Das Mobile-Office II — Arbeitsschutz und Unfallversicherung

5. Arbeitsschutz

Anders als im Home­of­fice gel­ten für das Mobile Office nur eingeschränk­te Arbeitssicher­heitsvor­gaben. Beson­ders die Bild­schir­mar­beitsverord­nung (Bild­schAr­bV) greift für mobil einge­set­zte Note­books nicht (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bild­schAr­bV)! Arbeitsstät­ten nach der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) sind wiederum nur solche, die sich auf dem Gelände eines Betriebs befind­en (§ 2 Abs. 1 Arb­StättV). Auch die zahlre­ichen dies­bezüglich gel­tenden Anforderun­gen an den Arbeit­ge­ber müssen deshalb nicht beachtet wer­den. Anderes wäre auch wider­sin­nig. Denn dass ein Beschäftigter ein Café zur Auf­nahme sein­er Tätigkeit erst betreten darf, nach­dem die Fachkraft für Arbeitssicher­heit des Unternehmens den Espres­soau­to­mat­en unter­sucht hat, ist eher lebensfremd.

Den­noch ist das Mobile Office arbeitss­chutzrechtlich kein rechts­freier Raum. Aus­nahm­s­los für alle Mitar­beit­er gel­ten die Vor­gaben für den Gesund­heitss­chutz und die arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge. Die Vor­sorge­un­ter­suchun­gen beschränken sich in den nahe­liegen­den Fällen ein­er Tätigkeit am und mit dem Bild­schirm i. d. R. auf Unter­suchun­gen nach der Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge (ArbMedVV) bzw. nach dem DGUV „Grund­satz für arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge­un­ter­suchun­gen Bild­schir­mar­beit­splätze“ — G 37.

 

6. Gefährdungsbeurteilung

Nach §§ 5, 6 Arb­SchG muss der Arbeit­ge­ber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind und hat diese auch zu dokumentieren.

#Prax­is­tipp

Auf­gaben der Arbeitssicher­heit lassen sich auch auf Mitar­beit­er über­tra­gen. Man muss dabei nur berück­sichti­gen, dass die Arbeit­nehmer je nach Art der Tätigkeit­en befähigt sein müssen, die für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz bei der Auf­gaben­er­fül­lung zu beach­t­en­den Bes­tim­mungen und Maß­nah­men selb­st einzuhal­ten (§ 7 Arb­SchG).#

Das wird man jeden­falls bei Bürotätigkeit­en, bei denen es eher um ein­fachere Anforderun­gen geht, annehmen kön­nen, sofern der Beschäftigte zuvor aus­re­ichend über die Anforderun­gen informiert wor­den ist, die an einen Arbeit­splatz zu stellen sind. Vor­sor­glich kann er zusät­zlich verpflichtet wer­den, nur an Arbeit­splätzen tätig zu sein, die bes­timmte Sicher­heit­san­forderun­gen erfüllen.

#Muster – Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeit­nehmer ist verpflichtet, für den Arbeit­splatz, an dem er tätig ist, eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen und diese auch zu dokumentieren.#

 

7. Unfallversicherung

Im Sinne der Unfal­lver­sicherung ist jeden­falls das Home­of­fice pri­vater Raum. Ein Arbeit­sun­fall, den ein Mitar­beit­er z. B. beim Trep­pen­steigen erlei­det, ist somit nicht ver­sichert, selb­st wenn dieser Unfall auf „Wegen“ geschieht, die zurück­gelegt wer­den, um Pausen­räume (Küche, Toi­lette) zu erre­ichen, bei denen es sich nach klas­sis­ch­er Lesart um „Wege­un­fälle“ han­delte (BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R). Da andere mobile Arbeitsstät­ten gle­icher­maßen pri­vat wie beru­flich genutzt wer­den, lassen sich diese Grund­sätze auf das Mobile Office übertragen.

#Wichtig

Im Mobile Office sollte für zusät­zlichen – pri­vat­en – Unfal­lver­sicherungss­chutz gesorgt werden.#