Beiträge zur Berufsgenossenschaft optimieren II

4. Berechnung der Beiträge

Die Auf­bringung der Mit­tel für die geset­zliche Unfal­lver­sicherung ist im sech­sten Kapi­tel des SGB VII genauer geregelt. Gemäß § 167 Abs. 3 SGB VII bes­tim­men die Satzun­gen der jew­eili­gen Beruf­sgenossen­schaften die Einzel­heit­en der Beitrags­berech­nung. Die Grund­la­gen der Berech­nung sind jedoch in § 167 Abs. 1 SGB VII geset­zlich fest­gelegt. Aus­gangspunkt für die Berech­nung der Beiträge ist der Finanzbe­darf der jew­eili­gen Beruf­sgenossen­schaft. Nach diesem wer­den die Beiträge im Wege der Umlage berech­net. Die Umlage muss den Bedarf des abge­laufe­nen Kalen­der­jahres ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage sowie des Ver­wal­tungsver­mö­gens nöti­gen Beträge ein­er Beruf­sgenossen­schaft deck­en. Die Beiträge ergeben sich dem­nach aus den zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten (§§ 153 Abs. 2, 165 SGB VII), den Gefahrk­lassen (§ 157 SGB VII) sowie dem Beitrags­fuß (§ 167 Abs. 2 SGB VII).

Der Beitrags­fuß wird durch die Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en errech­net. Die Beitrag­sein­heit­en bes­tim­men sich nach allen zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten sowie den jew­eils zuge­höri­gen Gefahrk­lassen, welche sich aus der Gefahrtar­ifver­an­la­gung des Unternehmens ergeben. Um die Beitrag­sein­heit­en zu bes­tim­men, wer­den die Arbeit­sent­gelte mit der Gefahrk­lasse mul­ti­pliziert. Die Umlage beschreibt die Verteilung der Aufwen­dun­gen ein­er Beruf­sgenossen­schaft, das Umlagesoll wiederum stellt den Finanzbe­darf ein­er Beruf­sgenossen­schaft dar, der mit­tels eines Umlagev­er­fahrens zwis­chen den Beruf­sgenossen­schaften aufzubrin­gen ist. Der Bedarf set­zt sich aus den Aus­gaben, dazu gehören auch Beitragsaus­fälle, unzuläs­sige Aus­gaben, wie etwa über­bezahlte Leis­tun­gen oder nicht gel­tend gemachte Ansprüche, abzüglich der Ein­nah­men, etwa Bußgelder, Regresse, Zin­sen, Beiträge für frühere Jahre sowie den Zuführun­gen zur Rück­lage, zu den Betrieb­smit­teln und zum Ver­wal­tungsver­mö­gen zusammen.

Beach­tung sollte außer­dem dem soge­nan­nten Beitragsaus­gle­ichsver­fahren geschenkt wer­den. Dabei han­delt es sich um eine geset­zlich vorgeschriebene Kom­po­nente der Beitrags­berech­nung. Aus § 162 SGB VII geht her­vor, dass jede gewerbliche Beruf­sgenossen­schaft in diesem Sinne Nach­lässe zu bewil­li­gen oder Zuschläge aufzuer­legen hat. Die über­wiegende Mehrzahl der Satzun­gen der jew­eili­gen Beruf­sgenossen­schaften sehen deshalb beson­dere Beitragszuschlagsver­fahren vor.

 

5. Wechsel der Berufsgenossenschaft

In Fällen hoher Beitrags­be­las­tung soll­ten Unternehmen über­legen, ob nicht ein Wech­sel der Beruf­sgenossen­schaft in Frage kommt. Das ist grund­sät­zlich möglich, allerd­ings sind die Anforderun­gen der Recht­sprechung hier sehr hoch und beste­hen lediglich unter den stren­gen Voraus­set­zun­gen des § 136 SGB VII.

