Das Mobile-Office III — Kosten, Mitbestimmung und Fazit

8. Mobile Office im Ausland

Bei Tätigkeit­en im Aus­land ist zunächst zu klären, ob eine Entsendung mit der Folge ein­er Ver­sicherungspflicht nach deutschem Recht und bei einem deutschen Ver­sicherungsträger vor­liegt. Das wird zu beja­hen sein, so lange

  • der Ein­satz bis zu 24 Monate andauert,
  • der Arbeit­ge­ber im Aus­land keine selb­st­ständi­ge Betrieb­sstätte unter­hält und
  • er das Arbeit­sent­gelt tat­säch­lich selb­st trägt, vgl. Art. 12 EWG VO 883/04 (anders als häu­fig bei Entsendun­gen im Konzern).

 

Sowohl wenn der Beschäftigte nur in einem anderen Land als auch wenn er in ver­schiede­nen Län­dern tätig ist, bleibt eine Ver­sicherungspflicht in Deutsch­land beste­hen, wenn er hier entwed­er in seinem Wohn­sitzs­taat einen wesentlichen Teil sein­er Tätigkeit ausübt oder (Art. 13 Abs. 1a EWG VO 883/04) oder wenn dies zwar nicht der Fall ist, das Unternehmen jedoch seinen Sitz im Inland hat (Art. 13 1b lit. i EWG VO 883/04).

#Prax­is­tipp#

Auch mit der Beantra­gung der A1-Bescheini­gung bleibt zu bedenken, dass deutsche Krankenkassen immer nur für die Kosten ein­er Behand­lung in Deutsch­land aufkom­men, so dass der Abschluss ein­er Aus­land­skranken- und Unfal­lver­sicherung drin­gend anzu­rat­en ist.

Weit­er­hin zu beacht­en sind das Steuer­recht und die zwis­chen­staatlich gel­tenden Dop­pelbesteuerungsabkom­men, die Entsende­sachver­halte nicht immer ein­heitlich regeln.

 

9. Kosten

Für die Über­nahme der Kosten gilt § 670 BGB. Danach hat der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer grund­sät­zlich alle arbeits­be­zo­ge­nen Aufwen­dun­gen in Folge ein­er Weisung zu erstat­ten. Allerd­ings ist die Vorschrift abd­ing­bar, solange hier­durch nicht zwin­gende Ent­geltbe­din­gun­gen – wie Ansprüche auf Min­dest­lohn­zahlun­gen – unter­schrit­ten wer­den. Zum anderen beste­ht nur ein Kosten­er­stat­tungsanspruch des Unternehmens, wenn die Kosten auf­grund ein­er arbeit­ge­ber­seit­i­gen Weisung ange­fall­en sind oder es die Kosten wenig­stens für notwendig hal­ten durfte. Deshalb muss man unterscheiden:

  • Find­et die Tätigkeit im Mobile Office allein auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers statt, muss er sämtliche hier­für anfal­l­ende Kosten übernehmen.
  • Entspricht das Arbeit­en im Mobile Office allerd­ings dem Wun­sch des Mitar­beit­ers, so sind die hier­für anfal­l­en­den zusät­zlichen Kosten keine arbeits­be­zo­ge­nen Kosten und vom Beschäftigten zu tra­gen. Eine Aus­nahme gilt nur bei Kosten der Arbeitssicher­heit, die gem. § 3 Abs. 3 Arb­SchG nicht auf den Arbeit­nehmer abgewälzt wer­den dürfen.

 

Über das Merk­mal der „Weisung“ lassen sich auch Reisekosten kat­e­gorisieren. Jeden­falls im Grund­satz kann der Beschäftigte deshalb keine Erstat­tung von Reisekosten zum Betrieb ver­lan­gen, wenn die Tätigkeit im Mobile Office seinem eige­nen Wun­sch entspricht und wenn als Arbeit­sort wenig­stens auch der Sitz des Unternehmens vere­in­bart ist („alternierende Telear­beit“). Denn die Anreise zum Arbeit­sort ist immer Pri­vat­sache. Nur dann, wenn die Parteien den Arbeit­sort auss­chließlich außer­halb des Betrieb­ssitzes des Arbeit­ge­bers fest­geschrieben haben und er den­noch eine Anreise des Mitar­beit­ers zum Betrieb­ssitz ver­langt, beste­ht für diesen ein Anspruch auf Kosten­er­stat­tung nach § 670 BGB. Aber auch dieser Anspruch lässt sich ver­traglich ausschließen.

Prax­is­tipp

Angesichts der weit gehen­den Ver­trags­frei­heit soll­ten die Parteien die Kosten­frage im Mobile Office klar regeln und z. B. Art und Anzahl der Anwe­sen­heit­spflicht­en, Reisekosten und –zeit­en sowie mögliche Kosten­pauschalierun­gen ein­deutig festlegen.

 

10. Mitbestimmung

Rechte des Betrieb­srats beste­hen bere­its im Vor­feld bei der Pla­nung der Arbeit­splätze (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Mitbes­tim­mungspflichtig sind auch die genutzten tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) oder Regelun­gen über die Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), vgl. hierzu jew. im einzel­nen Bongers/Hoppe, AuA 3/14, S. 148 ff.

Die Zuweisung der Tätigkeit im Mobile Office stellt – jeden­falls für eine Dauer von mehr als vier Wochen – eine mitbes­tim­mungspflichtige Ver­set­zung nach § 99 BetrVG dar. An den Voraus­set­zun­gen fehlt es aber, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Tätigkeit im Mobile Office völ­lig freis­tellt und Let­zter­er von sich aus ständig seinen Arbeit­sort wech­selt. Dann ist die Bes­tim­mung des jew­eili­gen Arbeit­sortes gem. § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG mitbestimmungsfrei.

 

11. Fazit

Mobile Office ist rechtlich mach­bar und eine gute Alter­na­tive zum Home­of­fice. Dazu müssen Arbeit­ge­ber allerd­ings bzgl. der aufge­wor­fe­nen Prob­lem­felder sen­si­bil­isiert sein und sich hier­auf sowohl in der tech­nis­chen als auch in der organ­isatorischen Umset­zung entsprechend einstellen.