Der Einsatz von Freelancern VIII — Mehrere Auftraggeber und Anfrageverfahren

1. Mehrere Auftraggeber

Für eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit spricht auch das Vorhan­den­sein mehrerer Auf­tragge­ber. Fehlt es an mehreren Auf­tragge­bern, genügt allerd­ings auch schon die Möglichkeit, für weit­ere Auf­tragge­ber tätig zu sein. Denn entschei­dend für die Arbeit­nehmereigen­schaft ist, ob der Beschäftigte berechtigt ist, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestal­ten und seine Arbeit­szeit zu bes­tim­men, und ob er tat­säch­lich die Möglichkeit dazu hat. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eigene Kun­den zu bedi­enen. Ob sie tat­säch­lich wahrgenom­men wird, ist dage­gen nicht entschei­dend (BAG 30.9.1998 – 5 AZR 563/97).

Hin­weis:

In der Prax­is sind bei qual­i­fizierten Dien­stverträ­gen häu­fig Ver­tragsklauseln zu beobacht­en, die den Auf­trag­nehmern umfan­gre­iche Wet­tbe­werb­sver­bote aufer­legen. Wird einem Auf­trag­nehmer während der Laufzeit eines Ver­trages mit seinem Auf­tragge­ber eine Konkur­ren­ztätigkeit unter­sagt, kann rel­a­tiv sich­er mit der Ablehnung des Sta­tus als Selb­ständi­ger durch die DRV Bund gerech­net wer­den. Und sog­ar zu Recht: Kein Selb­st­ständi­ger bindet sich ohne Not an nur einen Auf­tragge­ber. Solche Regelun­gen sind allein typ­isch für Arbeitsver­hält­nisse. allen­falls akzept­abel sind daher eingeschränk­te Wet­tbe­werb­sklauseln, etwa Tätigkeitsver­bote für einzelne Konkur­renten oder nachver­tragliche Man­dan­ten­schutzk­lauseln. Im Zweifel sollte hier­auf jedoch ganz verzichtet werden.

 

2. Anfrageverfahren

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV kön­nen Auf­tragge­ber und Auf­trag­nehmer bei der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund beantra­gen, den Sta­tus des Auf­trag­nehmers fest­stellen zu lassen. Der Antrag kann von jed­er Seite gestellt werden.

Einzel­heit­en über das Antragsprozedere find­en sich im Rund­schreiben „Sta­tus­fest­stel­lung von Erwerb­stäti­gen“ vom 13. April 2010 (Rund­schreiben Sta­tus­fest­stel­lung von Erwerb­stäti­gen vom 13.4.2010, S. 10ff.). Wird eine Ver­sicherungspflicht fest­gestellt, begin­nt diese grund­sät­zlich mit dem Tag des Ein­tritts in das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis. Abwe­ichend hier­von sieht § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV vor, dass die Ver­sicherungspflicht mit der Bekan­nt­gabe der Entschei­dung der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund ein­tritt, wenn

  • der Antrag nach  7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV inner­halb eines Monats nach Auf­nahme der Tätigkeit gestellt wird,
  • der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialver­sicherungspflicht zus­timmt und
  • er für den Zeitraum zwis­chen Auf­nahme der Beschäf­ti­gung und der Bekan­nt­gabe der Entschei­dung der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvor­sorge vorgenom­men hat, die der Art nach den Leis­tun­gen der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung und der geset­zlichen Renten­ver­sicherung entspricht.

Von dem Beginn der Ver­sicherungspflicht ist zusät­zlich die Fäl­ligkeit der Beiträge zu unter­schei­den. Gem. § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird die Fäl­ligkeit des Gesamt­sozialver­sicherungs­beitrags in den Fällen eines Anfragev­er­fahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den Zeit­punkt hin­aus­geschoben, zu dem die Sta­tusentschei­dung unan­fecht­bar wird.

Das bedeutet: gezahlt wird erst am Ende des Ver­fahrens, dann aber für alles, was seit der ersten Entschei­dung des Renten­ver­sicherungsträgers aufge­laufen ist.

            Hin­weis:

In der Prax­is ist es in der Regel der Beschäftigte, der den Antrag auf Sta­tus­fest­stel­lung stellt. Bei Arbeit­ge­bern ist generell eher eine Zurück­hal­tung zu spüren, sie scheuen das Risiko neg­a­tiv­er Ergeb­nisse. Dabei sollte dur­chaus über­legt wer­den, dass Sta­tus­fest­stel­lungver­fahren in dem Sinne zu nutzen, wie es vom Geset­zge­ber auch vorge­se­hen ist, näm­lich, um größere Recht­sklarheit zu schaf­fen. Wer Per­so­n­en bei unklar­er Rechtssi­t­u­a­tion als Free­lancer beschäftigt, kann das Anfragev­er­fahren ein­leit­en, die Entschei­dung der Einzugsstelle abwarten und für den Fall ein­er neg­a­tiv­en Entschei­dung das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis in freier Mitar­beit been­den und in ein Arbeitsver­hält­nis umwan­deln. Das set­zt freilich die Bere­itschaft voraus, tat­säch­lich die rechtlichen Kon­se­quen­zen aus ein­er neg­a­tiv­en Entschei­dung zu ziehen. Diese Bere­itschaft ist nicht bei allen Auf­tragge­bern und auch nicht bei allen Free­lancern gle­icher­maßen gegeben.