Eilverfahren vor dem SG Berlin und dem LSG Berlin Brandenburg auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Schwerpunkte
Rechtsschutz gegen Nichtverlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, Zulässigkeit des Eilverfahrens, Vorwegnahme der Hauptsache, Gebot effektiven Rechtsschutzes und Eigentumsgarantie bzw. Berufsfreiheit (Art. 12, 14 GG).
Sachverhalt
Die Mandantin hatte die Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragt. Diese wurde wegen fehlender Zuverlässigkeit versagt, Ursache hierfür waren viele Einzelpunkte wie die Verwendung von Vertragsmodellen, die nach Auffassung der Agentur für Arbeit unzulässig sind, veraltete Vertragsmuster, zu geringer Lohnzahlungen etc. Da die Existenz der Mandantin hiervon abhing, wurde ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs gemäß § 86b. SGG beim Sozialgericht gestellt. Das SG entschied im Sinne der Mandantin und erteilte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorläufig für drei Monate. Das LSG Berlin-Brandenburg - L 18 AL 209/17 B ER - bestätigte diese Entscheidung.
Unsere anwaltliche Tätigkeit
Wir haben für Mandantin das Verfahren in beiden Instanzen sowie div. Folgeverfahren geführt. Mit der Entscheidung des LSG Berlin Brandenburg haben wir eine Grundsatzentscheidung erstritten, die bis heute von zahlreichen Sozialgerichten zitiert wird.