Rentenversicherungspflicht für Ärzte
Stichworte
Gutachten zur Befreiung von Ärzten von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung. Versicherungspflicht vs. Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk.
Sachverhalt
Ärzte werden in der Regel bei ärztlicher Tätigkeit Mitglied in einer Landesärztekammer und in einem ärztlichen Versorgungswerk. Dafür müssen sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei der DRV stellen. Bei häufigen Kurzeinsätzen für denselben Arbeitgeber wurde durch einen Personaldienstleister bislang immer nur ein Befreiungsantrag gestellt in dem Vertrauen darauf, dass die wiederholte Aufnahme einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine neue Verpflichtung zur Stellung eines neuen Antrages auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der DRV auslöste. Im konkreten Fall war ein Arzt mit jeweils neuen Arbeitsverträgen tätig, die zwar durch eine Rahmenvereinbarung verklammert, letztlich jedoch rechtlich selbstständig waren und zu den genannten Zeitpunkten arbeitsrechtlich auch beendet worden sind.
Die Nordrheinische Ärzteversorgung lehnte eine Annahme der durch den Personaldienstleister überwiesenen Beiträge unter dem Hinweis ab, diese seien an die DRV zu entrichten, da für die vorgenannten Zeiträume keine Befreiung der DRV ausgesprochen bzw. auch gar nicht beantragt wurde.
Unsere anwaltliche Tätigkeit
Zu prüfen war, ob die Auffassung von Versorgungswerken und DRV Bund korrekt ist, wonach Ärzte rechtlich verpflichtet sind, für jede neue projektbezogene Anstellung bei einem Personaldienstleister (z.B. einzelne Dienste beim gleichen Arbeitgeber zum selben Zweck) erneut die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der DRV Bund zu beantragen. Diese Frage musste im Ergebnis bejaht werden.