Neue und weniger neue Anforderungen an die Betriebsprüfung – Teil I – Beitragspflichtigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern
Die Übernahme von Bürgschaften eines Gesellschafter-Geschäftsführers, führt nicht dazu, dass seine Tätigkeit als selbstständig einzuordnen ist und für ihn somit die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entfallen würden.Das hat das BSG mit seinem Urteil vom 19.09.2019 (B 12 R 25/18 R) klar gestellt und zugleich die Anforderungen an Inhalt, Abschluss und Vertrauensschutz einer Betriebsprüfung konkretisiert.
Selbstständigkeit von Geschäftsführern nur bei Weisungsfreiheit
Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH einen Nachforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung i.H.v. über 115.00 EUR erhalten, weil sie für die Gesellschafter-Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte. Die GmbH sah dies als ungerechtfertigt an. Ihrer Auffassung nach, seien die Geschäftsführer selbstständig und nicht angestellt tätig.
Dies sei falsch, so das Gericht. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richte sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob dem Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag eine Rechtsmacht zukommt, mit der er Beschlüsse oder Weisungen, die sein Anstellungsverhältnis betreffen, verhindern oder beeinflussen könne, so das BSG.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Entscheidend ist die Kapitalbeteiligung
Das Gericht führte aus: „Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält.“
Im Fall, der dem BSG vorlag, waren besagte Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nur mit je 23% und 26 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah für eine Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit vor. Eine unechte Sperrminorität, d.h. die in Einzelfällen vorgesehene Mehrheit von 75% für eine Beschlussfassung reiche hier nicht aus, um die notwendige Rechtsmacht für die selbstständige Tätigkeit zu vermitteln, entschied das Gericht.
Bürgschaften sind kein Indiz für Selbstständigkeit
Auch die Argumentation der GmbH, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten Bürgschaften übernommen, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung nichts, so das Gericht. Daraus ergäbe sich keine tatsächliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeit, die mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar sei.
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