Keine isolierte Statusfeststellung durch die DRV

Die Deutsche Renten­ver­sicherung (DRV) ist nach § 7 a SGB IV verpflichtet, festzustellen, ob eine Ver­sicherungspflicht beste­ht. Eine bloße Ele­menten­fest­stel­lung darüber, ob ein Abhängi­gen-Beschäf­ti­gungsver­hält­nis vor­liegt oder nicht, ist nicht erlaubt, so das BSG in sein­er Entschei­dung vom 26.02.2019 (B 12 R 8/18 R).

Im konkreten Fall wollte ein ehe­ma­liger einzelvertre­tungs­berechtigter Geschäfts­führer und Mehrheits­ge­sellschafter seinen sozialver­sicherungsrechtlichen Sta­tus – wegen sein­er neuen Stel­lung im Unternehmen als Prokurist – fest­stellen lassen. Außer­dem gab er an, dass er eine Altersvoll­rente aus der geset­zlichen Renten­ver­sicherung (GRV) beziehe. Die DRV stufte dessen Tätigkeit als Prokurist 1. als abhängiges Beschäftigten­ver­hält­nis ein und stellte 2. fern­er fest, dass keine Ver­sicherungspflicht bei der GRV beste­he, da sein Jahre­sar­beit­sent­gelt die Gren­ze über­schre­ite. Und diese Zweit­eilung des Beschei­ds stellt den Knack­punkt der Gericht­sentschei­dung dar.

Isolierte Anfechtbarkeit

Denn nur gegen den ersten Teil, die Sta­tus­fest­stel­lung, ging die GmbH des Prokuris­ten gerichtlich vor und beantragte die Fest­stel­lung, dass der Prokurist selb­st­ständig für die GmbH tätig und nicht abhängig beschäftigt sei. Gegen den 2. Teil des Beschei­ds – in dem die Befreiung der Ver­sicherungspflicht für den Prokuris­ten fest­gestellt wurde – klagte sie jedoch nicht. Eine solche Beschränkung des Rechts­be­helfs auf abtrennbare Teile eines Beschei­ds sei möglich, so das BSG. Denn wenn die DRV schon dem Empfänger­hor­i­zont nach isolierte Fest­stel­lun­gen macht, wie im vor­liegen­den Fall, müssen diese auch isoliert anfecht­bar sein. Gegen die nicht (mehr) ange­grif­f­e­nen Teile des (Rechtsscheins-)Verwaltungsakts – hier, die Befreiung von der Ver­sicherungspflicht – kann dann auch nicht mehr vorge­gan­gen wer­den. Sie erwach­sen in „Bestand­kraft“.

Keine Erweiterung der Entscheidungskompetenz

Das Gericht stellt aber auch fest, dass die Entschei­dungskom­pe­tenz der DRV über das Vor­liegen oder Nichtvor­liegen ein­er Beschäf­ti­gung im Zusam­men­hang mit der Beurteilung der Sozialver­sicherungspflicht ste­he und hier­auf begren­zt sei. Die DRV dürfe also gar nicht isoliert fest­stellen, ob ein Mitar­beit­er als selb­st­ständig oder angestellt einzustufen ist.

Rechtsänderung durch den Gesetzgeber begrüßenswert

Dabei machte das Gericht deut­lich, dass die bloße Fest­stel­lung über das (Nicht-)Bestehen der Ver­sicherungspflicht in Fällen, wie diesem hier, keine endgültige Klärung aller rel­e­van­ten Fol­ge­fra­gen brin­gen mag, wie etwa, ob trotz Ver­sicherungs­frei­heit eine Beitragspflicht der GmbH als Arbeit­ge­berin beste­hen mag. Der Sen­at des BSG stellt zum Ende des Urteils aber auch klar, dass er eine dahinge­hende materiell­rechtliche Erweiterung des § 7a SGB IV dur­chaus für „begrüßenswert“ eracht­en würde. Doch es bleibt dabei. Solange dies nicht durch den Geset­zge­ber umge­set­zt wird, sind isolierte Sta­tus­fest­stel­lun­gen durch die DRV nicht erlaubt.