Beitragsnachforderungen wegen Nichtzahlung von Baulöhnen

Schwerpunkte

Nachzahlung Beiträge an DRV Bund, Phantomlohnrechtsprechung des BSG, Nachhaftung gem. § 14 AEntG, zwischenzeitliche Aberkennung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV und des BRTV-Bau, Auswirkungen auf zu zahlende und zu verbeitragende Phantomlöhne, Zulässigkeit, Säumniszuschläge zu erheben.


Sachverhalt

Unser Mandant unterhält ein Unternehmen, welches Industrieverglasungen durchführt. Beiträge an die SOKA-Bau und Mindestlöhne des Baugewerbes wurden nicht gezahlt. Die DRV verlangte Nachverbeitragung dieser Phantomlöhne.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

Hiergegen hatten wir uns für den Mandant mit mehreren Begründungen gewandt: Zum einen fehle es an der Allgemeinverbindlichkeit der entsprechenden Tarifverträge, weil das BAG den Sozialkassentarifverträgen im Jahr 2016 die Allgemeinverbindlichkeit abgesprochen hatte. Zum anderen sei der Beitrieb des Mandanten kein Baubetrieb, weshalb zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung von Baumindestlöhnen bestanden habe. Das DRV hat die Beabsichtigte Beitragsfestsetzung nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht vorgenommen.

(Hinweis: Nachdem der Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des BAG mit dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit angepasst hatte, hat das BAG mit Beschluss vom 20.11.2018 (Az. 10 ABR 12/18) die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 4. Mai 2016 bestätigt.)

 


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