Forderungen der SOKA-Bau wegen der Nachunternehmerhaftung gem. § 14 AEntG
Schwerpunkte
Bürgenhaftung gem. § 14 AEntG; Eintrittspflicht für rumänischen Subunternehmer; Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Baubetriebes; konkrete Lohnhöhen; Darlegungslast für das Vorliegen der Entgeltgruppe 2 BRTV-Bau (Fachhelfer); Nachunternehmerhaftung.
Sachverhalt
Unsere Mandantin ist ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen. Für bestimmte Tätigkeiten hatte sie einen rumänischen Subunternehmer beauftragt. Diese hatte nicht nur keine Beiträge an die SOKA-Bau abgeführt, sondern wurde auch noch insolvent. Unsere Mandantin wurde von der SOKA-Bau deshalb auf volle Beitragszahlung in Anspruch genommen. Da hier ein Fall der Haftung gekoppelt mit der Insolvenz des Subunternehmers vorlag, schied die Möglichkeit jedenfalls einer nachträglichen Beitragssaldierung mit gezahlten Urlaubsentgelten von vornherein aus.
Unsere anwaltliche Tätigkeit
Da die Beitragsforderungen auch unsere Mandantin in die Insolvenz zu stürzen drohten, war zunächst der Sachverhalt ausführlich zu begutachten. Dabei ging es neben den eigentlichen haftungsrechtlichen Fragen auch darum, wie trotz der insolventen Subunternehmerin eine Aufrechnungslage gegen die SOKA-Bau geschaffen werden könne.
In den Beitragsprozess, den die SOKA-Bau gegen unsere Mandantin führte, nahmen wir den Standpunkt ein, dass die volle Darlegung und Beweislast allein für das Vorliegen baulicher Tätigkeiten und eines Baubetriebes der Subunternehmerin durch die SOKA-Bau nicht geführt worden sei.
Schließlich wandten wir ein, dass die durch die SOKA-Bau vorgenommene Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Fachhelfergruppe nicht korrekt und auch nicht bewiesen worden sei. Das Verfahren dauert derzeit noch an.