Neue und weniger neue Anforderungen an die Betriebsprüfung – Teil II – Vertrauensschutz

– Teil I dieses Beitrags find­en Sie hier. –

Wann Betriebsprüfungen Vertrauensschutz begründen

Im konkreten Fall stellte das Gericht klar, dass hin­sichtlich des Beschäftigten­sta­tus des betr­e­f­fend­en GmbH-Geschäfts­führers ein Ver­trauenss­chutz auf Weit­er­führung der bish­eri­gen Ein­stu­fung des Beschäftigten­sta­tus als „selb­st­ständig“ nicht zu ent­nehmen sei. Heißt im Klar­text, nur weil der Renten­ver­sicherungsträger jahre­lang keine Beiträge für entsprechende Gesellschafter-Geschäfts­führer einge­fordert hat, kann sich die GmbH nicht darauf berufen, dass sie darauf ver­traut hätte, dass keine Beiträge zu zahlen seien. Ein solch­er Ver­trauenss­chutz ließe sich wed­er auf die bish­erige Ver­wal­tung­sprax­is des Renten­ver­sicherungsträgers stützen, noch ein­er geän­derten Recht­sprechung ent­nehmen (Stich­wort „Kopf- und Seele-Recht­sprechung“, siehe auch unser Beitrag).

Abschluss der Betriebsprüfung durch Verwaltungsakt zwingend

Zwar kön­nen grund­sät­zlich Rechte aus vor­ange­gan­genen bean­stan­dungslosen Betrieb­sprü­fun­gen hergeleit­et wer­den, allerd­ings nur wenn diese durch Ver­wal­tungsakt abgeschlossen wur­den, so das Gericht. Ein­er bloßen Prüfmit­teilung in der Art, dass die Betrieb­sprü­fung „ohne Bean­stan­dun­gen geblieben ist“, kommt kein Regelungscharak­ter zu und stellt somit auch keinen Ver­wal­tungsakt dar, aus dem Ver­trauenss­chutz hergeleit­et wer­den könne.

Allerd­ings betonte das Gericht auch, dass die Renten­ver­sicherung verpflichtet sei die Betrieb­sprü­fung durch einen Prü­fungs­bescheid abzuschließen, der in seinen formell- und materiell-rechtlichen Anforderun­gen einem Ver­wal­tungsakt entsprechen müsse. Der Abschluss ein­er Betrieb­sprü­fung durch eine bloße Prüfmit­teilung genüge also nicht.

Zwingender Inhalt einer Betriebsprüfung

Auch für den inhaltlichen Rah­men ein­er Betrieb­sprü­fung set­zte das BSG dem Ver­sicherungsträger mit diesem Urteil verpflich­t­ende Vor­gaben. Zwar seien die Renten­ver­sicherungsträger bei der Def­i­n­i­tion des Gegen­stands ein­er Betrieb­sprü­fung grund­sät­zlich weit­er­hin frei. Die Betrieb­sprü­fung müsse sich inhaltlich aber zwin­gend auf die im Betrieb täti­gen Ehe­gat­ten, Lebenspart­ner, Abkömm­linge des Arbeit­ge­bers sowie geschäfts­führende GmbH-Gesellschafter erstreck­en, sofern deren sozialver­sicherungsrechtlich­er Sta­tus nicht bere­its durch Ver­wal­tungsakt fest­gestellt ist.

AMETHYST-Tipp – Gesellschaftsstrukturen immer auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht prüfen lassen

Dieses Urteil zeigt, dass auch bei der Gesellschafts­grün­dung Obacht gegeben wer­den sollte. Denn die gewählte Gesellschaftsstruk­tur kann zwar aus steuer- oder haf­tungsrechtlichen Grün­den vorteil­haft sein, aber eventuell nachteilig aus sozialver­sicherungsrechtlich­er Perspektive.

Auch die Renten­ver­sicher­er weist das BSG mit diesem Urteil in die Schranken, indem es bekräftigt, dass Betrieb­sprü­fun­gen zwin­gend mit Prü­fungs­beschei­den abzuschließen seien. Das kommt zwar den Arbeit­ge­bern zugute, die daraus ggf. Ver­trauenss­chutz her­leit­en kön­nen. Doch ist weit­er­hin fraglich, was für Prü­fun­gen gilt, die nicht mit Ver­wal­tungsakt been­det wurden.

Gerne kön­nen Sie hierzu Rat bei unseren Recht­san­wäl­ten suchen.