Hemmung der Verjährung von Beitragsforderungen

Während der Betrieb­sprü­fung durch den Ver­sicherungsträger ist die Ver­jährung von Beitragsansprüchen grund­sät­zlich gehemmt (§ 25 Abs. 2, S. 2 SGB IV). Das gilt aber nicht, wenn die Betrieb­sprü­fung unmit­tel­bar für über 6 Monate unter­brochen wird und die Prüf­stelle diese Unter­brechung zu vertreten hat. Das müsse aber erst ein­mal bewiesen wer­den, so das BSG in seinem Beschluss vom 08.08.2019 (Az. B 12 R KR 16/19 B).

Beitragsnachforderungen in Höhe von über 200.000 EUR

Im Fall, der dem Gericht vor­lag, hat­te die Deutsche Renten­ver­sicherung eine Beitragsnach­forderung in Höhe von über 200.000 EUR, inklu­sive Säum­niszuschläge ver­langt. Die Betrieb­sprü­fung wurde ab dem 24.11.2008 für den Zeitraum von 2004 bis 2007 durchge­führt. Der Nach­forderungs­bescheid kam am 24.01.2012. Das betrof­fene Unternehmen weigerte sich zu zahlen. Sie behar­rten darauf, dass die Forderun­gen ver­jährt seien und zogen vor Gericht.

Verjährung bei verschuldeter anfänglicher Unterbrechung von über 6 Monaten

Zwar ist die Ver­jährung von Beitragsansprüchen grund­sät­zlich für die Dauer der Betrieb­sprü­fung gehemmt. Die Hem­mung begin­nt dabei mit dem Tag des Beginns Betrieb­sprü­fung beim Arbeit­ge­ber oder bei der vom Arbeit­ge­ber mit der Lohn- und Gehaltsabrech­nung beauf­tragten Stelle. Sie endet mit der Bekan­nt­gabe des Beitrags­beschei­des, spätestens nach Ablauf von sechs Kalen­der­monat­en nach Abschluss der Prü­fung. Eine abstrakt-generelle Höch­st­be­gren­zung für die Ver­jährung­shem­mung gibt es also nicht. Gem. § 25 Abs. 2 S. 3 SGB IV endet die Hem­mung aber, sofern die Betrieb­sprü­fung zu Beginn bere­its länger als 6 Monate unter­brochen wurde und die Prüf­stelle dies zu vertreten hat.

Anfängliche Unterbrechung der Prüfstelle darf nicht lediglich behauptet werden

Dies könne aber nicht ein­fach ins Blaue hinein behauptet wer­den, so das Gericht. Zwar lagen hier zwis­chen dem Prü­fungszeitraum und der Zustel­lung des Beschei­ds mehrere Jahre, erforder­lich sei aber eine Unter­brechung zu Beginn der Betrieb­sprü­fung. Eine solche sei in vor­liegen­dem Fall jedoch nicht ersichtlich. Spätere, auch län­gere Unter­brechun­gen seien für die Ablaufhem­mung hinge­gen irrel­e­vant, so das Gericht. Auch eine Ver­wirkung käme hier nicht in Frage.

Selbstständigkeit muss dargelegt werden

Die Klägerin kon­nte außer­dem nicht nach­weisen, dass die Arbeit­nehmer, für die die DRV im stre­it­i­gen Bescheid Beiträge nach­forderte, selb­st­ständig tätig seien. Die Tat­sache, dass diese im Gegen­satz zu anderen angestell­ten Arbeit­nehmern „auf Hon­o­rar­ba­sis“ beschäftigt seien, genüge nicht. Entschei­dend seien alle Umstände, die nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betra­cht kom­men, um den Beschäftigten­sta­tus zu ergrün­den. Diese seien in ein­er Gesamtschau zu gewicht­en und gegeneinan­der abzuwägen.

AMETHYST-Tipp – Fundierte Rechtsberatung

Dieser Fall zeigt, dass es nicht genügt, den richti­gen Para­graphen im Gesetz zu find­en, wie hier den § 25 Abs. 2 S. 3 SGB IV, der die Ver­jährung von Beitrags­forderun­gen regelt. Erforder­lich sind vielmehr fundiertes Wis­sen, ein umfassendes Rechtsver­ständ­nis und prak­tis­che Erfahrung im Beitragsrecht, um sich erfol­gre­ich gegen Nach­forderun­gen von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen abzu­sich­ern. Unsere Anwälte unter­stützen Sie gerne.