Neue und weniger neue Anforderungen an die Betriebsprüfung – Teil II – Vertrauensschutz
– Teil I dieses Beitrags finden Sie hier. –
Wann Betriebsprüfungen Vertrauensschutz begründen
Im konkreten Fall stellte das Gericht klar, dass hinsichtlich des Beschäftigtenstatus des betreffenden GmbH-Geschäftsführers ein Vertrauensschutz auf Weiterführung der bisherigen Einstufung des Beschäftigtenstatus als „selbstständig“ nicht zu entnehmen sei. Heißt im Klartext, nur weil der Rentenversicherungsträger jahrelang keine Beiträge für entsprechende Gesellschafter-Geschäftsführer eingefordert hat, kann sich die GmbH nicht darauf berufen, dass sie darauf vertraut hätte, dass keine Beiträge zu zahlen seien. Ein solcher Vertrauensschutz ließe sich weder auf die bisherige Verwaltungspraxis des Rentenversicherungsträgers stützen, noch einer geänderten Rechtsprechung entnehmen (Stichwort „Kopf- und Seele-Rechtsprechung“, siehe auch unser Beitrag).
Abschluss der Betriebsprüfung durch Verwaltungsakt zwingend
Zwar können grundsätzlich Rechte aus vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfungen hergeleitet werden, allerdings nur wenn diese durch Verwaltungsakt abgeschlossen wurden, so das Gericht. Einer bloßen Prüfmitteilung in der Art, dass die Betriebsprüfung „ohne Beanstandungen geblieben ist“, kommt kein Regelungscharakter zu und stellt somit auch keinen Verwaltungsakt dar, aus dem Vertrauensschutz hergeleitet werden könne.
Allerdings betonte das Gericht auch, dass die Rentenversicherung verpflichtet sei die Betriebsprüfung durch einen Prüfungsbescheid abzuschließen, der in seinen formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen einem Verwaltungsakt entsprechen müsse. Der Abschluss einer Betriebsprüfung durch eine bloße Prüfmitteilung genüge also nicht.
Zwingender Inhalt einer Betriebsprüfung
Auch für den inhaltlichen Rahmen einer Betriebsprüfung setzte das BSG dem Versicherungsträger mit diesem Urteil verpflichtende Vorgaben. Zwar seien die Rentenversicherungsträger bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich weiterhin frei. Die Betriebsprüfung müsse sich inhaltlich aber zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter erstrecken, sofern deren sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist.
AMETHYST-Tipp – Gesellschaftsstrukturen immer auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht prüfen lassen
Dieses Urteil zeigt, dass auch bei der Gesellschaftsgründung Obacht gegeben werden sollte. Denn die gewählte Gesellschaftsstruktur kann zwar aus steuer- oder haftungsrechtlichen Gründen vorteilhaft sein, aber eventuell nachteilig aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive.
Auch die Rentenversicherer weist das BSG mit diesem Urteil in die Schranken, indem es bekräftigt, dass Betriebsprüfungen zwingend mit Prüfungsbescheiden abzuschließen seien. Das kommt zwar den Arbeitgebern zugute, die daraus ggf. Vertrauensschutz herleiten können. Doch ist weiterhin fraglich, was für Prüfungen gilt, die nicht mit Verwaltungsakt beendet wurden.
Gerne können Sie hierzu Rat bei unseren Rechtsanwälten suchen.