustarthilfe: Besonderheiten für Soloselbstständige und kleine Unternehmen
Die Corona-Neustarthilfe richtete sich speziell an Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, die keine hohen Fixkosten geltend machen konnten und für die somit die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht in Frage kam. Im Fokus stand der gedeckelte Ausgleich hoher Umsatzeinbußen — ein entscheidender Unterschied zur Soforthilfe und der Überbrückungshilfe.
Gerade hier kommt es heute zu Rückforderungen, weil Behörden nachträglich prüfen, ob die Prognosen zum Umsatzeinbruch tatsächlich eingetreten sind und ob die Mittel zweckgerecht verwendet wurden. Typische Streitpunkte sind:
- Prognoseproblematik: Viele Bescheide stützen sich auf Umsatzschätzungen aus der Pandemiezeit. Dass sich diese nicht erfüllt haben, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Rückzahlung gerechtfertigt ist.
- Umsatzorientierung statt Fixkostenprinzip: Da die Neustarthilfe auf den Umsatz abstellt, bestehen besondere Berechnungsfragen, die von den Behörden häufig fehlerhaft ermittelt werden.
- Rückmeldeverfahren und Nachweise: Antragsteller mussten später detaillierte Erklärungen abgeben. Fehlerhafte Formulare oder unklare Vorgaben führen hier regelmäßig zu rechtlichen Angriffspunkten.
Unsere Erfahrung zeigt: Gerade bei der Rückzahlung der Corona-Neustarthilfe sind Bescheide besonders fehleranfällig. Eine anwaltliche Überprüfung ist daher dringend zu empfehlen, um unrechtmäßige Rückforderungen abzuwehren.
Handeln Sie jetzt – die Fristen sind kurz!
Bescheide zur Rückzahlung Corona-Hilfen enthalten meist eine einmonatige Widerspruchsfrist. Wer diese versäumt, verliert wichtige Rechte.
Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie einen Bescheid über die Rückzahlung Corona-Hilfen erhalten haben. Wir prüfen Ihren Fall schnell, zuverlässig und setzen uns entschlossen für Ihr Unternehmen ein!
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess:
- Prüfung von Rückforderungsbescheiden zu Corona-Hilfen
- Widerspruchsverfahren bei den Bewilligungsstellen
- Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten
- Strategische Beratungen, um weitere Risken zu vermeiden

