Betriebsprüfung (Beitragsüberwachung) durch die Berufsgenossenschaft
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten. Die Beitragsberechnung erfolgt aus den zu berücksichtigen Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem sog. Beitragsfuß. Hinsichtlich der für diese Berechnung erforderlichen Informationen kann die jeweilige Berufsgenossenschaft eine Betriebsprüfung (auch Beitragsüberwachung oder Beitragsprüfung genannt) durchführen. Worauf müssen Sie sich bei einer solchen Betriebsprüfung einstellen? Die wichtigsten Informationen auf einen Blick.
Gesetzliche Grundlage
Betriebsprüfung durch DRV
Betriebsprüfung durch Berufsgenossenschaft
Ablauf und Inhalt
Folgen
Vorbereitung
Gesetzliche Grundlage der Betriebsprüfung
Die Berufsgenossenschaft stützt ihre Betriebsprüfung auf § 166 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Daraus ergibt sich die Berechtigung der Berufsgenossenschaften, die gemeldeten Beitragsgrundlagen zu kontrollieren. So soll die korrekte Beitragsberechnung (§ 167 SGB VII) sichergestellt werden. Dies dient dem Umlagesystem der Berufsgenossenschaften – zahlen einzelne Unternehmen zu niedrige Beiträge, führt das zu höheren Beiträgen für die übrigen Unternehmen und umgekehrt.
Regelmäßige Prüfung durch die DRV
Die regelmäßigen Betriebsprüfungen erfolgen jedoch nicht durch die Berufsgenossenschaften selbst. Diese übernimmt gem. § 166 Abs. 2 S. 1 SGB VII die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Die DRV kontrolliert im Rahmen ihrer eigenen Prüfung gem. § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) mindestens alle 4 Jahre die ordnungsgemäße Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlungen und Meldepflichten. Zur Entlastung der Unternehmen von Doppelprüfungen durch DRV und Berufsgenossenschaften prüft die DRV in diesem Zuge zugleich auch die Beiträge zur Unfallversicherung.
Inhaltlich prüft die DRV im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontrollen zweierlei:
- die Beurteilung von Arbeitsentgelt als beitragspflichtig zur Unfallversicherung und
- die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den veranlagten Gefahrtarifstellen.
Hinweis: Eine Ausnahme gibt es für Unternehmen, deren (unter Umständen auch korrigierte) Beitragshöhe geringer ist als die für die Prüfung zu erwartenden Kosten. Der dafür maßgebliche Grenzwert ist auf 1,5 % der sog. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV festgelegt. Hier sieht § 166 Abs. 2 S. 2 SGB VII vor, dass diese Unternehmen von der regelmäßigen Betriebsprüfung durch die DRV grundsätzlich ausgenommen sind. So sollen unwirtschaftliche Prüfungen verhindert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit von stichprobenartigen Kontrollen zur Verhinderung von Missbrauch dieser Ausnahmeregelung.
Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften können allerdings auch selbst aktiv werden, denn sie besitzen ein sog. anlassbezogenes Prüfrecht. Gem. § 166 Abs. 2 S. 5 SGB VII können die Berufsgenossenschaften aufgrund ihrer größeren Sachkompetenz in diesem Bereich eigene Prüfungen durchführen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Unternehmen Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Es geht also um die Überprüfung der Entgeltnachweise auf richtige Gefahrklassenzuordnung.
Das betrifft unter anderem folgende Fälle:
- Unstimmigkeiten bei den gemeldeten Lohnsummen oder Beitragsbescheiden,
- Meldung einer untypischen Lohnverteilung zwischen gewerblicher und Bürogefahrtarifstelle,
- Auffällige Veränderungen der Einstufungen in aufeinanderfolgenden Entgeltnachweisen, insbesondere wenn diese zu einer günstigeren Gefahrenklasse führen,
- Auffälligkeiten bei Betriebsprüfungen durch die DRV,
- Zweifel an der korrekten Zuordnung zu einem Gefahrtarif,
- Verdacht auf fehlerhafte oder unvollständige Meldungen oder
- auch auf Wunsch des Unternehmens selbst.
Sonderfälle: In Unternehmen, bei denen die DRV keine Prüfung nach § 28p SGB VI durchführt, nehmen die Berufsgenossenschaften die Betriebsprüfung stets selbst vor, § 166 Abs. 2 S. 4 SGB VII. Auch wenn sich die Beitragshöhe nicht nach den Arbeitsentgelten, sondern z.B. nach der Zahl der Beschäftigten richtet, führt allein die Berufsgenossenschaft die Beitragsüberwachung durch, § 166 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VII.
Ablauf und Inhalt einer Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft
Die Prüfung Ihres Unternehmens kann durch Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft vor Ort erfolgen oder durch Vorlage der Dokumente zur Einsicht bei der Berufsgenossenschaft. Unternehmerinnen und Unternehmer treffen dabei auf Grundlage des § 166 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 98 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umfassende Auskunfts‑, Vorlage- sowie Unterstützungspflichten. Insbesondere müssen Sie relevante Unterlagen, welche die Berufsgenossenschaft verlangt, vorlegen. Das betrifft Geschäftsbücher, Gehaltslisten oder andere Unternehmensunterlagen. Auch Angaben und / oder Unterlagen zu den betrieblichen Verhältnissen, die für die Veranlagung des Unternehmens benötigt werden, kann die Berufsgenossenschaft verlangen.
Mögliche Folgen einer Prüfung
Sollte die Betriebsprüfung Fehler in der Beitragsberechnung oder sonstige zu korrigierende Unstimmigkeiten ergeben, kann die Berufsgenossenschaft Nachforderungen stellen oder auch Erstattungen gewähren, falls zu viel gezahlt worden ist. Außerdem kann die Berufsgenossenschaft Bußgelder gem. § 98 Abs. 5 SGB X bis 5.000 € verhängen oder – in schweren Fällen – auch Strafverfahren einleiten.
Wie können Sie sich vorbereiten?
Sollte eine Betriebsprüfung anstehen oder das Prüfteam bei Ihnen anklopfen, besteht kein Grund, in Angst und Schrecken zu verfallen. Wie so häufig gilt: Eine gute Vorbereitung ist das A und O.
Um der Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft gelassen entgegensehen zu können, sollten Sie sich folgendermaßen vorbereiten:
- beitragsrelevante Unterlagen sorgfältig sowie vollständig führen und aufbewahren,
- sich regelmäßig über Änderungen der Gefahrtarife sowie bei der Beitragsberechnung auf dem Laufenden halten und
- im Zweifelsfall schon vorab die Korrektheit Ihrer Meldungen und Unterlagen durch erfahrene Experten überprüfen lassen.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
• Rechtsberatung zu allen Fragen der Betriebsprüfung / Beitragsüberwachung
• Überprüfung Ihrer Akten auf alle für die Berufsgenossenschaften prüfungsrelevanten Aspekte
• Unterstützung bei der Bewältigung von Beitragsrückständen
• Korrespondenz mit den Berufsgenossenschaften
• Entwicklung von Verteidigungsstrategien
• Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren
• Prozessführung und prozessuale Vertretung gegen die Berufsgenossenschaften im gesamten Bundesgebiet