Das Mobile-Office II — Arbeitsschutz und Unfallversicherung
5. Arbeitsschutz
Anders als im Homeoffice gelten für das Mobile Office nur eingeschränkte Arbeitssicherheitsvorgaben. Besonders die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) greift für mobil eingesetzte Notebooks nicht (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BildschArbV)! Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind wiederum nur solche, die sich auf dem Gelände eines Betriebs befinden (§ 2 Abs. 1 ArbStättV). Auch die zahlreichen diesbezüglich geltenden Anforderungen an den Arbeitgeber müssen deshalb nicht beachtet werden. Anderes wäre auch widersinnig. Denn dass ein Beschäftigter ein Café zur Aufnahme seiner Tätigkeit erst betreten darf, nachdem die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Unternehmens den Espressoautomaten untersucht hat, ist eher lebensfremd.
Dennoch ist das Mobile Office arbeitsschutzrechtlich kein rechtsfreier Raum. Ausnahmslos für alle Mitarbeiter gelten die Vorgaben für den Gesundheitsschutz und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Vorsorgeuntersuchungen beschränken sich in den naheliegenden Fällen einer Tätigkeit am und mit dem Bildschirm i. d. R. auf Untersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bzw. nach dem DGUV „Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze“ — G 37.
6. Gefährdungsbeurteilung
Nach §§ 5, 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und hat diese auch zu dokumentieren.
#Praxistipp
Aufgaben der Arbeitssicherheit lassen sich auch auf Mitarbeiter übertragen. Man muss dabei nur berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer je nach Art der Tätigkeiten befähigt sein müssen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen selbst einzuhalten (§ 7 ArbSchG).#
Das wird man jedenfalls bei Bürotätigkeiten, bei denen es eher um einfachere Anforderungen geht, annehmen können, sofern der Beschäftigte zuvor ausreichend über die Anforderungen informiert worden ist, die an einen Arbeitsplatz zu stellen sind. Vorsorglich kann er zusätzlich verpflichtet werden, nur an Arbeitsplätzen tätig zu sein, die bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen.
#Muster – Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für den Arbeitsplatz, an dem er tätig ist, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und diese auch zu dokumentieren.#
7. Unfallversicherung
Im Sinne der Unfallversicherung ist jedenfalls das Homeoffice privater Raum. Ein Arbeitsunfall, den ein Mitarbeiter z. B. beim Treppensteigen erleidet, ist somit nicht versichert, selbst wenn dieser Unfall auf „Wegen“ geschieht, die zurückgelegt werden, um Pausenräume (Küche, Toilette) zu erreichen, bei denen es sich nach klassischer Lesart um „Wegeunfälle“ handelte (BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R). Da andere mobile Arbeitsstätten gleichermaßen privat wie beruflich genutzt werden, lassen sich diese Grundsätze auf das Mobile Office übertragen.
#Wichtig
Im Mobile Office sollte für zusätzlichen – privaten – Unfallversicherungsschutz gesorgt werden.#