Hemmung der Verjährung von Beitragsforderungen
Während der Betriebsprüfung durch den Versicherungsträger ist die Verjährung von Beitragsansprüchen grundsätzlich gehemmt (§ 25 Abs. 2, S. 2 SGB IV). Das gilt aber nicht, wenn die Betriebsprüfung unmittelbar für über 6 Monate unterbrochen wird und die Prüfstelle diese Unterbrechung zu vertreten hat. Das müsse aber erst einmal bewiesen werden, so das BSG in seinem Beschluss vom 08.08.2019 (Az. B 12 R KR 16/19 B).
Beitragsnachforderungen in Höhe von über 200.000 EUR
Im Fall, der dem Gericht vorlag, hatte die Deutsche Rentenversicherung eine Beitragsnachforderung in Höhe von über 200.000 EUR, inklusive Säumniszuschläge verlangt. Die Betriebsprüfung wurde ab dem 24.11.2008 für den Zeitraum von 2004 bis 2007 durchgeführt. Der Nachforderungsbescheid kam am 24.01.2012. Das betroffene Unternehmen weigerte sich zu zahlen. Sie beharrten darauf, dass die Forderungen verjährt seien und zogen vor Gericht.
Verjährung bei verschuldeter anfänglicher Unterbrechung von über 6 Monaten
Zwar ist die Verjährung von Beitragsansprüchen grundsätzlich für die Dauer der Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung beginnt dabei mit dem Tag des Beginns Betriebsprüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Eine abstrakt-generelle Höchstbegrenzung für die Verjährungshemmung gibt es also nicht. Gem. § 25 Abs. 2 S. 3 SGB IV endet die Hemmung aber, sofern die Betriebsprüfung zu Beginn bereits länger als 6 Monate unterbrochen wurde und die Prüfstelle dies zu vertreten hat.
Anfängliche Unterbrechung der Prüfstelle darf nicht lediglich behauptet werden
Dies könne aber nicht einfach ins Blaue hinein behauptet werden, so das Gericht. Zwar lagen hier zwischen dem Prüfungszeitraum und der Zustellung des Bescheids mehrere Jahre, erforderlich sei aber eine Unterbrechung zu Beginn der Betriebsprüfung. Eine solche sei in vorliegendem Fall jedoch nicht ersichtlich. Spätere, auch längere Unterbrechungen seien für die Ablaufhemmung hingegen irrelevant, so das Gericht. Auch eine Verwirkung käme hier nicht in Frage.
Selbstständigkeit muss dargelegt werden
Die Klägerin konnte außerdem nicht nachweisen, dass die Arbeitnehmer, für die die DRV im streitigen Bescheid Beiträge nachforderte, selbstständig tätig seien. Die Tatsache, dass diese im Gegensatz zu anderen angestellten Arbeitnehmern „auf Honorarbasis“ beschäftigt seien, genüge nicht. Entscheidend seien alle Umstände, die nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommen, um den Beschäftigtenstatus zu ergründen. Diese seien in einer Gesamtschau zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
AMETHYST-Tipp – Fundierte Rechtsberatung
Dieser Fall zeigt, dass es nicht genügt, den richtigen Paragraphen im Gesetz zu finden, wie hier den § 25 Abs. 2 S. 3 SGB IV, der die Verjährung von Beitragsforderungen regelt. Erforderlich sind vielmehr fundiertes Wissen, ein umfassendes Rechtsverständnis und praktische Erfahrung im Beitragsrecht, um sich erfolgreich gegen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen abzusichern. Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne.