Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit – Kopf-und-Seele-Rechtsprechung des BSG
Stichworte
Bedeutung der Aufgabe der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung durch das BSG u.a. am 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R.
Sachverhalt
Der Geschäftsführer war jahrelang "Kopf-und-Seele" einer GmbH, deren Alleingesellschafter seine Ehefrau war. Die DRV Bund leitete gegen ihn ein Statusfeststellungsverfahren ein. Er wünschte eine Einschätzung der Rechtslage.
Unsere anwaltliche Tätigkeit
Nach intensiver Prüfung erhielt der Mandant eine schriftliche Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass er aufgrund fehlender Rechtsmacht nicht versicherungsfrei sein kann. Für die Zukunft wird daher eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestehen, sofern der Geschäftsführer nicht eine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag erhält. Allerdings gewährt die Rechtsprechung relativ großzügig Vertrauensschutz, BSG v. 28.02.2017 - B 12 R 21/16 B, der hier zum Zuge kommt.