Betriebsprüfung (Beitragsüberwachung) durch die Berufsgenossenschaft

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Beiträge zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung zu entricht­en. Die Beitrags­berech­nung erfol­gt aus den zu berück­sichti­gen Arbeit­sent­gel­ten, den Gefahrk­lassen und dem sog. Beitrags­fuß. Hin­sichtlich der für diese Berech­nung erforder­lichen Infor­ma­tio­nen kann die jew­eilige Beruf­sgenossen­schaft eine Betrieb­sprü­fung (auch Beitragsüberwachung oder Beitragsprü­fung genan­nt) durch­führen. Worauf müssen Sie sich bei ein­er solchen Betrieb­sprü­fung ein­stellen? Die wichtig­sten Infor­ma­tio­nen auf einen Blick.

Geset­zliche Grund­lage
Betrieb­sprü­fung durch DRV
Betrieb­sprü­fung durch Beruf­sgenossen­schaft
Ablauf und Inhalt
Fol­gen
Vor­bere­itung

Gesetzliche Grundlage der Betriebsprüfung 

Die Beruf­sgenossen­schaft stützt ihre Betrieb­sprü­fung auf § 166 Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII). Daraus ergibt sich die Berech­ti­gung der Beruf­sgenossen­schaften, die gemelde­ten Beitrags­grund­la­gen zu kon­trol­lieren. So soll die kor­rek­te Beitrags­berech­nung (§ 167 SGB VII) sichergestellt wer­den. Dies dient dem Umlagesys­tem der Beruf­sgenossen­schaften – zahlen einzelne Unternehmen zu niedrige Beiträge, führt das zu höheren Beiträ­gen für die übri­gen Unternehmen und umgekehrt.

Regelmäßige Prüfung durch die DRV

Die regelmäßi­gen Betrieb­sprü­fun­gen erfol­gen jedoch nicht durch die Beruf­sgenossen­schaften selb­st. Diese übern­immt gem. § 166 Abs. 2 S. 1 SGB VII die Deutsche Renten­ver­sicherung (DRV). Die DRV kon­trol­liert im Rah­men ihrer eige­nen Prü­fung gem. § 28p Viertes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB IV) min­destens alle 4 Jahre die ord­nungs­gemäße Erfül­lung der sozialver­sicherungsrechtlichen Beitragszahlun­gen und Meldepflicht­en. Zur Ent­las­tung der Unternehmen von Dop­pel­prü­fun­gen durch DRV und Beruf­sgenossen­schaften prüft die DRV in diesem Zuge zugle­ich auch die Beiträge zur Unfallversicherung.

Inhaltlich prüft die DRV im Rah­men ihrer regelmäßi­gen Kon­trollen zweierlei:

  • die Beurteilung von Arbeit­sent­gelt als beitragspflichtig zur Unfal­lver­sicherung und
  • die Zuord­nung von Arbeit­sent­gelt zu den ver­an­lagten Gefahrtarifstellen.

Hin­weis: Eine Aus­nahme gibt es für Unternehmen, deren (unter Umstän­den auch kor­rigierte) Beitragshöhe geringer ist als die für die Prü­fung zu erwartenden Kosten. Der dafür maßge­bliche Gren­zw­ert ist auf 1,5 % der sog. Bezugs­größe nach § 18 SGB IV fest­gelegt. Hier sieht § 166 Abs. 2 S. 2 SGB VII vor, dass diese Unternehmen von der regelmäßi­gen Betrieb­sprü­fung durch die DRV grund­sät­zlich ausgenom­men sind. So sollen unwirtschaftliche Prü­fun­gen ver­hin­dert wer­den. Es beste­ht jedoch die Möglichkeit von stich­probe­nar­ti­gen Kon­trollen zur Ver­hin­derung von Miss­brauch dieser Ausnahmeregelung.

Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft 

Die Beruf­sgenossen­schaften kön­nen allerd­ings auch selb­st aktiv wer­den, denn sie besitzen ein sog. anlass­be­zo­genes Prüfrecht. Gem. § 166 Abs. 2 S. 5 SGB VII kön­nen die Beruf­sgenossen­schaften auf­grund ihrer größeren Sachkom­pe­tenz in diesem Bere­ich eigene Prü­fun­gen durch­führen, wenn konkrete Anhalt­spunk­te vor­liegen, dass das Unternehmen Arbeit­sent­gelte nicht oder nicht zur richti­gen Gefahrk­lasse gemeldet hat. Es geht also um die Über­prü­fung der Ent­gelt­nach­weise auf richtige Gefahrk­lassen­zuord­nung.

