Keine isolierte Statusfeststellung durch die DRV
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist nach § 7 a SGB IV verpflichtet, festzustellen, ob eine Versicherungspflicht besteht. Eine bloße Elementenfeststellung darüber, ob ein Abhängigen-Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nicht erlaubt, so das BSG in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 (B 12 R 8/18 R).
Im konkreten Fall wollte ein ehemaliger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter seinen sozialversicherungsrechtlichen Status – wegen seiner neuen Stellung im Unternehmen als Prokurist – feststellen lassen. Außerdem gab er an, dass er eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beziehe. Die DRV stufte dessen Tätigkeit als Prokurist 1. als abhängiges Beschäftigtenverhältnis ein und stellte 2. ferner fest, dass keine Versicherungspflicht bei der GRV bestehe, da sein Jahresarbeitsentgelt die Grenze überschreite. Und diese Zweiteilung des Bescheids stellt den Knackpunkt der Gerichtsentscheidung dar.
Isolierte Anfechtbarkeit
Denn nur gegen den ersten Teil, die Statusfeststellung, ging die GmbH des Prokuristen gerichtlich vor und beantragte die Feststellung, dass der Prokurist selbstständig für die GmbH tätig und nicht abhängig beschäftigt sei. Gegen den 2. Teil des Bescheids – in dem die Befreiung der Versicherungspflicht für den Prokuristen festgestellt wurde – klagte sie jedoch nicht. Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Teile eines Bescheids sei möglich, so das BSG. Denn wenn die DRV schon dem Empfängerhorizont nach isolierte Feststellungen macht, wie im vorliegenden Fall, müssen diese auch isoliert anfechtbar sein. Gegen die nicht (mehr) angegriffenen Teile des (Rechtsscheins-)Verwaltungsakts – hier, die Befreiung von der Versicherungspflicht – kann dann auch nicht mehr vorgegangen werden. Sie erwachsen in „Bestandkraft“.
Keine Erweiterung der Entscheidungskompetenz
Das Gericht stellt aber auch fest, dass die Entscheidungskompetenz der DRV über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beschäftigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht stehe und hierauf begrenzt sei. Die DRV dürfe also gar nicht isoliert feststellen, ob ein Mitarbeiter als selbstständig oder angestellt einzustufen ist.
Rechtsänderung durch den Gesetzgeber begrüßenswert
Dabei machte das Gericht deutlich, dass die bloße Feststellung über das (Nicht-)Bestehen der Versicherungspflicht in Fällen, wie diesem hier, keine endgültige Klärung aller relevanten Folgefragen bringen mag, wie etwa, ob trotz Versicherungsfreiheit eine Beitragspflicht der GmbH als Arbeitgeberin bestehen mag. Der Senat des BSG stellt zum Ende des Urteils aber auch klar, dass er eine dahingehende materiellrechtliche Erweiterung des § 7a SGB IV durchaus für „begrüßenswert“ erachten würde. Doch es bleibt dabei. Solange dies nicht durch den Gesetzgeber umgesetzt wird, sind isolierte Statusfeststellungen durch die DRV nicht erlaubt.
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