Vorsicht – Hohe Sozialversicherungsnachforderungen für illegal Beschäftigte

Ver­let­zt der Arbeit­ge­ber seine Pflicht zur Abführung von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen, ist das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis ille­gal, was eine Net­tolohn­hochrech­nung nach sich zieht. Voraus­set­zung ist, dass die Sozialver­sicherungs­beiträge vorsät­zlich nicht geleis­tet wurden.Ein solch­er (bed­ingter) Vor­satz lässt sich etwa dann her­leit­en, wenn der Arbeit­ge­ber darauf verzichtet, Unklarheit­en bzgl. der beitragsrechtlichen Beurteilung ein­er Erwerb­stätigkeit, von ein­er fachkundi­gen Stelle über­prüfen zu lassen. Das hat das Sozial­gericht Land­shut mit seinem Urteil vom 12.09.2019 (S 1 BA 50/18) entsch­ieden.

Bei Schwarzarbeit drohen hohe Nachforderungsbescheide

Wer Arbeit­nehmer beschäftigt ohne sie zu melden, um somit Sozialver­sicherungs­beiträge zu ver­mei­den, kann sich nicht nur wegen des Voren­thal­tens und Verun­treuens von Arbeit­sent­gelt straf­bar machen (§ 266a StGB), son­dern muss ggf. auch mit safti­gen Nach­forderungs­beschei­den vom Renten­ver­sicherungsträger rech­nen. So geschehen im Fall, der dem Sozial­gericht vor­lag. Der betrof­fene Arbeit­ge­ber hat­te für einen sein­er Angestell­ten keine Sozialver­sicherungs­beiträge gezahlt und vom Ver­sicherungsträger einen Nach­forderungs­bescheid i.H.v. fast 4.000 EUR erhal­ten. Hierge­gen ging er gerichtlich vor. Erfolglos.

Selbstständigkeit nur bei Unternehmerrisiko und Weisungsfreiheit

Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts set­zt eine Beschäf­ti­gung voraus, dass der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber per­sön­lich abhängig ist. Bei ein­er Beschäf­ti­gung in einem frem­den Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus­führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers unter­liegt. Diese Weisungs­ge­bun­den­heit kann — ins­beson­dere bei Dien­sten höher­er Art — eingeschränkt und zur „funk­tion­s­gerecht dienen­den Teil­habe am Arbeit­sprozess ver­fein­ert“ sein.

Demge­genüber ist eine selb­ständi­ge Tätigkeit vornehm­lich durch das eigene Unternehmer­risiko, das Vorhan­den­sein ein­er eige­nen Betrieb­sstätte, die Ver­fü­gungsmöglichkeit über die eigene Arbeit­skraft sowie die im Wesentlichen frei gestal­tete Tätigkeit und Arbeit­szeit gekennze­ich­net. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selb­ständig tätig ist, richte sich danach, welche Umstände das Gesamt­bild der Arbeit­sleis­tung prä­gen und welche Merk­male über­wiegen, so das Gericht.

Ausreden helfen nicht

Im vor­liegen­den Fall wur­den typ­is­che Arbeit­nehmertätigkeit­en ver­richtet. Die Leis­tun­gen wur­den per­sön­lich und im Außen­ver­hält­nis für den Kläger erbracht. Der Beschäftigte erhielt eine zeitab­hängige Vergü­tung, einen Stun­den­lohn i.H.v. 10 EUR, der ihm wöchentlich bar aus­gezahlt wor­den ist. Er besaß kein­er­lei unternehmerisches Risiko, hat­te keine eigene Betrieb­sstätte und unter­lag bei sein­er Tätigkeit dem Weisungsrecht des Klägers.

Laut Arbeit­ge­ber war der betrof­fene Beschäftigte auf seinen eige­nen Wun­sch hin als Sub­un­ternehmer für seinen Arbeit­ge­ber tätig – allerd­ings ohne Rech­nungsstel­lung. Bei der zuständi­gen Einzugsstelle hat­te der Arbeit­ge­ber ihn auch nicht gemeldet. Ihm sei wed­er ein Sozialver­sicherungsausweis noch eine Krankenkassenkarte aus­ge­händigt wor­den. Die Erk­lärung des Arbeit­ge­bers, er hätte gedacht, der Beschäftigte ver­sichere sich selb­st, half ihm vor Gericht nicht weit­er. Das Gericht entsch­ied: Der Kläger hat nicht glaub­haft gemacht, dass er unver­schuldet keine Ken­nt­nis von sein­er Zahlungspflicht hat­te. Verzichtet ein Arbeit­ge­ber bei Unklarheit­en hin­sichtlich der ver­sicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung ein­er Erwerb­stätigkeit darauf, die Entschei­dung ein­er fachkundi­gen Stelle her­beizuführen, lässt sich hier­aus bed­ingter Vor­satz ableit­en. Der Nach­forderungs­bescheid sei somit recht­mäßig, so das Gericht.

AMETHYST-Tipp – Ehrliche Angaben machen

Bei der Beurteilung der ver­sicherungs- und beitragsrechtlichen Ein­stu­fung der Arbeit­nehmer sollte genau hinge­se­hen und ehrliche Angaben gemacht wer­den. Son­st kön­nen hohe Nach­forderun­gen dro­hen. Unsere AMETHYST-Recht­san­wälte berat­en Sie gerne und schaf­fen Klarheit.