Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Bilanzbuchhalters

Stichworte

Versicherungspflicht von Bilanzbuchhaltern nach § 7 SGB IV.


Sachverhalt

Die Mandantin vermittelt "Freelancer" u.a. an Steuerberatungsgesellschaften. Sie wollte grundsätzlich klären, unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungspflicht dieser Personen in der Sozialversicherung besteht.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

Hierzu wurde ein 5-seitiges Gutachten erstellt. Besondere Berücksichtigung fand die damals aktuell ergangene Entscheidung des BSG zu Einschränkung der Versicherungspflicht bei Personen, die überdurchschnittlich verdienen.

Auszüge aus dem Gutachten finden sich im Folgenden:

Generelle Eignung

 

Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter können grundsätzlich selbstständig ausgeübt werden. Denn viele der Tätigkeiten erfüllen abstrakt die Voraussetzungen für eine Selbstständigkeit durch Abgrenzbarkeit und Weisungsfreiheit. Dazu gehören die Erstellung von Abschlüssen, Berichten, Auswertungen etc. und Planungsleistungen. Weniger geeignet für eine Selbstständigkeit ist die „Organisation des Finanz- und Rechnungswesens“, die zwangsläufig nur im Rahmen einer Fremdorganisation erbracht werden könnte, sofern es sich nicht um eine rein beratende Tätigkeit handelt.

Entscheidend kommt es darauf an, was der Tätigkeit das Gepräge gibt. Sind es eigenverantwortlich erstellte Abschlüsse oder ist es eher die gemeinsame Projektarbeit?

Weisungsrecht

 

(1) Zeitlich = Ständige Dienstbereitschaft

Ein zeitliches Weisungsrecht darf nicht bestehen. Der Bilanzbuchhalter sollte Tätigkeits- und Anwesenheitszeiten also frei wählen können.

 

(2) Örtlich = Verpflichtung, in Räumen des AG tätig zu werden

Die Eingebundenheit in die betriebliche Organisation ist das maßgebliche Kriterium, weniger die Anwesenheit vor Ort als solche. Die Eingliederung zeigt sich durch die üblichen äußeren (verbindenden) Merkmale (E-Mail des Auftraggebers, gemeinsam genutzte Räume,Tel.Nr., Berufskleidung etc.), ferner eine Zusammen- und Zuarbeit von / mit Dritten.

 

Anhaltspunkte:

• Regelmäßige Anwesenheitszeiten sind schädlich

• Es muss für die dennoch erforderlichen Anwesenheitszeiten einen über die Direktionsrechtsausübung hinausgehenden Grund geben, z.B. dass sich Unterlagen nurvor Ort befinden und aus Datenschutzgründen nicht über Terminalserver etc. bearbeitet werden können. Das ist noch ok, dann ist aber umso mehr auf die klare organisatorische / räumliche Trennung zu achten

 

(3) Fachlich

Es dürfen gem. § 645 BGB nur auftragsbezogene Weisungen erteilt werden. Faustregeln:

• Je abgeschlossener die Aufgabe ist (bestenfalls ein werkvertragsfähiger Leistungsgegenstand wie „Bilanzerstellung“), desto mehr spricht für Selbstständigkeit

• Je größer das Know-How und die besonderen Kenntnisse sind, desto mehr spricht für Selbstständigkeit

• Andererseits: Ein Tätigkeitsbild, das sich nicht wesentlich von demjenigen von in Steuerberaterkanzleien beschäftigten Steuerfachangestellten unterscheidet, ist ein klares Indiz gegen eine Selbstständigkeit

 

(4) Zwischenergebnis

Diese Kriterien des Weisungsrechts gewichten bei Vorliegen stärker negativ als positiv. Ständige Dienstbereitschaft, eine Verpflichtung zu Tätigkeiten in Räumen des Auftraggebersoder die Austauschbarkeit einer Tätigkeit können bereits allein für die Annahme einer Versicherungspflicht genügen. Besonderes Know-How, eine Tätigkeit im Homeoffice oder abgeschlossene Aufgaben allein werden eine Selbstständigkeit nicht begründen können.

Beispiel einer als selbstständig anerkannten Buchhalterin (LSG Baden-Württembergv. 13.09.2016 – L 4 R 2120/15 ZVW)

 

Argumente pro Selbstständigkeit

• Sie (die BB) konnte den Zeitpunkt und den Ort ihres Tätigwerdens selbst bestimmen. Sie war lediglich verpflichtet, bei behördlichen Prüfungen in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin anwesend zu sein

• Sie war berechtigt, ihre Aufgaben auf eigene Kosten an Dritte zu delegieren

• Sie verfügte über ein Unternehmerrisiko insofern als sie verpflichtet war, alle anfallenden Lohnbuchhaltungsarbeiten der Auftraggeberin zu erfüllen, auch wenn dies ihre eigenen zeitlichen Kapazitäten überforderte. Dieses Risiko realisierte sich mehrmals, so dass Sie Dritte tatsächlich auf eigene Rechnung beauftragte, sie bei den Lohnbuchhaltungsarbeiten für die Auftraggeberin zu unterstützen bzw. diese Arbeiten teilweise zu übernehmen

• Die Vergütung war bezogen auf den Zeitaufwand variabel

• Sie war hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit frei. Die Auftraggeberin war nichtbefugt, ihr insoweit Vorgaben zu machen; solche Vorgaben erfolgten auch tatsächlich nicht. Sie war lediglich verpflichtet, bei behördlichen Prüfungen in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin anwesend zu sein

• Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Ihr oblag die freie Entscheidung, ob sie ihre Tätigkeit von zu Hause oder in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin ausübte

• Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bietet der mündliche Vertrag für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin auf das Bestehen eines solchen Weisungsrechts schließen. Sie verfügte auf dem Gebiet der Buchhaltung über die alleinige Fachkompetenz.

• Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch, dass sie zumindest zeitweise noch weitere Auftraggeber hatte, für die sie gleichgelagerte Tätigkeiten erbrachte. Zwar ist für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spricht der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziert oder gar aufhebt.


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