Beitragspflichtigkeit trotz mündlicher Übertragung der Unternehmensleitung

Auss­chlaggebend für die Selb­st­ständigkeit eines Mitar­beit­ers sind die tat­säch­liche Verteilung der Rechts­macht im Unternehmen und die sich daraus ergebende Rechtsstel­lung. Um diese Rechtsstel­lung zu begrün­den genü­gen wed­er langjährige Mitar­beit noch eine mündliche Betrieb­süber­gabe. Mit seinem Beschluss vom 12.03.2019 (Az. B 12 KR 85/18 B) bestätigte das BSG die entsprechende Entschei­dung der Vorin­stanz des LSG Hes­sen (Beschluss vom 30.08.2018, Az. L 8 KR 278/17).

Übertragung der Unternehmensleitung führt nicht automatisch zur Selbstständigkeit

Im konkreten Fall hat­te ein Vater seinem Sohn mündlich die kom­plette Unternehmensleitung über­tra­gen. Der Sohn hat­te nach eige­nen Angaben gegen monatlich­es Arbeit­sent­gelt seit Jahren eigen­ver­ant­wortlich alle Auf­gaben­bere­iche und betrieb­swirtschaftlichen Gesicht­spunk­te, wie Ange­bot­skalku­la­tion, Ange­bot­ser­stel­lung, Auf­tragsan­nah­men und –abwick­lung sowie Rech­nungswe­sen wahrgenommen.

Erst einige Jahre später erfol­gte die formelle Über­tra­gung des Unternehmens auf notariellem Wege. Der zuständi­ge Ver­sicherungsträger erkan­nte erst ab diesem Zeit­punkt eine Selb­st­ständigkeit des Sohnes an. Die vorherige Tätigkeit stufte er als abhängiges Beschäftigten­ver­hält­nis ein. Dem stimmte das Bun­dessozial­gericht zu.

Ob zwis­chen Ange­höri­gen eine beitragspflichtige Beschäf­ti­gung gegen Arbeit­sent­gelt vor­liegt oder aber eine beitrags­freie Mitar­beit auf fam­i­lien­rechtlich­er Basis sei nach alt­bekan­nten Grund­sätzen zur Sta­tus­fest­stel­lung zu ermit­teln. Grundle­gend sind das beste­hende Ver­tragsver­hält­nis und die tat­säch­lich aus­geübte Rechts­beziehung, so das Gericht. Auch beim Arbeitsver­hält­nis unter Ange­höri­gen komme es darauf an, ob der Betrof­fene in seinem eige­nen oder einem frem­den Unternehmen arbeite.

Die tatsächliche Rechtsmacht ist entscheidend

Entschei­dend seien die Rechtsstel­lung der Per­son und die Verteilung der Rechts­macht im Unternehmen. Fehlt eine schriftliche Vere­in­barung – wie in vor­liegen­dem Fall – könne diese Rechts­macht jedoch wed­er aus beson­derem Fach­wis­sen noch aus langjähriger Beruf­ser­fahrung abgeleit­et wer­den. Auch ein her­aus­ra­gend qual­i­fiziert­er oder kaum erset­zbar­er Arbeit­nehmer wird nicht allein deshalb zum selb­st­ständi­gen (Mit-)Unternehmer neben dem Betrieb­sin­hab­er, wenn er das Unternehmen nach eigen­em „Gut­dünken“ leit­et und fak­tisch „Kopf und Seele“ des Unternehmens ist.

Auss­chlaggebend sei stattdessen, je nach Unternehmen­sart, ob und in welchem Maße die betr­e­f­fende Per­son über eine Kap­i­tal­beteili­gung oder ggf. über Stimm­rechte auf­grund gesellschaftsver­traglich­er Regelun­gen ver­fügt. Im dem Gericht vor­liegen­den Fall hat­te bis zur offiziellen notariellen Über­tra­gung des Unternehmens alleine der Vater als Unternehmensin­hab­er diese Rechts­macht inne. Ob und in welchem Umfang der Vater von sein­er Rechts­macht Gebrauch machte, sei irrel­e­vant, so das Gericht. Die vorheri­gen Absprachen kön­nen daher nur als Pla­nun­gen der Recht­süber­tra­gung ange­se­hen wer­den und führen selb­st noch nicht zur Selbstständigkeit.

Praxistipp – Wichtige Unternehmensentscheidungen schriftlich absichern

Wichtige Unternehmensentschei­dun­gen soll­ten immer schriftlich und in vorge­se­hen­er Rechts­form fix­iert wer­den, um sich rechtlich abzu­sich­ern. Dieser Fall zeigt, dass dies auch mit Blick auf das Beitragsrecht gilt. Wir von AMETHYST-Recht­san­wälte erbrin­gen gerne die nötige Rechtsberatung.