Vorsicht – Hohe Sozialversicherungsnachforderungen für illegal Beschäftigte
Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, ist das Beschäftigungsverhältnis illegal, was eine Nettolohnhochrechnung nach sich zieht. Voraussetzung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht geleistet wurden.Ein solcher (bedingter) Vorsatz lässt sich etwa dann herleiten, wenn der Arbeitgeber darauf verzichtet, Unklarheiten bzgl. der beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit, von einer fachkundigen Stelle überprüfen zu lassen. Das hat das Sozialgericht Landshut mit seinem Urteil vom 12.09.2019 (S 1 BA 50/18) entschieden.
Bei Schwarzarbeit drohen hohe Nachforderungsbescheide
Wer Arbeitnehmer beschäftigt ohne sie zu melden, um somit Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, kann sich nicht nur wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen (§ 266a StGB), sondern muss ggf. auch mit saftigen Nachforderungsbescheiden vom Rentenversicherungsträger rechnen. So geschehen im Fall, der dem Sozialgericht vorlag. Der betroffene Arbeitgeber hatte für einen seiner Angestellten keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und vom Versicherungsträger einen Nachforderungsbescheid i.H.v. fast 4.000 EUR erhalten. Hiergegen ging er gerichtlich vor. Erfolglos.
Selbstständigkeit nur bei Unternehmerrisiko und Weisungsfreiheit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann — insbesondere bei Diensten höherer Art — eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richte sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen, so das Gericht.
Ausreden helfen nicht
Im vorliegenden Fall wurden typische Arbeitnehmertätigkeiten verrichtet. Die Leistungen wurden persönlich und im Außenverhältnis für den Kläger erbracht. Der Beschäftigte erhielt eine zeitabhängige Vergütung, einen Stundenlohn i.H.v. 10 EUR, der ihm wöchentlich bar ausgezahlt worden ist. Er besaß keinerlei unternehmerisches Risiko, hatte keine eigene Betriebsstätte und unterlag bei seiner Tätigkeit dem Weisungsrecht des Klägers.
Laut Arbeitgeber war der betroffene Beschäftigte auf seinen eigenen Wunsch hin als Subunternehmer für seinen Arbeitgeber tätig – allerdings ohne Rechnungsstellung. Bei der zuständigen Einzugsstelle hatte der Arbeitgeber ihn auch nicht gemeldet. Ihm sei weder ein Sozialversicherungsausweis noch eine Krankenkassenkarte ausgehändigt worden. Die Erklärung des Arbeitgebers, er hätte gedacht, der Beschäftigte versichere sich selbst, half ihm vor Gericht nicht weiter. Das Gericht entschied: Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. Verzichtet ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen, lässt sich hieraus bedingter Vorsatz ableiten. Der Nachforderungsbescheid sei somit rechtmäßig, so das Gericht.
AMETHYST-Tipp – Ehrliche Angaben machen
Bei der Beurteilung der versicherungs- und beitragsrechtlichen Einstufung der Arbeitnehmer sollte genau hingesehen und ehrliche Angaben gemacht werden. Sonst können hohe Nachforderungen drohen. Unsere AMETHYST-Rechtsanwälte beraten Sie gerne und schaffen Klarheit.