Automatische Alleinzuständigkeit der DRV-Bund für Beschäftigtenstatusfeststellungen gemeldeter Ehegatten

Der Arbeit­ge­ber hat dem Ver­sicherungsträger mitzuteilen, wenn er in seinem Unternehmen sein/e Ehep­art­ner­In beschäftigt. Dadurch wird eine automa­tis­che Alleinzuständigkeit der DRV Bund für Sta­tus­fest­stel­lun­gen begrün­det. Erge­ht den­noch ein Sta­tus­fest­stel­lungs­bescheid ein­er anderen Krankenkasse, kann dieser wegen deren Unzuständigkeit aufge­hoben wer­den. Das entsch­ied das Bun­dessozial­gericht mit Urteil vom 16.07.2019 (Az. B 12 KR 5/18 R).

Es begann mit einem freiwilligen Kassenwechsel

Dem Gericht lag ein Fall eines als ver­sicherungspflichtig bei dem Fam­i­lienun­ternehmen sein­er Ehe­frau beschäftigten Ehe­manns vor, der frei­willig die Krankenkasse wech­seln wollte. Bei der neuen Krankenkasse wollte er auf­grund eines mit sein­er Ehe­frau als Arbeit­ge­berin für die Zukun­ft neu geschlosse­nen Arbeitsver­trages die Befreiung von der Ver­sicherungspflicht fest­stellen lassen.

Nach­dem die neue Krankenkasse ihm die Sozialver­sicherungs­frei­heit ab dem ersten Tag der Wirk­samkeit des neuen Arbeitsver­trags bestätigte, schal­tete sich die DRV Bund ein. Sie sah sich hin­sichtlich der Sta­tus­fest­stel­lung als alleinzuständig an. Das BSG gab der ihr Recht.

Alleinzuständigkeit der DRV Bund für Statusfeststellungen von gemeldeten Ehegatten

Gem. § 7a I SGB IV kön­nen die Beteiligten schriftlich eine Entschei­dung beantra­gen, ob eine Beschäf­ti­gung vor­liegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein ander­er Ver­sicherungsträger hat­te im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung bereist ein Ver­fahren zur Fest­stel­lung ein­er Beschäf­ti­gung eingeleitet.

Dabei ist zu berück­sichti­gen, dass Arbeit­ge­ber dem Ver­sicher­er ein Ehev­er­hält­nis zum Mitar­beit­er zu melden haben (§§ 28a III SGB IV, 7a Abs 1 Satz 2). Mit dieser Mel­dung wird dann automa­tisch und unmit­tel­bar die Zuständigkeit der DRV Bund begrün­det, als Clear­ing­stelle über die gemeldete Beschäf­ti­gung zu befind­en, und gegebe­nen­falls eine zuvor gegebene Zuständigkeit der Einzugsstelle beendet.

Mit der Mel­dung des Beschäftigten als Ehep­art­ner im vor­liegen­den Fall, sei die DRV Bund somit automa­tisch als Clear­ing­stelle befugt, über die Sta­tuszuord­nung des Fam­i­lien­mi­tar­beit­ers zu entschei­den, entsch­ied das BSG. Sie kon­nte somit gegen den trotz Unzuständigkeit erlasse­nen Sta­tus­fest­stel­lungs­bescheid der anderen Krankenkasse vorge­hen und ihn gerichtlich aufheben lassen.

Hintergrund: Aufrechterhaltung der Vorteile durch DRV-Alleinzuständigkeit

Durch die Alleinzuständigkeit soll der Adres­satenkreis der Fam­i­lien­mi­tar­beit­er geschützt wer­den. So sollen Per­so­n­en, die in einem beson­deren Nähev­er­hält­nis zum Arbeit­ge­ber ste­hen, dadurch Rechtssicher­heit erlan­gen, dass ihnen zügig und von Amts wegen eine Entschei­dung über das (Nicht-)Bestehen von Ver­sicherungspflicht zukommt. Dies soll eine indi­vidu­elle Vor­sorge gewährleis­ten und auch die All­ge­mein­heit vor man­gel­nder Eigen­vor­soge des Einzel­nen schützen.

Durch die auss­chließliche Zuständigkeit der Clear­ing­stelle soll zudem die beson­dere Fachkunde für Sta­tus­beurteilun­gen von Tätigkeit­en in Fam­i­lienun­ternehmen konzen­tri­ert werden.