Schnelle Hilfe bei Gewerbeuntersagung
AMETYST Rechtsanwälte vertreten bei Gewerbeuntersagung
Ihre Rechtsanwälte bei Entzug der Gewerbeerlaubnis
AMETHYST-Rechtsanwälte sind darauf spezialisiert, Unternehmen rechtssicher durch das Gewerberecht zu führen und Lösungen bei Schwierigkeiten mit der Gewerbeerlaubnis zu finden. Ob es also um
- die Erteilung oder den Erhalt einer Gewerbeerlaubnis,
- die Überprüfung eines Eintrags in das Gewerbezentralregister,
- den Schutz vor einer Gewerbeuntersagung
- die Vertretung gegenüber den Behörden
- oder um Soforthilfe durch Klage und Eilantrag an das Verwaltungsgericht
geht – wir sind Ihre Rechtsanwälte für das Gewerberecht!
Haben Sie Probleme mit Ihrer Gewerbeerlaubnis? Keine Angst vor der Gewerbebehörde! In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit, § 1 Gewerbeordnung (GewO). Demnach hat jede Person das Recht, ein Gewerbe zu betreiben. Darauf kann sich jeder Bürger berufen!
— Rufen Sie uns bei Problemen mit der Gewerbeausübung also unbedingt an, wir können Ihnen helfen!
Hilfe sofort!
Sie benötigen schnelle Hilfe? Hier gehts direkt zu unseren Leistungen für Sie!
Gewerbeerlaubnis
Gewerbezentralregister
Gewerbeuntersagung
Zuverlässigkeit
Auflagen
Unsere Leistungen
Gewerbeerlaubnis
Wegen der im Grundgesetz garantieren Gewerbefreiheit kann die Behörde nicht einfach so die Gewerbetätigkeit untersagen, sondern sie muss dafür einen wichtigen Grund haben, den es oft gar nicht gibt. Selbst wenn es einen Grund geben sollte — wie z.B. Vorstrafen oder sonst fehlende Zuverlässigkeit — muss die Behörde die Erlaubnis zunächst trotzdem unter Auflagen erteilen oder den Betroffenen die Möglichkeit zur Klärung geben.
Zwar sind der freien Berufsausübung auch Grenzen gesetzt, vor allem in Form der Gewerbeerlaubnis: Für bestimmte Tätigkeiten muss also zusätzlich eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Das gilt z.B. für Gaststätten, Apotheken, Bewachungsunternehmen, Arbeitnehmerüberlassung Makler oder für zulassungspflichtige Handwerksbetriebe. Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Gewerbeerlaubnis unterscheiden sich von Gewerbe zu Gewerbe. Meist handelt es sich jedoch u.a. um Anforderungen wie persönliche Zuverlässigkeit (also möglichst keine Vorstrafen, finanzielle Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden etc.) sowie fachliche Qualifikation der Gewerbetreibenden. Das Erfüllen dieser Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Andernfalls wird die gewünschte Erlaubnis nicht erteilt.
Auch hierzu beraten wir Sie.
Gewerbezentralregister
Das Gewerbezentralregister (GZR) ist das bundesweite Register zur Erfassung von Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften oder behördliche Maßnahmen. Auch Bußgelder und strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb werden im GZR erfasst. Eine Auskunft aus diesem Register wird bei der Beantragung einer Gewerbeerlaubnis oder bei behördlichen Überprüfungen herangezogen.
Ein Eintrag in das Gewerbezentralregister kann für Gewerbetreibende schwerwiegende Konsequenzen haben und etwa zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen. Löschungen oder Korrekturen von Einträgen aus dem Register können also entscheidend für die unternehmerische Zukunft sein, unterliegen gem. §§ 152 f. GewO jedoch engen Voraussetzungen. Zum Beispiel reicht – anders als bei der Tilgung von Eintragungen über Bußgelder oder strafgerichtlichen Verurteilungen – der einfache Zeitablauf für die Entfernung von Verwaltungsgenscheidungen aus dem GZR nicht aus (OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2014 — Az. 1 VAs 62/14). Gelingt es aber beispielsweise, die der Eintragung zugrundeliegende Entscheidung erfolgreich anzufechten, ist stets auch die Eintragung im GZR zu löschen.
