Aufschub der Sozialversicherungspflicht bei vergleichbarer Privatversicherung

Der Auf­schub des Beginns der Ver­sicherungspflicht set­zt nicht voraus, dass der Beschäftigte eine mit dem Kranken­geld gle­ich­w­er­tige Absicherung gegen krankheits­be­d­ingten Aus­fall von Arbeit­sent­gelt hat. Das entsch­ied das BSG mit seinem Urteil vom 07.06.2018 (Az. B 12 KR 17/17 R) und wies damit die Revi­sion der Deutschen Renten­ver­sicherung zurück.

Wann wird die Sozialversicherungspflicht aufgeschoben?

Sofern die GKV im Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren die abhängige Beschäf­ti­gung bejaht, hat der Arbeit­ge­ber für seinen Arbeit­nehmer grund­sät­zlich Sozialver­sicherungs­beiträge zu zahlen – sog­ar rück­wirk­end. Hat der Beschäftigte – in der Zeit zwis­chen der Beschäf­ti­gungsauf­nahme und der Entschei­dung der Renten­ver­sicherung über den Sta­tus – eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvor­sorge vorgenom­men, die „der Art nach den Leis­tun­gen der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung und der geset­zlichen Renten­ver­sicherung entspricht“, wird die Sozialver­sicherungspflicht jedoch aufgeschoben (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Die Renten­ver­sicherung hat­te bish­er einen solchen Auf­schub bei Absicherun­gen verneint, die keine dem Kranken­geld ver­gle­ich­bare Ent­gel­ter­sat­zleis­tung im Krankheits­falle vor­sa­hen. Dem hat das BSG nun ein Ende bereitet.

Ausreichender Entgeltersatz trotz weniger Leistung

Im konkreten Fall hat­te eine mit Dien­stleis­tungsver­trag bei der Klägerin beschäftigte Architek­tin (Beige­ladene) für ihre dor­tige Tätigkeit­szeit eine pri­vate Kranken­ver­sicherung – inklu­sive Anspruch auf Kranken­t­agegeld ab dem 43. Tag der Arbeit­sun­fähigkeit – abgeschlossen. Die GKV sah diesen Anspruch als ungle­ich­w­er­tig mit der von ihr vorge­se­henen Ent­gel­ter­sat­zleis­tung an und forderte die Klägerin dazu auf, die Sozialver­sicherungs­beiträge für die Architek­tin zu zahlen. Das Gericht war ander­er Ansicht und gab der Klägerin Recht.

Es sei irrel­e­vant, dass der von der Architek­tin abgeschlossene pri­vate Ver­sicherungss­chutz hin­ter den Leis­tun­gen der GKV zurück­bleibe. Entschei­dend sei, dass die ander­weit­ige Absicherung Leis­tun­gen vorse­he, die zumin­d­est dem in Deutsch­land geregel­ten Min­destschutzniveau für die all­ge­meine Krankver­sicherungspflicht entsprechen. Eine Deck­ungs­gle­ich­heit sei nicht erforder­lich. Der Schutz, den die Pri­vate Krankenkasse biete, genüge als aus­re­ichende Absicherung für die Beschäftigten.

Geltung des Aufschubs auch im Rahmen der Statusfeststellung

Für den Auf­schub der Ver­sicherungspflicht im Rah­men ein­er Sta­tus­fest­stel­lung könne daher nichts anderes gel­ten. Hier sei also auch eine Kranken­ver­sicherung ohne Anspruch auf Ent­gel­ter­satz im Krankheits­fall als aus­re­ichende ander­weit­ige Eigen­vor­sorge anzusehen.