Voraussetzungen einer Entsendung nach Tschechien

Stichworte

Entsendung gem. § 5 SGB IV und EU-VO 883/2004, Voraussetzung einer Ausstrahlung, Maßgeblichkeit der Vertragsbindung und des Tätigkeitsortes


Sachverhalt

Die Mandantin überlegte, da sie dringend Programmierer brauchte, in Tschechien eine Tochterfirma zu gründen, und dort Arbeitnehmer zu beschäftigen (20-30). Die Mandantin verlangte allgemeine Hinweise dazu, wie die rechtliche Situation aussieht, wenn die GmbH Mitarbeiter direkt in Tschechien anstellt.

Die Lösung

Unsere Stellungnahme legte die Grundzüge der Entsendung dar: Es kommt darauf an, ob die Mitarbeiter auch in Tschechien vor Ort oder in Deutschland arbeiten. Bei Arbeit in Tschechien bleibt alles dort (Steuer und SV).
Bei Arbeit in Deutschland kann beides nach Deutschland verlagert werden, dafür müsste es für die Steuern aber Arbeitnehmerüberlassung sein, bei Dienst/Werkvertrag würde die Besteuerung zunächst in Tschechien verbleiben (allerdings nicht mehr ab einer Überschreitung der Grenze von 183 Tagen / Jahr). Ergänzend gilt das DBA mit Tschechien.
Die SV „wandert“ grundsätzlich nach Dt., nur wenn die Firma operativ mehr als 25% ihrer Umsätze in Tschechien erzielt, kann die SV dort verbleiben (falls das überhaupt gewünscht ist).


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