Das bet­rifft unter anderem fol­gende Fälle:

  • Unstim­migkeit­en bei den gemelde­ten Lohn­sum­men oder Beitragsbescheiden,
  • Mel­dung ein­er untyp­is­chen Lohn­verteilung zwis­chen gewerblich­er und Bürogefahrtarifstelle,
  • Auf­fäl­lige Verän­derun­gen der Ein­stu­fun­gen in aufeinan­der­fol­gen­den Ent­gelt­nach­weisen, ins­beson­dere wenn diese zu ein­er gün­stigeren Gefahren­klasse führen,
  • Auf­fäl­ligkeit­en bei Betrieb­sprü­fun­gen durch die DRV,
  • Zweifel an der kor­rek­ten Zuord­nung zu einem Gefahrtarif,
  • Ver­dacht auf fehler­hafte oder unvoll­ständi­ge Mel­dun­gen oder
  • auch auf Wun­sch des Unternehmens selbst.

Son­der­fälle: In Unternehmen, bei denen die DRV keine Prü­fung nach § 28p SGB VI durch­führt, nehmen die Beruf­sgenossen­schaften die Betrieb­sprü­fung stets selb­st vor, § 166 Abs. 2 S. 4 SGB VII. Auch wenn sich die Beitragshöhe nicht nach den Arbeit­sent­gel­ten, son­dern z.B. nach der Zahl der Beschäftigten richtet, führt allein die Beruf­sgenossen­schaft die Beitragsüberwachung durch, § 166 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VII.

Ablauf und Inhalt einer Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft

Die Prü­fung Ihres Unternehmens kann durch Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er der Beruf­sgenossen­schaft vor Ort erfol­gen oder durch Vor­lage der Doku­mente zur Ein­sicht bei der Beruf­sgenossen­schaft. Unternehmerin­nen und Unternehmer tre­f­fen dabei auf Grund­lage des § 166 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 98 Zehntes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB X) umfassende Auskunfts‑, Vor­lage- sowie Unter­stützungspflicht­en. Ins­beson­dere müssen Sie rel­e­vante Unter­la­gen, welche die Beruf­sgenossen­schaft ver­langt, vor­legen. Das bet­rifft Geschäfts­büch­er, Gehalt­slis­ten oder andere Unternehmen­su­n­ter­la­gen. Auch Angaben und / oder Unter­la­gen zu den betrieblichen Ver­hält­nis­sen, die für die Ver­an­la­gung des Unternehmens benötigt wer­den, kann die Beruf­sgenossen­schaft verlangen.

Mögliche Folgen einer Prüfung 

Sollte die Betrieb­sprü­fung Fehler in der Beitrags­berech­nung oder son­stige zu kor­rigierende Unstim­migkeit­en ergeben, kann die Beruf­sgenossen­schaft Nach­forderun­gen stellen oder auch Erstat­tun­gen gewähren, falls zu viel gezahlt wor­den ist. Außer­dem kann die Beruf­sgenossen­schaft Bußgelder gem. § 98 Abs. 5 SGB X bis 5.000 € ver­hän­gen oder – in schw­eren Fällen – auch Strafver­fahren einleiten.

Wie können Sie sich vorbereiten?

Sollte eine Betrieb­sprü­fung anste­hen oder das Prüfteam bei Ihnen anklopfen, beste­ht kein Grund, in Angst und Schreck­en zu ver­fall­en. Wie so häu­fig gilt: Eine gute Vor­bere­itung ist das A und O.

Um der Betrieb­sprü­fung durch die Beruf­sgenossen­schaft gelassen ent­ge­gense­hen zu kön­nen, soll­ten Sie sich fol­gen­der­maßen vorbereiten:

  • beitragsrel­e­vante Unter­la­gen sorgfältig sowie voll­ständig führen und aufbewahren,
  • sich regelmäßig über Änderun­gen der Gefahrtar­ife sowie bei der Beitrags­berech­nung auf dem Laufend­en hal­ten und
  • im Zweifels­fall schon vor­ab die Kor­rek­theit Ihrer Mel­dun­gen und Unter­la­gen durch erfahrene Experten über­prüfen lassen.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Rechts­ber­atung zu allen Fra­gen der Betrieb­sprü­fung / Beitragsüberwachung
Über­prü­fung Ihrer Akten auf alle für die Beruf­sgenossen­schaften prü­fungsrel­e­van­ten Aspekte
• Unter­stützung bei der Bewäl­ti­gung von Beitragsrück­stän­den
Kor­re­spon­denz mit den Berufsgenossenschaften
• Entwick­lung von Vertei­di­gungsstrate­gien
• Durch­führung von Wider­spruchs- und Klageverfahren
Prozess­führung und prozes­suale Vertre­tung gegen die Beruf­sgenossen­schaften im gesamten Bundesgebiet