Nachverbeitragung von Equal Pay-Löhnen in der Arbeitnehmerüberlassung wegen einer Tarifunfähigkeit der christlichen Zeitarbeitsgewerkschaft CGZP

Schwerpunkte

Anspruch der DRV auf Nachverbeitragung von Phantomlohn gem. § 14 SGB IV gegenüber Personaldienstleistern wegen Tarifunfähigkeit der CGZP, Betriebsprüfung, Verhandlung über zugrunde zu legendes Arbeitsentgelt und daraus resultierende Beitragslast.


Sachverhalt

Unsere Mandanten hatten als Personaldienstleister den AMP-CGZP-Tarifvertrag für ihre Arbeitnehmer angewandt. Durch Beschluss des BAG v. 14.12.2010 wurde der CGZP die Tarifzuständigkeit rechtskräftig aberkannt.  Daraufhin verlangte die DRV Bund Nachverbeitragung von Phantomlöhnen, die sich aus dem gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (§§ 3, 9 AÜG a.F.) ergaben. Hier wurde mit der DRV-Bund über die Anspruchshöhe verhandelt, um sodann in einem Klageverfahren die grundsätzlichen Rechtsfragen zu überprüfen.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

In ca. 100 Verfahren vertraten wir Personaldienstleister bei der Abwehr von Forderungen der DRV Bund  durch alle Instanzen. Dabei ging es in allen Fällen um

  • korrekte Lohnberechnung
  • Berücksichtigung steuerfreier Entgeltbestandteile
  • unterschiedliche Entgeltbegriffe in § 14 SGB IV (Sozialrecht) und § 611 BGB (Arbeitsrecht)
  • Zulässigkeit von Beitragsschätzungen
  • Zulässigkeit, einen Summenbeitragsbescheid zu erlassen
  • Verjährung
  • Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre durch vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung
  • Begriff der Kenntnis der Beitragsschuld
  • Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen

In den einzelnen Verfahren gab es zudem folgende Besonderheiten:

  • Oftmals verlangte die DRV Bund die nach Eintragung der Jahre 2010 und 2011, obwohl sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts durchgezogen hatte und die CGZP für diese Jahre einen neuen, mehrgliedrigen Tarifvertrag abgeschlossen hatte
  • Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen für nicht gezahlte Beiträge, ferner diverse Berechnungsfragen hinsichtlich des Phantomlohnes, z.B die Einbeziehung der Quote zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer gem. § 3 AÜG idF v. 2003; Einbeziehung von Aufwendungsersatz in die Lohnsummen
  • Fehlende Rechtsprechung zum konkret angewandten mehrgliedrigen Tarifvertrag der CGZP; Berücksichtigung der hieran beteiligten CGM, deren Tariffähigkeit 2006 rechtskräftig festgestellt wurde
  • Auswirkung des Zeitpunkt der Betriebsprüfung auf die Verjährungsfrage, insbesondere auf die Frage, ob Beiträge für das Jahr 2007 dann verjährt sein könnten, die Betriebsprüfung erst im Jahr 2012 begonnen wurde
  • Zulässigkeit eines Überprüfungsantrages gemäß § 44 SGB X für den Fall, dass sich Annahmen in einer bereits erzielten Einigung im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hatten

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