Geschuldeter Tariflohn entscheidet über Beitragsforderungen – Lohndumping kann teuer werden

Sozialver­sicherungs­beiträge berech­nen sich nach dem geschulde­ten, nicht dem tat­säch­lich gezahlten Arbeit­slohn. Wer den Lohn sein­er Arbeit­nehmer drückt, muss nachzahlen. Das entsch­ied das BSG in seinem Urteil vom 14.07.2004 (Az. B 12 KR 1/04 R).

In dem Fall, der dem Gericht vor­lag, zahlte der Arbeit­ge­ber seinem Arbeit­nehmer einen Lohn, der den tar­i­flichen Min­dest­lohn unter­schritt. Bei ein­er Betrieb­sprü­fung forderte die damals zuständi­ge Bun­desver­sicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Gesamt­sozialver­sicherungs­beiträge für den Arbeit­nehmer nach. Die BfA berief sich für die Nach­forderung auf die Min­dest­lohn­tar­ifverträge des Baugewerbes. Hierge­gen ging der Arbeit­ge­ber vor. Er ging davon aus, seine Arbeit­nehmer seien als ger­ingfügig Beschäftigte nicht beitragspflichtig. Das BSG entsch­ied anders.

Tariflich geschuldeter Mindestlohn ist entscheidend

Zwar mag es sein, dass das Arbeit­sent­gelt die Ger­ingfügigkeits­gren­ze nicht über­schre­ite, allerd­ings seien die Ver­sicherungs­beiträge nach dem tar­i­flich geschulde­ten Min­dest­lohn zu berech­nen, so das BSG. Dabei sei grund­sät­zlich irrel­e­vant, ob dieser tat­säch­lich gezahlt wurde und auch, ob die Mitar­beit­er von ihrem Anspruch auf ein höheres Arbeit­sent­gelt gewusst haben und darauf verzichteten, diesen gel­tend zu machen. Denn die Fest­stel­lung der Versicherungs‑, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe richt­en sich nach dem Entste­hung­sprinzip, nicht nach dem Zuflussprinzip. Das heißt, dass es nur auf das Entste­hen des Arbeit­sent­gelt­sanspruchs ankomme, nicht auf das Arbeit­sent­gelt, das tat­säch­lich geflossen ist.

Absichten des Arbeitgebers sind irrelevant

Eben­so wenig käme es darauf an, ob der Arbeit­ge­ber das Arbeit­sent­gelt bewusst ger­ing gehal­ten hat, um der Beitragspflicht zu ent­ge­hen oder, ob dies von ihm nicht beab­sichtigt war. Son­st wür­den Arbeit­ge­ber, die ihre Arbeit­nehmern ver­trags­gemäß bezahlten, gegenüber solchen, die ihre ver­traglichen Pflicht­en ver­let­zen wür­den, bevorzugt wer­den. Dies müsse ver­mieden werden.Im konkreten Fall kon­nte sich der Arbeit­ge­ber auch nicht auf Ver­trauenss­chutz berufen. Es fehle an einem Ver­trauen­statbe­stand, auf den sich der Arbeit­ge­ber für das Nichtbeste­hen von Ver­sicherungs- und Beitragspflicht­en berufen kön­nte, entsch­ied das Gericht. Ein solch­er, sei hier dem Ver­hal­ten des Ver­sicherungsträgers nicht zu entnehmen.

Praxistipp – Lohndumping ist keine Lösung

Die Entschei­dung des BSG liegt zwar schon ein paar Jahre zurück, doch an Aktu­al­ität hat sie nichts einge­büßt. Sie zeigt, Lohn­dump­ing kann niemals eine Lösung sein. Denn die Beitragshöhe berech­net sich ohne­hin nach dem geset­zlich geschulde­ten Lohn. Wer den Arbeit­slohn sein­er Arbeit­nehmer also unter der tar­i­flich geschulde­ten Min­desthöhe drückt, um seinen Beitragspflicht­en zu ent­ge­hen, wird genau das Gegen­teil erre­ichen und kann mit nachträglich erhobe­nen hohen Beitrags­forderun­gen rechnen.

Wer der Auf­fas­sung ist, die Beitragsnach­forderun­gen seien zu Unrecht erhoben wor­den, sollte stattdessen lieber eine rechtlich Prü­fung durch­führen lassen. Unsere Recht­san­wältIn­nen von AMETHYST-Recht­san­wälte unter­stützen Sie hier­bei gerne.