Der Einsatz von Freelancern IX — Folgen von negativer Statusfeststellung

Folgen einer negativen Statusfeststellung 

Die Fol­gen ein­er nachträglichen Fest­stel­lung der Ver­sicherungspflicht tre­f­fen nahezu allein den Auf­tragge­ber. Er ist zur Nachzahlung des Gesamt­sozialver­sicherungs­beitrages (§ 28d SGB IV) im Rah­men der geset­zlichen Ver­jährung, also für einen Zeitraum von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Fäl­ligkeit einge­treten ist (§ 25 Abs. 1 SGB IV), verpflichtet. Bei Vor­satz beträgt die Ver­jährungs­frist 30 Jahre.

Der Auf­tragge­ber trägt auch den Arbeit­nehmer­an­teil der Beiträge. Ein in­fol­ge der Scheinselbstständig­keit un­ter­blie­be­ner Ab­zug darf nur bei den drei nächs­ten Lohn- oder Ge­halts­zah­lun­gen nach­ge­holt wer­den, da­nach nur dann, wenn der Ab­zug oh­ne Ver­schul­den des Ar­beit­ge­bers un­ter­blie­ben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV). Da ein Ver­schul­den des Ar­beit­ge­bers in al­ler Re­gel vor­liegt, näm­lich in Form ei­ner zu­min­dest fahrlässi­gen Nichtabführung der Sozialver­sicherungs­beiträge, verbleibt es allen­falls bei ein­er Rück­forderung für drei Gehaltsperioden.

Fehler­haft nicht abge­führte Lohn­s­teuer muss im Lohn­abzugsver­fahren nachträglich entrichtet wer­den. Die Ver­jährungs­frist beträgt 4 Jahre, bei Vor­satz 10 Jahre.

Liegt eine Schein­selb­st­ständigkeit vor, ist der freie Mitar­beit­er kein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG mehr. Sofern er kein Klei­n­un­ternehmer im Sinne des § 19 UStG ist und Umsatzs­teuer berech­net hat, wurde die auf Rech­nun­gen oder Gutschriften aus­gewiesene Umsatzs­teuer zu Unrecht in Rech­nung gestellt. Der Auf­tragge­ber besitzt deshalb keinen Vors­teuer­abzug. Er muss die aus­gewiese­nen Umsatzs­teuer­be­träge rück­wirk­end für die Zeiträume der Rech­nungsstel­lung zurückzahlen.