Erlaubnisversagung gegenüber einem IT-Dienstleister

Schwerpunkte

Verfahren auf Erlaubniserteilung in der Arbeitnehmerüberlassung, Prognoseprinzip des BSG, Ermessensausübung bei der Erlaubniserteilung, Klageänderung von Verpflichtungs- auf Fortsetzungsfeststellungsklage, Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch mögliche Eintragungen in das Gewerbezentralregister.


Sachverhalt

Der Mandantin, einem IT-Dienstleister, wurde eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wegen fehlender Zuverlässigkeit versagt. Grund war die nicht rechtzeitige Beibringung notwendiger Unterlagen.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

Im hiergegen durch uns eingelegten Widerspruch wurde die Rechtzeitigkeit der Vorlage der Unterlagen, fehlendes Verschulen und ein Ermessensfehlgebrauch eingewandt. Dennoch erfolgte eine Zurückweisung des Widerspruchs. Die dagegen eingereichte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatte sich erledigt, da die Mandantin zwischenzeitlich erfolgreich eine neue Erlaubnis beantragt hatte. Die Klage wurde deshalb auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert, um vor allem einen Eintrag in das Gewerbezentralregister zu verhindern. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.


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