Der Einsatz von Freelancern IX — Folgen von negativer Statusfeststellung
Folgen einer negativen Statusfeststellung
Die Folgen einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht treffen nahezu allein den Auftraggeber. Er ist zur Nachzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) im Rahmen der gesetzlichen Verjährung, also für einen Zeitraum von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist (§ 25 Abs. 1 SGB IV), verpflichtet. Bei Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Der Auftraggeber trägt auch den Arbeitnehmeranteil der Beiträge. Ein infolge der Scheinselbstständigkeit unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV). Da ein Verschulden des Arbeitgebers in aller Regel vorliegt, nämlich in Form einer zumindest fahrlässigen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge, verbleibt es allenfalls bei einer Rückforderung für drei Gehaltsperioden.
Fehlerhaft nicht abgeführte Lohnsteuer muss im Lohnabzugsverfahren nachträglich entrichtet werden. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, bei Vorsatz 10 Jahre.
Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, ist der freie Mitarbeiter kein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG mehr. Sofern er kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist und Umsatzsteuer berechnet hat, wurde die auf Rechnungen oder Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber besitzt deshalb keinen Vorsteuerabzug. Er muss die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend für die Zeiträume der Rechnungsstellung zurückzahlen.