Status einer Fernsehmoderatorin

Schwerpunkte

Wirkliche Weisungsfreiheit einer an sich versicherungsfreien Moderatorin, wenn sie (was zu überprüfen war), Filme eher zu Promotionszwecken als allein nach redaktionellen Kriterien auswählt und vorstellt


Sachverhalt

Unsere Mandantin ist ein privater Fernsehsender. Die DRV Bund behauptete die Versicherungspflicht einer Moderatorin, die für unsere Mandantin tätig war. Die Moderatorin moderierte ein Filmmagazin, in welchem Neuerscheinungen besprochen wurden. Die Versicherungspflicht begründete die DRV Bund damit, dass es der Moderatorin an der Weisungsfreiheit fehle, da sie „Gefälligkeitsrezensionen“ hätte erstellen müssen.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

Unsere anwaltliche Recherche ergab, dass der Moderatorin sowohl im Moderatorenvertrag als auch der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit eine Freiheit in Planung und Ausgestaltung gegeben war. So konnte sie - anders als von der DRV Bund angenommen - sämtliche Filme und die einzuladenden Gesprächspartner aussuchen und formulierte auch die zu stellenden Fragen selbst.

Gegen den Bescheid der DRV Bund, der die Versicherungspflicht feststellte, klagten wir beim Sozialgericht. Hauptgegenstand war die Frage ob es sich im vorliegenden Fall um eine selbständige „programmgestaltende“ Mitarbeit oder eine weisungsunterworfene Promotionstätigkeit handelt.

Kern unserer Tätigkeit war vor allem die Zusammenstellung relevanter Szenen/Arbeitsproben, aus denen sich die Unabhängigkeit der Moderatorin herleiten ließ und die begleitende rechtliche Argumentation. Nach diversen Arbeitsproben entschied das Gericht rechtskräftig zugunsten einer Versicherungsfreiheit der Moderatorin.


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