Überprüfung eines Gefahrtarifes der BG RCI
Schwerpunkte
Rechtmäßigkeit des Bergbau-Gefahrtarifes der BG RCI. Reichweite der §§ 175 und 176 SGB VII. Die Herausarbeitung der tragenden Prinzipien des Unfallversicherungsrechts.
Sachverhalt
Die Mandantin steht zu 100% im Bundesbesitz. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte Gefahrtarife erlassen, die zu UV-Beiträgen geführt haben, die die Mandantin aus eigenen Mitteln nicht hätte aufbringen können. Allein, weil sich die Mandantin im Bundesbesitz befindet, war die Aufbringung unter großen Mühen möglich. Der Gefahrtarif überbürdet nach Ansicht der Mandantin jedoch die Belastungen anderer Gefahrtarifstellen nur deshalb auf unsere Mandantin, weil man ihr die größte finanzielle Leistungsfähigkeit zuspricht.
Die BG RCI rechtfertigte die Beitragserhöhungen dadurch, dass es in der Vergangenheit fehlerhafte Objektzuordnungen gegeben habe. So hätten sich vermeintlich „tote Lasten“ bei einer nochmaligen Überprüfung als „Lebendlasten“ herausgestellt, für deren noch immer bestehende Belastungen unsere Mandanten als Rechtsnachfolgerin aufzukommen hätte. Ferner meinte die Berufsgenossenschaft, dass sich unsere Mandantin als Unternehmen in Staatsbesitz überhaupt nicht auf Grundrechte und somit auch nicht auf eine unverhältnismäßige Erdrosselung durch den Gefahrtarif berufen könne.
Unsere anwaltliche Tätigkeit
Gutachtenerstellung; Gegen diverse Beitragsbescheide wurde Widerspruch eingelegt und auch Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Das Verfahren dauert noch an. Gegenstand unserer Ausführungen sind das Versicherungsprinzip, Solidarprinzip, die Mindestgröße von Gefahrtarifstellen und die Grundrechtsfähigkeit bzw. das Recht eines im Staatsbesitz stehenden Unternehmens, sich auf Prinzipien des Unfallversicherungsrechts zu berufen. Schließlich stellt sich die Frage, ob ein rechtswidriger Gefahrtarif aus übergeordneten Gesichtspunkten für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten ist.