Gewerbeuntersagung
Mit der Gewerbeuntersagung geht für Gewerbetreibende fast immer eine Gefährdung der unternehmerischen Existenz einher. Denn eine behördliche Gewerbeuntersagung verpflichtet den Gewerbetreibenden zur unverzüglichen Einstellung und Abmeldung des Gewerbes. Grund für diese Maßnahme ist die Annahme der Behörde, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig sei, etwa aufgrund von Verstößen gegen steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten. Die Gewerbeuntersagung gegenüber einem unzuverlässigen Gewebetreibenden stellt dabei kein Berufsverbot dar und ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vereinbar (BVerwG, Beschluss v. 02.02.1996 — Az. 1 B 19/96). Handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, wird die Behörde den Entzug der Gewerbeerlaubnis anordnen.
Allerdings sind viele Gewerbeuntersagungen keineswegs wasserdicht und es besteht die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung der Untersagung: So können die Vorwürfe nicht gerechtfertigt sein, in keinem Zusammenhang zum Gewerbebetrieb stehen oder die Gewerbeuntersagung kann als Reaktion auf die vorgeworfenen Verfehlungen unverhältnismäßig sein.
Zuverlässigkeit
Eine der zentralen Anforderungen des Gewerberechts an den Gewerbetreibenden ist die persönliche Zuverlässigkeit. Diese ist erforderlich z.B. für die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis und wird regelmäßig von den Behörden überprüft. Kommen der Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person auf, muss sie Tatsachen vorbringen, welche die Unzuverlässigkeit belegen.
Häufig berufen sich die Behörden auf:
- steuerrechtliche Verfehlungen,
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein,
- Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
- Verstöße gegen behördliche Auflagen oder
- Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (in der Regel ist hierbei aber ein Zusammenhang zum Gewerbebetrieb erforderlich).
Auch die behördliche Bewertung einer gewerbetreibenden Person als unzuverlässig lässt sich häufig anfechten, allerdings sind dabei Fallstricke zu beachten. Beispielweise wird nach ständiger Rechtsprechung für der Beurteilung der Zuverlässigkeit durch ein Gericht nur die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt (BVerwG, Urteil v. 15.04.2015 — Az. 8 C 6.14). Später unternommene Schritte zur Beseitigung der Vorwürfe spielen in der gerichtlichen Entscheidung sodann keine Rolle mehr. Es ist hier also von großer Bedeutung, rechtzeitig professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt für Gewerberecht in Anspruch zu nehmen!
Auflagen
Die Gewerbeuntersagung ist als schwerwiegendster Eingriff in die Rechte der Gewerbetreibenden stets die ultima ratio. Zunächst muss die Behörde mildere Mittel in Betracht ziehen, um den ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes sicherzustellen. In aller Regel kommt hierfür eine gewerberechtliche Auflage zur Gewerbeerlaubnis in Betracht. Inhaltlich kann die Behörde somit etwa hygienische Vorschriften für Gastronomiebetriebe oder bauliche Anforderungen für bestimmte Geschäftsräume des Gewerbes bestimmen.
Werden diese Auflagen nicht erfüllt, drohen Sanktionen und schwerwiegendere Konsequenzen. Wir helfen Ihnen dabei, Auflagen rechtskonform zu erfüllen und sich gegen übermäßige behördliche Anforderungen zu wehren.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der Gewerbeerlaubnis
- Prüfung und Vorgehen gegen Einträge im Gewerbezentralregister
- Anfechtung von Gewerbeuntersagungen
- Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit
- Beratung und Überprüfung von gewerberechtlichen Auflagen
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien
- Vertretung und Korrespondenz mit den Behörden
- Prozessuale Vertretung vor den Verwaltungsgerichten
Das Gewerberecht ist komplex, und Fehler können teuer werden. Wir helfen Ihnen, rechtliche Probleme frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu handeln: Vermeiden Sie Risiken – lassen sie sich beraten!