Automatische Alleinzuständigkeit der DRV-Bund für Beschäftigtenstatusfeststellungen gemeldeter Ehegatten
Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn er in seinem Unternehmen sein/e EhepartnerIn beschäftigt. Dadurch wird eine automatische Alleinzuständigkeit der DRV Bund für Statusfeststellungen begründet. Ergeht dennoch ein Statusfeststellungsbescheid einer anderen Krankenkasse, kann dieser wegen deren Unzuständigkeit aufgehoben werden. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.07.2019 (Az. B 12 KR 5/18 R).
Es begann mit einem freiwilligen Kassenwechsel
Dem Gericht lag ein Fall eines als versicherungspflichtig bei dem Familienunternehmen seiner Ehefrau beschäftigten Ehemanns vor, der freiwillig die Krankenkasse wechseln wollte. Bei der neuen Krankenkasse wollte er aufgrund eines mit seiner Ehefrau als Arbeitgeberin für die Zukunft neu geschlossenen Arbeitsvertrages die Befreiung von der Versicherungspflicht feststellen lassen.
Nachdem die neue Krankenkasse ihm die Sozialversicherungsfreiheit ab dem ersten Tag der Wirksamkeit des neuen Arbeitsvertrags bestätigte, schaltete sich die DRV Bund ein. Sie sah sich hinsichtlich der Statusfeststellung als alleinzuständig an. Das BSG gab der ihr Recht.
Alleinzuständigkeit der DRV Bund für Statusfeststellungen von gemeldeten Ehegatten
Gem. § 7a I SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereist ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber dem Versicherer ein Eheverhältnis zum Mitarbeiter zu melden haben (§§ 28a III SGB IV, 7a Abs 1 Satz 2). Mit dieser Meldung wird dann automatisch und unmittelbar die Zuständigkeit der DRV Bund begründet, als Clearingstelle über die gemeldete Beschäftigung zu befinden, und gegebenenfalls eine zuvor gegebene Zuständigkeit der Einzugsstelle beendet.
Mit der Meldung des Beschäftigten als Ehepartner im vorliegenden Fall, sei die DRV Bund somit automatisch als Clearingstelle befugt, über die Statuszuordnung des Familienmitarbeiters zu entscheiden, entschied das BSG. Sie konnte somit gegen den trotz Unzuständigkeit erlassenen Statusfeststellungsbescheid der anderen Krankenkasse vorgehen und ihn gerichtlich aufheben lassen.
Hintergrund: Aufrechterhaltung der Vorteile durch DRV-Alleinzuständigkeit
Durch die Alleinzuständigkeit soll der Adressatenkreis der Familienmitarbeiter geschützt werden. So sollen Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitgeber stehen, dadurch Rechtssicherheit erlangen, dass ihnen zügig und von Amts wegen eine Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht zukommt. Dies soll eine individuelle Vorsorge gewährleisten und auch die Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen schützen.
Durch die ausschließliche Zuständigkeit der Clearingstelle soll zudem die besondere Fachkunde für Statusbeurteilungen von Tätigkeiten in Familienunternehmen konzentriert werden.