Abrechnerin in Arztpraxen

Schwerpunkte

Statusfeststellung einer Abrechnerin in Arztpraxen, Frage der Reichweite des Direktionsrechts eines Auftraggebers; Prüfung der Frage, ob Datenschutzrechtliche Anforderungen eine andere Bewertung der Tätigkeit in Räumen des Auftraggebers rechtfertigen können.


Sachverhalt

Die von uns vertretene Person übernimmt in Arztpraxen die weitgehend selbstständige Erstellung von Honorarabrechnungen gegenüber Krankenkassen und Privatpatienten. Sie hat mehrere Auftraggeber, eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und besitzt allein das für die Durchführung der Abrechnungen erforderliche Know How.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

Wir vertraten die Abrechnerin im Widerspruchs- und im Klageverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg.

In erster Instanz hatten wir u.a. eingewandt, die Beigeladene müsse schon aus Datenschutzgründen ausschließlich in den Praxen tätig sein, was das erstinstanzliche Gericht zur Annahme einer Versicherungsfreiheit der Mandantin veranlasst hatte. Diese Rechtsfrage wurde im Berufungsverfahren überprüft, wobei das Gericht im Ergebnis eine Versicherungspflicht feststellte, da es allein auf eine Weisungsgebundenheit ankomme, die gegeben sei; datenschutzrechtliche Notwendigkeiten seien hiervon unabhängig zu bewerten.


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