Aufschub der Sozialversicherungspflicht bei vergleichbarer Privatversicherung
Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte eine mit dem Krankengeld gleichwertige Absicherung gegen krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt hat. Das entschied das BSG mit seinem Urteil vom 07.06.2018 (Az. B 12 KR 17/17 R) und wies damit die Revision der Deutschen Rentenversicherung zurück.
Wann wird die Sozialversicherungspflicht aufgeschoben?
Sofern die GKV im Statusfeststellungsverfahren die abhängige Beschäftigung bejaht, hat der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen – sogar rückwirkend. Hat der Beschäftigte – in der Zeit zwischen der Beschäftigungsaufnahme und der Entscheidung der Rentenversicherung über den Status – eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen, die „der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht“, wird die Sozialversicherungspflicht jedoch aufgeschoben (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Die Rentenversicherung hatte bisher einen solchen Aufschub bei Absicherungen verneint, die keine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung im Krankheitsfalle vorsahen. Dem hat das BSG nun ein Ende bereitet.
Ausreichender Entgeltersatz trotz weniger Leistung
Im konkreten Fall hatte eine mit Dienstleistungsvertrag bei der Klägerin beschäftigte Architektin (Beigeladene) für ihre dortige Tätigkeitszeit eine private Krankenversicherung – inklusive Anspruch auf Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – abgeschlossen. Die GKV sah diesen Anspruch als ungleichwertig mit der von ihr vorgesehenen Entgeltersatzleistung an und forderte die Klägerin dazu auf, die Sozialversicherungsbeiträge für die Architektin zu zahlen. Das Gericht war anderer Ansicht und gab der Klägerin Recht.
Es sei irrelevant, dass der von der Architektin abgeschlossene private Versicherungsschutz hinter den Leistungen der GKV zurückbleibe. Entscheidend sei, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehe, die zumindest dem in Deutschland geregelten Mindestschutzniveau für die allgemeine Krankversicherungspflicht entsprechen. Eine Deckungsgleichheit sei nicht erforderlich. Der Schutz, den die Private Krankenkasse biete, genüge als ausreichende Absicherung für die Beschäftigten.
Geltung des Aufschubs auch im Rahmen der Statusfeststellung
Für den Aufschub der Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung könne daher nichts anderes gelten. Hier sei also auch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen.
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