Der Einsatz von Freelancern VIII — Mehrere Auftraggeber und Anfrageverfahren
1. Mehrere Auftraggeber
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber. Fehlt es an mehreren Auftraggebern, genügt allerdings auch schon die Möglichkeit, für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Denn entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft ist, ob der Beschäftigte berechtigt ist, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen, und ob er tatsächlich die Möglichkeit dazu hat. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eigene Kunden zu bedienen. Ob sie tatsächlich wahrgenommen wird, ist dagegen nicht entscheidend (BAG 30.9.1998 – 5 AZR 563/97).
Hinweis:
In der Praxis sind bei qualifizierten Dienstverträgen häufig Vertragsklauseln zu beobachten, die den Auftragnehmern umfangreiche Wettbewerbsverbote auferlegen. Wird einem Auftragnehmer während der Laufzeit eines Vertrages mit seinem Auftraggeber eine Konkurrenztätigkeit untersagt, kann relativ sicher mit der Ablehnung des Status als Selbständiger durch die DRV Bund gerechnet werden. Und sogar zu Recht: Kein Selbstständiger bindet sich ohne Not an nur einen Auftraggeber. Solche Regelungen sind allein typisch für Arbeitsverhältnisse. allenfalls akzeptabel sind daher eingeschränkte Wettbewerbsklauseln, etwa Tätigkeitsverbote für einzelne Konkurrenten oder nachvertragliche Mandantenschutzklauseln. Im Zweifel sollte hierauf jedoch ganz verzichtet werden.
2. Anfrageverfahren
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Auftragnehmers feststellen zu lassen. Der Antrag kann von jeder Seite gestellt werden.
Einzelheiten über das Antragsprozedere finden sich im Rundschreiben „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 13. April 2010 (Rundschreiben Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.4.2010, S. 10ff.). Wird eine Versicherungspflicht festgestellt, beginnt diese grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Abweichend hiervon sieht § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV vor, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eintritt, wenn
- der Antrag nach 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird,
- der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Von dem Beginn der Versicherungspflicht ist zusätzlich die Fälligkeit der Beiträge zu unterscheiden. Gem. § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in den Fällen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird.
Das bedeutet: gezahlt wird erst am Ende des Verfahrens, dann aber für alles, was seit der ersten Entscheidung des Rentenversicherungsträgers aufgelaufen ist.
Hinweis:
In der Praxis ist es in der Regel der Beschäftigte, der den Antrag auf Statusfeststellung stellt. Bei Arbeitgebern ist generell eher eine Zurückhaltung zu spüren, sie scheuen das Risiko negativer Ergebnisse. Dabei sollte durchaus überlegt werden, dass Statusfeststellungverfahren in dem Sinne zu nutzen, wie es vom Gesetzgeber auch vorgesehen ist, nämlich, um größere Rechtsklarheit zu schaffen. Wer Personen bei unklarer Rechtssituation als Freelancer beschäftigt, kann das Anfrageverfahren einleiten, die Entscheidung der Einzugsstelle abwarten und für den Fall einer negativen Entscheidung das Beschäftigungsverhältnis in freier Mitarbeit beenden und in ein Arbeitsverhältnis umwandeln. Das setzt freilich die Bereitschaft voraus, tatsächlich die rechtlichen Konsequenzen aus einer negativen Entscheidung zu ziehen. Diese Bereitschaft ist nicht bei allen Auftraggebern und auch nicht bei allen Freelancern gleichermaßen gegeben.