Einstufung in Gefahrtarifstelle

Schwerpunkte

Einstufung in Gefahrtarifstelle der BG RCI, Begriffe Produktion und Großhandel, Voraussetzung der Überweisung an eine andere BG, fremdartige Nebenunternehmen


Sachverhalt

Die Mandantin stellt Produkte zur Lederpflege her und veräußert diese auch. Sie hatte sich nach einem Betriebsübergang neu aufgestellt und diese Bereiche zusammengefasst. Bei der Veranlagung zu einem Gefahrtarif hatte sich ergeben, dass die kaufmännischen Tätigkeiten zeitlich die Produktionstätigkeiten stark überwogen, weshalb sie eine Veranlagung nach GT 9540 (Großhandel) beantragte. Die Auseinandersetzung fand statt um die Frage, ob für diese Gefahrtarifstelle der Vertrieb von Fremdprodukten erforderlich sei und zudem, ob die Mandantin als fremdartiges Nebenunternehmen bei der BG RCI verbleiben müsse oder letztlich zur BGHM zu überweisen wäre.

Unsere anwaltliche Tätigkeit

Vertretung der Mandantin im Vor-, Anhörungs- und Widerspruchsverfahren. Umfangreiche Darlegungen zu den Voraussetzungen einer Überweisung an andere Berufsgenossenschaften bzw. zur Einstufung als fremdartiges Nebenunternehmen.


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