Neue und weniger neue Anforderungen an die Betriebsprüfung – Teil I – Beitragspflichtigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Über­nahme von Bürgschaften eines Gesellschafter-Geschäfts­führers, führt nicht dazu, dass seine Tätigkeit als selb­st­ständig einzuord­nen ist und für ihn somit die Abführung von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen ent­fall­en würden.Das hat das BSG mit seinem Urteil vom 19.09.2019 (B 12 R 25/18 R) klar gestellt und zugle­ich die Anforderun­gen an Inhalt, Abschluss und Ver­trauenss­chutz ein­er Betrieb­sprü­fung konkretisiert.

Selbstständigkeit von Geschäftsführern nur bei Weisungsfreiheit

Im vor­liegen­den Fall hat­te eine GmbH einen Nach­forderungs­bescheid der Deutschen Renten­ver­sicherung i.H.v. über 115.00 EUR erhal­ten, weil sie für die Gesellschafter-Geschäfts­führer keine Sozialver­sicherungs­beiträge abge­führt hat­te. Die GmbH sah dies als ungerecht­fer­tigt an. Ihrer Auf­fas­sung nach, seien die Geschäfts­führer selb­st­ständig und nicht angestellt tätig.

Dies sei falsch, so das Gericht. Ob ein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis vor­liegt, richte sich bei Geschäfts­führern ein­er GmbH aber in erster Lin­ie danach, ob dem Geschäfts­führer nach dem Gesellschaftsver­trag eine Rechts­macht zukommt, mit der er Beschlüsse oder Weisun­gen, die sein Anstel­lungsver­hält­nis betr­e­f­fen, ver­hin­dern oder bee­in­flussen könne, so das BSG.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Entscheidend ist die Kapitalbeteiligung

Das Gericht führte aus: „Ist ein GmbH-Geschäfts­führer zugle­ich als Gesellschafter am Kap­i­tal der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kap­i­tal­beteili­gung und das Aus­maß des sich daraus für ihn ergeben­den Ein­flusses auf die Gesellschaft ein wesentlich­es Merk­mal bei der Abgren­zung von abhängiger Beschäf­ti­gung und selb­st­ständi­ger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäfts­führer ist nicht per se kraft sein­er Kap­i­tal­beteili­gung selb­st­ständig tätig, son­dern muss über seine Gesellschafter­stel­lung hin­aus die Rechts­macht besitzen, durch Ein­flussnahme auf die Gesellschafter­ver­samm­lung die Geschicke der Gesellschaft bes­tim­men zu kön­nen. Eine solche Rechts­macht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkap­i­tal hält.“

Im Fall, der dem BSG vor­lag, waren besagte Gesellschafter-Geschäfts­führer jedoch nur mit je 23% und 26 % beteiligt. Der Gesellschaftsver­trag sah für eine Beschlussfas­sung grund­sät­zlich die ein­fache Mehrheit vor. Eine unechte Sper­rmi­norität, d.h. die in Einzelfällen vorge­se­hene Mehrheit von 75% für eine Beschlussfas­sung reiche hier nicht aus, um die notwendi­ge Rechts­macht für die selb­st­ständi­ge Tätigkeit zu ver­mit­teln, entsch­ied das Gericht.

Bürgschaften sind kein Indiz für Selbstständigkeit

Auch die Argu­men­ta­tion der GmbH, die Gesellschafter-Geschäfts­führer hät­ten Bürgschaften über­nom­men, ändere an der sozialver­sicherungsrechtlichen Ein­stu­fung nichts, so das Gericht. Daraus ergäbe sich keine tat­säch­liche wirtschaftliche Ein­flussmöglichkeit, die mit einem beherrschen­den Gesellschafter-Geschäfts­führer ver­gle­ich­bar sei.

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