Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer bei erlaubter ANÜ

Wenn der Ver­lei­her als GmbH im Han­del­sreg­is­ter wegen Ver­mö­genslosigkeit von Amts wegen gelöscht wor­den ist, kann der Entlei­her anstelle des Ver­lei­hers direkt vom Ver­sicherungsträger in Anspruch genom­men wer­den. Das hat das LSG Bay­ern in seinem Beschluss vom 27.04.2020 (Az. L 5 KR 584/19 B ER) entsch­ieden. In einem solchen Fall ist für die Haf­tung des Entlei­hers – als selb­stschuld­ner­isch­er Bürge – keine vorherige Mah­nung des Ver­lei­hers nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB IV von Nöten.

Der konkrete Fall

Im besagten Fall hat­te die Antrag­stel­lerin im stre­it­ge­gen­ständlichen Zeitraum Lei­har­beit­nehmer eines Ver­lei­hunternehmens beschäftigt, das dem Han­del­sreg­is­tere­in­trag nach gewerb­smäßige ANÜ und Per­son­alver­mit­tlung betrieb. Das Ver­lei­hunternehmen hat­te dann das Per­son­al der „O‑GmbH“ über­nom­men, die jedoch keine ANÜ-Erlaub­nis hat­te. Schließlich wurde der Ver­lei­her wegen Ver­mö­genslosigkeit aus dem Han­del­sreg­is­ter gelöscht, woraufhin die DRV Bund eine Betrieb­sprü­fung durch­führte und gegenüber dem Ver­lei­her durch Bescheid Beitragsnach­forderun­gen ein­forderte. Zudem forderte die DRV die Ver­lei­herin auf, die Antrag­stel­lerin als Entlei­herin für die nicht gezahlten Sozialver­sicherungs­beiträge in Haf­tung zu nehmen. Let­ztere sah die Voraus­set­zun­gen für die Entlei­her­haf­tung jedoch als nicht erfüllt an, da das Ver­lei­hunternehmen zunächst von der DRV hätte abgemah­nt wer­den müssen. Außer­dem sei sie Opfer eines Betruges gewor­den, argu­men­tierte sie. Das Gericht maß dem jedoch keine Bedeu­tung bei und bestätigte die Entleiherhaftung.

Leistungsverweigerungsrecht nach § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV

Als legaler ent­geltlich­er Entlei­her von Arbeit­nehmern haftet im Entlei­hzeitraum der Entlei­her für die eigentlich von der Ver­lei­herin als Arbeit­ge­berin geschulde­ten Gesamt­sozialver­sicherungs­beiträge sowie Säum­niszuschläge wie ein selb­stschuld­ner­isch­er Bürge (§ 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV).

Zwar ste­ht dem Entlei­her gem. § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV grund­sät­zlich ein Leis­tungsver­weigerungsrecht zu, solange die Einzugsstelle den Arbeit­ge­ber nicht gemah­nt hat und die Mah­n­frist nicht abge­laufen ist. Im vor­liegen­den Fall hätte also zunächst die Ver­lei­herin als Arbeit­ge­berin der Lei­har­beit­nehmer abgemah­nt wer­den müssen, bevor die Antrag­stel­lerin in Anspruch genom­men wird. Durch diese Regelung soll der Entlei­her vor ein­er Inanspruch­nahme bewahrt wer­den, bevor nicht sichergestellt ist, dass der zahlungspflichtige Arbeit­ge­ber nicht leis­ten kann.

Allerd­ings bedurfte es laut Gericht im vor­liegen­den Fall aus­nahm­sweise kein­er entsprechen­den Mah­nung, da die Ver­lei­herin bere­its von Amts wegen infolge ihrer Zahlung­sun­fähigkeit aus dem Han­del­sreg­is­ter gelöscht wurde. Da damit die Zahlung­sun­fähigkeit bere­its amtlich fest­gestellt ist, sei eine vorherige erfol­glose Mah­nung beim Ver­lei­her hier nicht erforder­lich, so das Gericht.

Subsidiäre Entleiherhaftung verfolgt höhere Ziele

Das Gericht begrün­dete seine Entschei­dung damit, dass die sub­sidiäre Entlei­her­haf­tung nach § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV nicht nur unmit­tel­bar die Ein­nah­men der Sozialver­sicherungsträger sich­ern soll. Ziel ist es mit dieser Regelung ger­ade auch den Entlei­her dazu zu bewe­gen, sich über die Seriosität des Ver­lei­hers zu informieren und sich dies­bezüglich auf dem neusten Stand zu hal­ten. So wird ein­er­seits mit­tel­bar Zwang auf den Ver­lei­her aus­geübt, seinen geset­zlichen Verpflich­tun­gen nachzukom­men und ander­er­seits der sozialver­sicherungsrechtliche Schutz sein­er Arbeit­nehmer gewährleis­tet. Ob die Entlei­herin Opfer ein­er Betrugs­masche gewor­den sei, spiele hier keine Rolle, so das Gericht.

Im vor­liegen­den Fall kam auch keine unbil­lige Härte für das entlei­hende Unternehmen in Betra­cht. Eine solche könne nur angenom­men wer­den, wenn durch Vor­lage entsprechende Bilanzen belegt ist, dass der wirtschaftliche Fortbe­stand der Antrag­stel­lerin nicht mehr gewährleis­tet wäre, wenn sie entsprechende Haft­sum­men an die DRV auszahlen müsste, so das Gericht.

AMETHYST-Tipp – Seriosität des Verleihers prüfen

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich die Dien­stleis­ter in der Arbeit­nehmerüber­las­sung genauer anzuse­hen. Denn im Falle der Zahlung­sun­fähigkeit des Ver­lei­hers kann der Entlei­her in der Zahlungspflicht für die Sozialver­sicherungs­beiträge an den Renten­ver­sicherungsträger ste­hen. Und das kann teuer wer­den. Im vor­liegen­den Fall lag die Gesamt­summe der Beitragsnach­forderun­gen bei über 125.000 EUR.