Der Einsatz von Freelancern V — Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag

1. Notwendige Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag 

Auch wenn man über den Charak­ter von Zirkus­num­mern als Dienst- oder Werkver­trag stre­it­en kann, haben diese im Ver­gle­ich zu reinen Dien­stleis­tun­gen, die z.B. am PC erbracht wer­den, den Vorteil, dass ein klar abgrenzbar­er Leis­tungs­ge­gen­stand erkennbar ist (wie auch bei Dien­stleis­tun­gen von Ärzten oder Recht­san­wäl­ten). Fehlt es hier­an und richt­en sich die vom Auf­trag­nehmer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen mehr oder weniger nach dem Tages­be­darf des Auf­tragge­bers, so liegt bere­its darin oft ein Indiz gegen einen Werkver­trag. Das ist noch nicht überraschend.

Ist der Auf­trag­nehmer jedoch zusät­zlich in einen besteller­seit­ig organ­isierten Pro­duk­tion­sprozess eingegliedert, sehen Gerichte bei ein­er Ein­bindung vor Ort kaum mehr Raum für die Annahme freier Dien­stver­hält­nisse und schließen aus dem Fehlen werkver­traglich­er Ele­mente direkt auf das Vor­liegen eines Arbeitsver­hält­niss­es (BAG 25.9.2013 – 10 AZR 282/12). Die Begrün­dung des BAG: Ohne werkver­tragliche Ele­mente schei­de schon jedes Unternehmer­risiko aus, weshalb ein näheres Her­an­rück­en (des Dien­stver­trages) an das Arbeitsver­hält­nis naturgemäß gegeben sei (BAG 25.9.2013 – 10 AZR 282/12).

Der Werkun­ternehmer hat es also stets leichter als der im Dien­stver­trag tätige Free­lancer, seine Selb­st­ständigkeit nachzuweisen. Das zeigt sich wieder im Zirkus­fall. Bei den Artis­ten gibt es eine konkrete Leis­tungs­beschrei­bung, die verdeut­licht, dass der Zirkus eine inhaltlich fest umris­sene Leis­tung „einkauft“, infolge der für ein die geschuldete Leis­tung aus­gestal­tendes Weisungsrecht der Auf­tragge­berin kein Raum verbleibt (BAG 11.8.2015 – 9 AZR 98/14). 

Hin­weis:

Zwar sträuben sich Dien­stleis­ter aus gutem Grund dage­gen, Werkverträge zu vere­in­baren, da sie die werkver­tragliche Erfül­lungs- und Gewährleis­tungsverpflich­tung fürcht­en. Den­noch ist es aus sozialver­sicherungsrechtlich­er Hin­sicht immer sin­nvoll, darüber nachzu­denken, einem Ver­trag mehr werkver­tragliche Ele­mente zu ver­lei­hen. Ele­mente hier­für kön­nen Fest­preise statt Stun­den- oder Tageshon­o­rare sein, genau umschriebene Leis­tungs­ge­gen­stände, not­falls auch im Rah­men ein­fach­er „Tick­et-Sys­teme“, die aus den Bere­ichen von Indus­trie­di­en­stleis­tern zur Ver­gabe kleiner­er Unter­aufträge hin­länglich bekan­nt sind. Das kann zur Not durch täglich neues Ausstellen einzel­ner „Tick­ets“ geschehen. 

 

2. Einfache und höher qualifizierte Arbeiten

Für Tätigkeit­en, die sowohl im Rah­men eines Arbeitsver­hält­niss­es, als auch im Rah­men eines freien Dien­stver­hält­niss­es erbracht wer­den kön­nen, gilt der Grund­satz, dass bei unter­ge­ord­neten, ein­fachen Arbeit­en eher eine Eingliederung in die fremde Arbeit­sor­gan­i­sa­tion anzunehmen ist als bei gehobe­nen Tätigkeit­en. Bei ein­fachen Tätigkeit­en, ins­beson­dere manchen mech­a­nis­chen Han­dar­beit­en, beste­hen schon von vorn­here­in nur geringe Gestal­tungsmöglichkeit­en. Daher kön­nen schon wenige organ­isatorische Weisun­gen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so fes­tle­gen, dass von ein­er im Wesentlichen freien Gestal­tung der Tätigkeit  nicht mehr die Rede sein kann. In der­ar­ti­gen Fällen kann die Arbeit­nehmereigen­schaft auch nicht dadurch aus­geschlossen wer­den, dass der Dien­st­ge­ber die weni­gen erforder­lichen Weisun­gen bere­its in den Ver­trag aufn­immt (BAG 16.7.1997 – 5 AZR 312/96).

Hin­weis:

Im Zweifel soll­ten nur qual­i­fizierte Tätigkeit­en auf Selb­st­ständi­ge über­tra­gen werden.