Die Unfal­lver­sicherungsträger stellen Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit­en für Unternehmen durch schriftliche Beschei­de fest. War die Fest­stel­lung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, über­weist die Beruf­sgenossen­schaft dieses an den zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger. Die Über­weisung erfol­gt im Ein­vernehmen mit dem zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger und ist dem Unternehmen vom über­weisenden Unfal­lver­sicherungsträger bekanntzugeben.

Gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist die Fest­stel­lung der Zuständigkeit als von Anfang an unrichtig anzuse­hen, wenn sie den Zuständigkeit­sregelun­gen ein­deutig wider­spricht oder das Fes­thal­ten an dem Bescheid zu schw­er­wiegen­den Unzuträglichkeit­en führen würde. Eine Änderung der Zuständigkeit auf­grund ein­er wesentlichen Änderung der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des SGB X liegt wiederum dann vor, wenn ein Unternehmen grundle­gend und auf Dauer umgestal­tet wor­den ist. Dies ist ins­beson­dere dann der Fall, wenn der Zeit­punkt der Änderung der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse mehr als ein Jahr zurück­liegt und seit­dem keine der geän­derten Zuständigkeit wider­sprechen­den Verän­derun­gen einge­treten sind. Gle­ich­es gilt, wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusam­men­führung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmens­be­standteilen bed­ingt ist. Änderun­gen gel­ten allerd­ings als nicht wesentlich, sofern ein Teil des Unternehmens einem nicht zum Haup­tun­ternehmen gehören­den Bestandteil dient und in eigen­er Rechts­form aus­gegliedert ist. Voraus­set­zung für eine Über­weisung ist nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII dem­nach, dass die Fest­stel­lung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder dass sich die Zuständigkeit ändert.

Ein Wech­sel der Beruf­sgenossen­schaft ist somit grund­sät­zlich nur möglich, wenn schon die erst­ma­lige Auf­nahme des Unternehmens durch eine Beruf­sgenossen­schaft unrichtig war und deshalb kor­rigiert wer­den muss. Das Gesetz will damit ständig wiederkehren­den Stre­it über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicher­weise mehrfachen gerichtlich erzwun­genen Zuständigkeitswech­sels ver­mei­den und räumt deshalb dem Grund­satz der „Kataster­stetigkeit“ eine hohe Bedeu­tung ein. Fehlt es dem­nach an ein­er erst­ma­li­gen Auf­nahme des Unternehmens durch eine Beruf­sgenossen­schaft, etwa weil das Unternehmen bere­its vor­mals einem anderen Unfal­lver­sicherungsträger zugeteilt war und im Rah­men der Über­weisungsentschei­dung in der Regel sowohl die über­weisende als auch die die Zuständigkeit übernehmende Beruf­sgenossen­schaft die Zuständigkeitsvo­raus­set­zun­gen geprüft und gek­lärt haben, so soll es damit sein Bewen­den haben. Es beste­ht keine Rechtss­chutzmöglichkeit für das Unternehmen. Das Bun­dessozial­gericht hat diese Regelung bestätigt (BSG v. 12.04.2005 – B 2 U 8/04 R). Nach Ansicht des Gerichts würde ohne die Beschränkung ein­er Über­weisung in den Fällen der erst­ma­li­gen Auf­nahme eines Unternehmens durch eine Beruf­sgenossen­schaft eine nach­fol­gende Kor­rek­tur von Über­weisungs­beschei­den, welche auf­grund ein­er tat­säch­lichen Änderung des Unternehmens ergan­gen sind, möglich sein. Daraus würde eine nicht hin­nehm­bare Recht­sun­sicher­heit hin­sichtlich der Zuord­nung von Unternehmen zur jew­eili­gen Beruf­sgenossen­schaft folgen.

Eine Wech­selmöglichkeit beste­ht hinge­gen im Falle der Änderung der tat­säch­lichen oder rechtlichen Ver­hält­nisse eines Unternehmens. Eine wesentliche Änderung der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse liegt wie bere­its erwäh­nt gemäß § 136 Abs. 2 S. 2 SGB VII vor, sollte ein Unternehmen beziehungsweise der Betrieb­szweck eines Unternehmens grundle­gend und auf Dauer umgestal­tet wor­den sein.