Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgrund von Lohnschätzungen rechtmäßig

Nach­forderun­gen von Gesamt­sozialver­sicherungs- und Umlage­beiträ­gen, die sich erst auf­grund ein­er nachträglich fest­gestell­ten – und in der Höhe geschätzten – Arbeit­sent­gelt­d­if­ferenz wegen eines ungülti­gen Tar­ifver­trags ergeben, sind recht­mäßig. Das hat das BSG in seinem Urteil vom 04.09.2018 entsch­ieden (Az. B 12 R 4 /17R).

Entscheidend ist das Entstehungsprinzip

Das Gericht entsch­ied: Für die Beitrags­fest­set­zung sei es uner­he­blich, dass den Lei­har­beit­nehmern die ihnen auf­grund des unwirk­samen Tar­ifver­trages nach den Equal-Pay-Grund­sätzen zuste­hen­den erhöht­en Arbeit­slöhne noch nicht zuge­flossen sind. Auss­chlaggebend für den vom Arbeit­ge­ber zu zahlen­den Gesamt­sozialver­sicherungs­beitrag sei der dem Arbeit­nehmer zuste­hende, nicht der tat­säch­lich gezahlte Lohn (sog. Entste­hung­sprinzip). Irrel­e­vant ist, ob, von wem und in welch­er Höhe dieser Anspruch im Ergeb­nis durch Ent­geltzahlung erfüllt wird. Der Zufluss von Arbeit­sent­gelt ist nur entschei­dend, soweit der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer mehr leis­tet als unter Beach­tung der geset­zlichen, tar­i­flichen oder einzelver­traglichen Regelun­gen geschuldet ist, also über­ob­lig­a­torische Zahlun­gen erbracht wer­den. Uner­he­blich ist zudem, ob der ein­mal ent­standene Ent­geltanspruch vom Arbeit­nehmer (möglicher­weise) nicht mehr real­isiert wer­den kann. Das gelte auch für die Beitragspflicht, die auf­grund des Equal-Pay-Arbeit­sent­geltanspruchs beste­he, so das Gericht.

Schätzun­gen rechtmäßig

Weigert sich das Unternehmen Auskün­fte über die Löhne der Stamm­belegschaft zu geben, kann der Ver­sicher­er die Arbeit­sent­gelt­d­if­ferenz zwis­chen der Stamm­belegschaft und den Lei­har­beit­ern z.B. mit Hil­fe der Studie „Lohn­dif­feren­zial Zeitar­beit“ des Insti­tuts für Arbeits­markt- und Berufs­forschung (IAB) schätzen und einen Beitragssum­menbescheid erlassen. Gle­ich­es gilt, wenn – wie im vor­liegen­den Fall – der Arbeit­ge­ber seine Aufze­ich­nungspflicht ver­let­zt, nach der für jeden Beschäftigten außer­halb pri­vater Haushalte, getren­nt nach Kalen­der­jahren, Loh­nun­ter­la­gen im Gel­tungs­bere­ich des SGB in deutsch­er Sprache zu führen sind.

Eine solche Schätzung geht laut BSG aber nur, wenn die maßge­blichen Ent­geltansprüche der Arbeit­nehmer nicht ohne unver­hält­nis­mäßi­gen Ver­wal­tungsaufwand ermit­telt wer­den kön­nen (§ 28 f I SGB IV). Von ein­er fehler­freien Schätzung ist dann auszuge­hen, wenn sie so exakt vorgenom­men wor­den ist, wie es bei vertret­barem Ver­wal­tungsaufwand möglich ist, sich auf sorgfältig ermit­tel­ten Tat­sachen grün­det und nicht gegen Logik – bzw., um das BSG zu zitieren, „Denkge­set­ze und Erfahrungssätze“ – verstößt.

Für die Praxis

Fordert der Ver­sicherungsträger berechtigt Auskün­fte über die Löhne der Arbeit­nehmer, soll­ten sich die betrof­fe­nen Unternehmen lieber koop­er­a­tiv zeigen und darauf einge­hen. Denn wie dieser Fall zeigt, ist der Ver­sicherungsträger dur­chaus berechtigt, Schätzun­gen über die Lohn­höhe vorzunehmen, sofern die Lohn­er­mit­tlung nur unter unver­hält­nis­mäßig hohem Ver­wal­tungsaufwand möglich ist. Das kann natür­lich zur Folge haben, dass die Löhne deut­lich höher geschätzt wer­den, als sie tat­säch­lich sind. Im vor­liegen­den Fall wur­den Gesamtver­sicherungs­beiträge in Höhe von über 119.000 EUR sowie Säum­niszuschläge in Höhe von über 22.500 EUR nachge­fordert. Ungek­lärt blieb in dieser Instanz jedoch, inwieweit Ver­jährung einge­treten sein könnte.

Um zu prüfen, wie weit die Auskun­ft­spflicht gegenüber dem Ver­sicherungsträger reicht und wann ggf. von ein­er Ver­jährung der Beitrags- und Säum­niszuschlagsansprüche auszuge­hen ist, ist es rat­sam, einen Recht­san­walt oder eine Recht­san­wältin hinzuzuziehen. Wir von AMETHYST Recht­san­wälte unter­stützen Sie gerne.