IT-Freelancer

Schwerpunkte

Statusfeststellung eines IT-Freelancers. Bedeutung des Umstandes, dass er als Geschäftsführer einer Dritt-GmbH tätig war; Umfang der Eingliederung und Weisungsbindung.


Sachverhalt

Der Vertrag eines IT-Freelancer wurde durch unsere Mandantin nach langjähriger Zusammenarbeit nicht mehr verlängert. Er hatte mehrere Jahre verschiedene GmbHs gegründet und mit diesen jeweils mit unserer Mandantin Verträge über freie Mitarbeit abgeschlossen. Er klagte auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft vor dem Arbeitsgericht Berlin, dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und legte schließlich Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, die jedoch nicht zugelassen wurde.

Obwohl er das arbeitsrechtliche Verfahren in vollem Umfang verloren hatte, leitete er ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Die Deutsche Rentenversicherung beschied seinen Antrag trotz gegenteiliger Entscheidungen der Arbeitsgerichte positiv. Hiergegen klagten wir vor dem Sozialgericht.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

Wir vertraten unsere Mandantin arbeitsrechtlich in drei Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. Daneben analysierten wir mit ihr die besondere sozialrechtliche Situation bei Tätigkeiten, die, was im Einzelnen strittig war, in Räumen des Auftraggebers ausgeführt werden. Aktuell betreuen wir den Fall vor dem Sozialgericht.


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